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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der Privat-Personen. Berlin, 1728.

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II. Theil. XIX. Capitul.
rentatorem erwehlen möchten, der nicht mit
Schanden stecken bliebe, oder den Zeddul aus den
Schubsacke hervorsuchen müste, oder, wie es offt
zu geschehen pflegt, ungereimt Zeug vorbrächte, und
dadurch sich und dem gantzen Begräbniß einen
Schandfleck machte.

§. 12. Es ist wohlgethan, und gehört zur guten
Ordnung mit, daß man auf sein Ruhe-Stättgen
bedacht sey, sich sein Grab ausersehe, wenn man die
Vermuthung hat, daß man an einem gewissen Or-
te sein Leben beschlüssen möchte, und sich auch wohl
die Grabschrifft selbst aufsetze. Haben es aber die
Verstorbenen bey ihrem Leben unterlassen, so han-
deln die Hinterlassenen, zumahl wenn sie GOtt mit
zeitlichen Gütern gesegnet, der Liebe, und dem Wohl-
stand gar gemäß, daß sie den Jhrigen, besonders
denen, die gute Verdienste gehabt, nach ihrem To-
de ein feines Monument von Metall, Stein, Ala-
baster, oder Porphyr aufrichten lassen, und es mit
einer feinen Aufschrifft auszieren, darinnen die
merckwürdigsten Veränderungen enthalten, die
dem seelig Verstorbenen in seinem Leben begegnet,
und zugleich eine und die andere gute Lehre, die dem
vorbeygehenden Wandersmann mitgetheilet wird.
Es ist billich, daß der gute Nahme rechtschaffener
Leute in der Welt so lange erhalten werde, als nur
möglich. Es bekommt auch mancher von den Vor-
beygehenden, der aus Neugierigkeit zur Betrach-
tung der Statuen und Gemählde angelocket wird,
unvermerckter weise eine Erinnerung seines Todes,

oder

II. Theil. XIX. Capitul.
rentatorem erwehlen moͤchten, der nicht mit
Schanden ſtecken bliebe, oder den Zeddul aus den
Schubſacke hervorſuchen muͤſte, oder, wie es offt
zu geſchehen pflegt, ungereimt Zeug vorbraͤchte, und
dadurch ſich und dem gantzen Begraͤbniß einen
Schandfleck machte.

§. 12. Es iſt wohlgethan, und gehoͤrt zur guten
Ordnung mit, daß man auf ſein Ruhe-Staͤttgen
bedacht ſey, ſich ſein Grab auserſehe, wenn man die
Vermuthung hat, daß man an einem gewiſſen Or-
te ſein Leben beſchluͤſſen moͤchte, und ſich auch wohl
die Grabſchrifft ſelbſt aufſetze. Haben es aber die
Verſtorbenen bey ihrem Leben unterlaſſen, ſo han-
deln die Hinterlaſſenen, zumahl wenn ſie GOtt mit
zeitlichen Guͤtern geſegnet, der Liebe, und dem Wohl-
ſtand gar gemaͤß, daß ſie den Jhrigen, beſonders
denen, die gute Verdienſte gehabt, nach ihrem To-
de ein feines Monument von Metall, Stein, Ala-
baſter, oder Porphyr aufrichten laſſen, und es mit
einer feinen Aufſchrifft auszieren, darinnen die
merckwuͤrdigſten Veraͤnderungen enthalten, die
dem ſeelig Verſtorbenen in ſeinem Leben begegnet,
und zugleich eine und die andere gute Lehre, die dem
vorbeygehenden Wandersmann mitgetheilet wird.
Es iſt billich, daß der gute Nahme rechtſchaffener
Leute in der Welt ſo lange erhalten werde, als nur
moͤglich. Es bekommt auch mancher von den Vor-
beygehenden, der aus Neugierigkeit zur Betrach-
tung der Statuen und Gemaͤhlde angelocket wird,
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[670/0690] II. Theil. XIX. Capitul. rentatorem erwehlen moͤchten, der nicht mit Schanden ſtecken bliebe, oder den Zeddul aus den Schubſacke hervorſuchen muͤſte, oder, wie es offt zu geſchehen pflegt, ungereimt Zeug vorbraͤchte, und dadurch ſich und dem gantzen Begraͤbniß einen Schandfleck machte. §. 12. Es iſt wohlgethan, und gehoͤrt zur guten Ordnung mit, daß man auf ſein Ruhe-Staͤttgen bedacht ſey, ſich ſein Grab auserſehe, wenn man die Vermuthung hat, daß man an einem gewiſſen Or- te ſein Leben beſchluͤſſen moͤchte, und ſich auch wohl die Grabſchrifft ſelbſt aufſetze. Haben es aber die Verſtorbenen bey ihrem Leben unterlaſſen, ſo han- deln die Hinterlaſſenen, zumahl wenn ſie GOtt mit zeitlichen Guͤtern geſegnet, der Liebe, und dem Wohl- ſtand gar gemaͤß, daß ſie den Jhrigen, beſonders denen, die gute Verdienſte gehabt, nach ihrem To- de ein feines Monument von Metall, Stein, Ala- baſter, oder Porphyr aufrichten laſſen, und es mit einer feinen Aufſchrifft auszieren, darinnen die merckwuͤrdigſten Veraͤnderungen enthalten, die dem ſeelig Verſtorbenen in ſeinem Leben begegnet, und zugleich eine und die andere gute Lehre, die dem vorbeygehenden Wandersmann mitgetheilet wird. Es iſt billich, daß der gute Nahme rechtſchaffener Leute in der Welt ſo lange erhalten werde, als nur moͤglich. Es bekommt auch mancher von den Vor- beygehenden, der aus Neugierigkeit zur Betrach- tung der Statuen und Gemaͤhlde angelocket wird, unvermerckter weiſe eine Erinnerung ſeines Todes, oder

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Zitationshilfe: Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der Privat-Personen. Berlin, 1728, S. 670. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1728/690>, abgerufen am 28.03.2024.