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Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.

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deren Wege zu demselben Ziel, welchem die Freunde
des allgemeinen Gesetzbuchs nachstreben, aus dem
bürgerlichen Recht nämlich eine gemeinsame Angele-
genheit der Nation, und damit zugleich eine neue
Befestigung ihrer Einheit zu machen; nur führt un-
sre Ansicht vollständiger dahin, indem sie in der That
alle Deutschen Lande umfaßt, während durch das
vorgeschlagene Gesetzbuch Deutschland in drey große
Ländermassen zerfallen würde, die durch das bürger-
liche Recht sogar schärfer als vorhin geschieden wä-
ren: Oesterreich nämlich, Preußen, und die Länder
des Gesetzbuchs 1).

Daß nun diese Gemeinschaft des bürgerlichen
Rechts in allen wirklichen Einrichtungen anerkannt
und vorausgesetzt werde, halte ich eben wegen jener
durch sie mit zu begründenden Vereinigung für eine
der wichtigsten Angelegenheiten der Nation. Wie es
keine Preussische und Bairische Sprache oder Litera-
tur giebt, sondern eine Deutsche, so ist es auch mit
den Urquellen unsres Rechts und mit deren geschicht-

1) Nämlich die gegenwärtigen Vorschläge eines neu einzu-
führenden Gesetzbuchs sind lediglich veranlaßt durch den Zustand
der Länder, worin bis jetzt das gemeine Recht oder der Code
galt, und ich habe stillschweigend angenommen, daß der Vorschlag
selbst nicht weiter gehe als diese seine Veranlassung. Sollte aber
auch Oesterreich und Preussen darin mitbegriffen seyn, so wäre
allerdings von der politischen Seite diese Vollständigkeit sehr zu
loben, aber für diese Länder selbst wäre wohl zu bedenken, was
oben (Abschn. 8.) in anderer Rücksicht gegen die Abschaffung ihrer
Gesetzbücher gesagt worden ist.

deren Wege zu demſelben Ziel, welchem die Freunde
des allgemeinen Geſetzbuchs nachſtreben, aus dem
bürgerlichen Recht nämlich eine gemeinſame Angele-
genheit der Nation, und damit zugleich eine neue
Befeſtigung ihrer Einheit zu machen; nur führt un-
ſre Anſicht vollſtändiger dahin, indem ſie in der That
alle Deutſchen Lande umfaßt, während durch das
vorgeſchlagene Geſetzbuch Deutſchland in drey große
Ländermaſſen zerfallen würde, die durch das bürger-
liche Recht ſogar ſchärfer als vorhin geſchieden wä-
ren: Oeſterreich nämlich, Preußen, und die Länder
des Geſetzbuchs 1).

Daß nun dieſe Gemeinſchaft des bürgerlichen
Rechts in allen wirklichen Einrichtungen anerkannt
und vorausgeſetzt werde, halte ich eben wegen jener
durch ſie mit zu begründenden Vereinigung für eine
der wichtigſten Angelegenheiten der Nation. Wie es
keine Preuſſiſche und Bairiſche Sprache oder Litera-
tur giebt, ſondern eine Deutſche, ſo iſt es auch mit
den Urquellen unſres Rechts und mit deren geſchicht-

1) Nämlich die gegenwärtigen Vorſchläge eines neu einzu-
führenden Geſetzbuchs ſind lediglich veranlaßt durch den Zuſtand
der Länder, worin bis jetzt das gemeine Recht oder der Code
galt, und ich habe ſtillſchweigend angenommen, daß der Vorſchlag
ſelbſt nicht weiter gehe als dieſe ſeine Veranlaſſung. Sollte aber
auch Oeſterreich und Preuſſen darin mitbegriffen ſeyn, ſo wäre
allerdings von der politiſchen Seite dieſe Vollſtändigkeit ſehr zu
loben, aber für dieſe Länder ſelbſt wäre wohl zu bedenken, was
oben (Abſchn. 8.) in anderer Rückſicht gegen die Abſchaffung ihrer
Geſetzbücher geſagt worden iſt.
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[152/0162] deren Wege zu demſelben Ziel, welchem die Freunde des allgemeinen Geſetzbuchs nachſtreben, aus dem bürgerlichen Recht nämlich eine gemeinſame Angele- genheit der Nation, und damit zugleich eine neue Befeſtigung ihrer Einheit zu machen; nur führt un- ſre Anſicht vollſtändiger dahin, indem ſie in der That alle Deutſchen Lande umfaßt, während durch das vorgeſchlagene Geſetzbuch Deutſchland in drey große Ländermaſſen zerfallen würde, die durch das bürger- liche Recht ſogar ſchärfer als vorhin geſchieden wä- ren: Oeſterreich nämlich, Preußen, und die Länder des Geſetzbuchs 1). Daß nun dieſe Gemeinſchaft des bürgerlichen Rechts in allen wirklichen Einrichtungen anerkannt und vorausgeſetzt werde, halte ich eben wegen jener durch ſie mit zu begründenden Vereinigung für eine der wichtigſten Angelegenheiten der Nation. Wie es keine Preuſſiſche und Bairiſche Sprache oder Litera- tur giebt, ſondern eine Deutſche, ſo iſt es auch mit den Urquellen unſres Rechts und mit deren geſchicht- 1) Nämlich die gegenwärtigen Vorſchläge eines neu einzu- führenden Geſetzbuchs ſind lediglich veranlaßt durch den Zuſtand der Länder, worin bis jetzt das gemeine Recht oder der Code galt, und ich habe ſtillſchweigend angenommen, daß der Vorſchlag ſelbſt nicht weiter gehe als dieſe ſeine Veranlaſſung. Sollte aber auch Oeſterreich und Preuſſen darin mitbegriffen ſeyn, ſo wäre allerdings von der politiſchen Seite dieſe Vollſtändigkeit ſehr zu loben, aber für dieſe Länder ſelbſt wäre wohl zu bedenken, was oben (Abſchn. 8.) in anderer Rückſicht gegen die Abſchaffung ihrer Geſetzbücher geſagt worden iſt.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814, S. 152. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_gesetzgebung_1814/162>, abgerufen am 19.04.2024.