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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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§. 135. Erklärung ohne Willen. Unabsichtliche.
beziehen sich sowohl auf das irrende Subject, als auf den
Gegenstand des Irrthums.

Was das irrende Subject betrifft, so sind zwey Haupt-
fälle möglich:

A. Der Wille eines Einzelnen steht im Widerspruch
mit der Erklärung desselben Einzelnen.

Dieses kann ferner vorkommen bey einer einseitigen
Willenserklärung; wenn z. B. der Testator, durch Ver-
wechslung von Personen, einen Erben oder Legatar ernennt,
den er nicht will, oder, durch Verwechslung von Sachen,
eine Sache legirt, anstatt daß er eine andere Sache legi-
ren wollte.

Eben so aber auch bey einer gegenseitigen Willenser-
klärung; entweder so, daß der Eine allein irrt (e), oder
auch so daß Jeder derselben irrt (f).

B. Der Wille jedes Einzelnen stimmt mit dessen Erklä-
rung überein, so daß also Jeder für sich etwas Bestimm-
tes und Wahres denkt und erklärt, aber etwas von dem
Gedanken des Andern Verschiedenes. Hier irrt also jeder
Einzelne blos über den Willen und die Erklärung des
Andern, und nur wenn wir Beide als ein gemeinschaftlich
wollendes Subject künstlich zusammenfassen, können wir

(e) So z. B. es kauft Jemand
ein vergoldetes Gefäß, das er für
ein goldnes hält, während der
Verkäufer weiß, daß es nur ver-
goldet ist. Hier ist ferner mög-
lich, daß der Verkäufer den Irr-
thum des Käufers kennt, oder
daß er ihn nicht kennt.
(f) So z. B. wenn der Käu-
fer und Verkäufer zugleich das
vergoldete Gefäß für ein goldnes
halten.

§. 135. Erklärung ohne Willen. Unabſichtliche.
beziehen ſich ſowohl auf das irrende Subject, als auf den
Gegenſtand des Irrthums.

Was das irrende Subject betrifft, ſo ſind zwey Haupt-
fälle möglich:

A. Der Wille eines Einzelnen ſteht im Widerſpruch
mit der Erklärung deſſelben Einzelnen.

Dieſes kann ferner vorkommen bey einer einſeitigen
Willenserklärung; wenn z. B. der Teſtator, durch Ver-
wechslung von Perſonen, einen Erben oder Legatar ernennt,
den er nicht will, oder, durch Verwechslung von Sachen,
eine Sache legirt, anſtatt daß er eine andere Sache legi-
ren wollte.

Eben ſo aber auch bey einer gegenſeitigen Willenser-
klärung; entweder ſo, daß der Eine allein irrt (e), oder
auch ſo daß Jeder derſelben irrt (f).

B. Der Wille jedes Einzelnen ſtimmt mit deſſen Erklä-
rung überein, ſo daß alſo Jeder für ſich etwas Beſtimm-
tes und Wahres denkt und erklärt, aber etwas von dem
Gedanken des Andern Verſchiedenes. Hier irrt alſo jeder
Einzelne blos über den Willen und die Erklärung des
Andern, und nur wenn wir Beide als ein gemeinſchaftlich
wollendes Subject künſtlich zuſammenfaſſen, können wir

(e) So z. B. es kauft Jemand
ein vergoldetes Gefäß, das er für
ein goldnes hält, während der
Verkäufer weiß, daß es nur ver-
goldet iſt. Hier iſt ferner mög-
lich, daß der Verkäufer den Irr-
thum des Käufers kennt, oder
daß er ihn nicht kennt.
(f) So z. B. wenn der Käu-
fer und Verkäufer zugleich das
vergoldete Gefäß für ein goldnes
halten.
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[265/0277] §. 135. Erklärung ohne Willen. Unabſichtliche. beziehen ſich ſowohl auf das irrende Subject, als auf den Gegenſtand des Irrthums. Was das irrende Subject betrifft, ſo ſind zwey Haupt- fälle möglich: A. Der Wille eines Einzelnen ſteht im Widerſpruch mit der Erklärung deſſelben Einzelnen. Dieſes kann ferner vorkommen bey einer einſeitigen Willenserklärung; wenn z. B. der Teſtator, durch Ver- wechslung von Perſonen, einen Erben oder Legatar ernennt, den er nicht will, oder, durch Verwechslung von Sachen, eine Sache legirt, anſtatt daß er eine andere Sache legi- ren wollte. Eben ſo aber auch bey einer gegenſeitigen Willenser- klärung; entweder ſo, daß der Eine allein irrt (e), oder auch ſo daß Jeder derſelben irrt (f). B. Der Wille jedes Einzelnen ſtimmt mit deſſen Erklä- rung überein, ſo daß alſo Jeder für ſich etwas Beſtimm- tes und Wahres denkt und erklärt, aber etwas von dem Gedanken des Andern Verſchiedenes. Hier irrt alſo jeder Einzelne blos über den Willen und die Erklärung des Andern, und nur wenn wir Beide als ein gemeinſchaftlich wollendes Subject künſtlich zuſammenfaſſen, können wir (e) So z. B. es kauft Jemand ein vergoldetes Gefäß, das er für ein goldnes hält, während der Verkäufer weiß, daß es nur ver- goldet iſt. Hier iſt ferner mög- lich, daß der Verkäufer den Irr- thum des Käufers kennt, oder daß er ihn nicht kennt. (f) So z. B. wenn der Käu- fer und Verkäufer zugleich das vergoldete Gefäß für ein goldnes halten.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 265. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/277>, abgerufen am 28.04.2024.