Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

Bild:
<< vorherige Seite

Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
dernd einwirken (e). Nur die ausdrückliche Gegenerklärung,
das heißt die Protestation, soll in der Regel die Fiction
ausschließen. Dieses ist ausdrücklich anerkannt bey der
Prozeßführung durch nahe Verwandte u. s. w., wenn der
entgegengesetzte Wille des Abwesenden dargethan werden
kann (f). -- Eben so auch bey der Einwilligung des Pfand-
gläubigers in den Verkauf der verpfändeten Sache (g). --
Es hat ferner durchaus keinen Zweifel in den meisten Fäl-
len des stillschweigenden Pfandrechts. Wenn also Jemand
ein Haus miethet oder ein Landgut pachtet, wenn der
Fiscus einen Vertrag schließt, wenn einem Ehemann eine
Dos versprochen wird, so kann zuverlässig durch einen
Nebenvertrag die Entstehung des stillschweigenden Pfand-
rechts ausgeschlossen werden.

Dagegen giebt es allerdings einige ausgenommene Fälle,
in welchen eine solche Protestation entweder undenkbar, oder
nach positiven Rechtsregeln unzulässig ist. Undenkbar ist
sie bey der Adoption oder Emancipation im Kindesalter,
so wie bey der Klage auf die Dos der wahnsinnigen Toch-
ter, weil nämlich Kinder und Wahnsinnige überhaupt nicht
wollen können. -- Unzulässig ist sie bey dem stillschwei-

(e) Wenn der Miether durch
Drohungen zu dem Contract ge-
zwungen wird, so ist dieser in
jeder Beziehung unwirksam, also
auch in Beziehung auf das Pfand-
recht; es läßt sich aber nicht be-
haupten, daß die Drohung den
stillschweigend erklärten Willen
der Verpfändung ausschließe, denn
ein solcher Wille ist überhaupt nicht
vorhanden.
(f) L. 40 § 4 de proc. (3. 3.)
".. non exigimus, ut habeant
voluntatem vel mandatum, sed
ne contraria voluntas probe-
tur
"
...
(g) L. 4 § 1 quibus modis
pign.
(20. 6.).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
dernd einwirken (e). Nur die ausdrückliche Gegenerklärung,
das heißt die Proteſtation, ſoll in der Regel die Fiction
ausſchließen. Dieſes iſt ausdrücklich anerkannt bey der
Prozeßführung durch nahe Verwandte u. ſ. w., wenn der
entgegengeſetzte Wille des Abweſenden dargethan werden
kann (f). — Eben ſo auch bey der Einwilligung des Pfand-
gläubigers in den Verkauf der verpfändeten Sache (g). —
Es hat ferner durchaus keinen Zweifel in den meiſten Fäl-
len des ſtillſchweigenden Pfandrechts. Wenn alſo Jemand
ein Haus miethet oder ein Landgut pachtet, wenn der
Fiscus einen Vertrag ſchließt, wenn einem Ehemann eine
Dos verſprochen wird, ſo kann zuverläſſig durch einen
Nebenvertrag die Entſtehung des ſtillſchweigenden Pfand-
rechts ausgeſchloſſen werden.

Dagegen giebt es allerdings einige ausgenommene Fälle,
in welchen eine ſolche Proteſtation entweder undenkbar, oder
nach poſitiven Rechtsregeln unzuläſſig iſt. Undenkbar iſt
ſie bey der Adoption oder Emancipation im Kindesalter,
ſo wie bey der Klage auf die Dos der wahnſinnigen Toch-
ter, weil nämlich Kinder und Wahnſinnige überhaupt nicht
wollen können. — Unzuläſſig iſt ſie bey dem ſtillſchwei-

(e) Wenn der Miether durch
Drohungen zu dem Contract ge-
zwungen wird, ſo iſt dieſer in
jeder Beziehung unwirkſam, alſo
auch in Beziehung auf das Pfand-
recht; es läßt ſich aber nicht be-
haupten, daß die Drohung den
ſtillſchweigend erklärten Willen
der Verpfändung ausſchließe, denn
ein ſolcher Wille iſt überhaupt nicht
vorhanden.
(f) L. 40 § 4 de proc. (3. 3.)
„.. non exigimus, ut habeant
voluntatem vel mandatum, sed
ne contraria voluntas probe-
tur
(g) L. 4 § 1 quibus modis
pign.
(20. 6.).
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0268" n="256"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältni&#x017F;&#x017F;e. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Ent&#x017F;tehung und Untergang.</fw><lb/>
dernd einwirken <note place="foot" n="(e)">Wenn der Miether durch<lb/>
Drohungen zu dem Contract ge-<lb/>
zwungen wird, &#x017F;o i&#x017F;t die&#x017F;er in<lb/>
jeder Beziehung unwirk&#x017F;am, al&#x017F;o<lb/>
auch in Beziehung auf das Pfand-<lb/>
recht; es läßt &#x017F;ich aber nicht be-<lb/>
haupten, daß die Drohung den<lb/>
&#x017F;till&#x017F;chweigend erklärten Willen<lb/>
der Verpfändung aus&#x017F;chließe, denn<lb/>
ein &#x017F;olcher Wille i&#x017F;t überhaupt nicht<lb/>
vorhanden.</note>. Nur die ausdrückliche Gegenerklärung,<lb/>
das heißt die Prote&#x017F;tation, &#x017F;oll in der Regel die Fiction<lb/>
aus&#x017F;chließen. Die&#x017F;es i&#x017F;t ausdrücklich anerkannt bey der<lb/>
Prozeßführung durch nahe Verwandte u. &#x017F;. w., wenn der<lb/>
entgegenge&#x017F;etzte Wille des Abwe&#x017F;enden dargethan werden<lb/>
kann <note place="foot" n="(f)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 40 § 4 <hi rendition="#i">de proc.</hi> (3. 3.)<lb/>
&#x201E;.. non exigimus, ut habeant<lb/>
voluntatem vel mandatum, <hi rendition="#i">sed<lb/>
ne contraria voluntas probe-<lb/>
tur</hi>&#x201D;</hi> &#x2026;</note>. &#x2014; Eben &#x017F;o auch bey der Einwilligung des Pfand-<lb/>
gläubigers in den Verkauf der verpfändeten Sache <note place="foot" n="(g)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 4 § 1 <hi rendition="#i">quibus modis<lb/>
pign.</hi> (20. 6.).</hi></note>. &#x2014;<lb/>
Es hat ferner durchaus keinen Zweifel in den mei&#x017F;ten Fäl-<lb/>
len des &#x017F;till&#x017F;chweigenden Pfandrechts. Wenn al&#x017F;o Jemand<lb/>
ein Haus miethet oder ein Landgut pachtet, wenn der<lb/>
Fiscus einen Vertrag &#x017F;chließt, wenn einem Ehemann eine<lb/>
Dos ver&#x017F;prochen wird, &#x017F;o kann zuverlä&#x017F;&#x017F;ig durch einen<lb/>
Nebenvertrag die Ent&#x017F;tehung des &#x017F;till&#x017F;chweigenden Pfand-<lb/>
rechts ausge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;en werden.</p><lb/>
            <p>Dagegen giebt es allerdings einige ausgenommene Fälle,<lb/>
in welchen eine &#x017F;olche Prote&#x017F;tation entweder undenkbar, oder<lb/>
nach po&#x017F;itiven Rechtsregeln unzulä&#x017F;&#x017F;ig i&#x017F;t. Undenkbar i&#x017F;t<lb/>
&#x017F;ie bey der Adoption oder Emancipation im Kindesalter,<lb/>
&#x017F;o wie bey der Klage auf die Dos der wahn&#x017F;innigen Toch-<lb/>
ter, weil nämlich Kinder und Wahn&#x017F;innige überhaupt nicht<lb/>
wollen können. &#x2014; Unzulä&#x017F;&#x017F;ig i&#x017F;t &#x017F;ie bey dem &#x017F;till&#x017F;chwei-<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[256/0268] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. dernd einwirken (e). Nur die ausdrückliche Gegenerklärung, das heißt die Proteſtation, ſoll in der Regel die Fiction ausſchließen. Dieſes iſt ausdrücklich anerkannt bey der Prozeßführung durch nahe Verwandte u. ſ. w., wenn der entgegengeſetzte Wille des Abweſenden dargethan werden kann (f). — Eben ſo auch bey der Einwilligung des Pfand- gläubigers in den Verkauf der verpfändeten Sache (g). — Es hat ferner durchaus keinen Zweifel in den meiſten Fäl- len des ſtillſchweigenden Pfandrechts. Wenn alſo Jemand ein Haus miethet oder ein Landgut pachtet, wenn der Fiscus einen Vertrag ſchließt, wenn einem Ehemann eine Dos verſprochen wird, ſo kann zuverläſſig durch einen Nebenvertrag die Entſtehung des ſtillſchweigenden Pfand- rechts ausgeſchloſſen werden. Dagegen giebt es allerdings einige ausgenommene Fälle, in welchen eine ſolche Proteſtation entweder undenkbar, oder nach poſitiven Rechtsregeln unzuläſſig iſt. Undenkbar iſt ſie bey der Adoption oder Emancipation im Kindesalter, ſo wie bey der Klage auf die Dos der wahnſinnigen Toch- ter, weil nämlich Kinder und Wahnſinnige überhaupt nicht wollen können. — Unzuläſſig iſt ſie bey dem ſtillſchwei- (e) Wenn der Miether durch Drohungen zu dem Contract ge- zwungen wird, ſo iſt dieſer in jeder Beziehung unwirkſam, alſo auch in Beziehung auf das Pfand- recht; es läßt ſich aber nicht be- haupten, daß die Drohung den ſtillſchweigend erklärten Willen der Verpfändung ausſchließe, denn ein ſolcher Wille iſt überhaupt nicht vorhanden. (f) L. 40 § 4 de proc. (3. 3.) „.. non exigimus, ut habeant voluntatem vel mandatum, sed ne contraria voluntas probe- tur” … (g) L. 4 § 1 quibus modis pign. (20. 6.).

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/268
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 256. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/268>, abgerufen am 06.05.2024.