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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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Irrthum und Unwissenheit.

Vor Allem darf bey den Veräußerungen, als der häu-
figsten unter allen Erwerbungsformen, das Eigenthum des
Auctors fehlen; dieses ist der Hauptfall aller Usucapion,
und dabey wird der Irrthum am unbedenklichsten zuge-
lassen, weil in der Regel die genaue Prüfung fremder
Rechte uns nicht zugemuthet werden kann. Lassen sich je-
doch Umstände nachweisen, welche diesen Irrthum als be-
sonders leichtsinnig darstellen, so liegt gewiß auch hierin
ein Hinderniß der Usucapion (e).

Bedenklicher schon wird der Mangel, wenn er das zur
wirklichen Erwerbung erforderliche Rechtsgeschäft betrifft,
indem er sich dann meist auf eine eigene Handlung des
Irrenden beziehen wird. Zwar wenn das Geschäft blos
wegen der Handlungsunfähigkeit des Veräußernden ungül-
tig ist, so kann in Beziehung auf diese, als den Zustand
einer fremden Person, der Irrthum leicht gerechtfertigt
seyn; so z. B. wenn der Käufer den unmündigen oder
wahnsinnigen Verkäufer für mündig oder vernünftig hält (f).

(e) Es kann dieser Irrthum
noch eine zwiefache Gestalt an-
nehmen, indem man dem Ver-
käufer fälschlich entweder das Ei-
genthum selbst, oder die Vollmacht
der Veräußerung für den Eigen-
thümer, zuschreibt, welche beide
Fälle in L. 109 de V. S. (Note c)
erwähnt werden. Vorzüglich in
dem letzten Fall wird der Irr-
thum oft leicht zu vermeiden, also
zur Usucapion untauglich seyn.
(f) L. 2 § 15. 16 pro emtore
(41. 4.).
(Bey § 15 ist es be-
stritten, wie man den Fall zu den-
ken habe, damit die Stelle nicht
mit anderen in Widerspruch kom-
me. Vgl. Unterholzner Ver-
jährungslehre I. S. 128. 133). Na-
türlich wird vorausgesetzt, daß die
irrige Annahme durch das täu-
schende äußere Ansehen der Per-
son unterstützt wurde; sonst würde
derselbe dennoch als leichtsinnig
anzusehen seyn, und zur Usuca-
pion nicht genügen. -- Von der
Irrthum und Unwiſſenheit.

Vor Allem darf bey den Veräußerungen, als der häu-
figſten unter allen Erwerbungsformen, das Eigenthum des
Auctors fehlen; dieſes iſt der Hauptfall aller Uſucapion,
und dabey wird der Irrthum am unbedenklichſten zuge-
laſſen, weil in der Regel die genaue Prüfung fremder
Rechte uns nicht zugemuthet werden kann. Laſſen ſich je-
doch Umſtände nachweiſen, welche dieſen Irrthum als be-
ſonders leichtſinnig darſtellen, ſo liegt gewiß auch hierin
ein Hinderniß der Uſucapion (e).

Bedenklicher ſchon wird der Mangel, wenn er das zur
wirklichen Erwerbung erforderliche Rechtsgeſchäft betrifft,
indem er ſich dann meiſt auf eine eigene Handlung des
Irrenden beziehen wird. Zwar wenn das Geſchäft blos
wegen der Handlungsunfähigkeit des Veräußernden ungül-
tig iſt, ſo kann in Beziehung auf dieſe, als den Zuſtand
einer fremden Perſon, der Irrthum leicht gerechtfertigt
ſeyn; ſo z. B. wenn der Käufer den unmündigen oder
wahnſinnigen Verkäufer für mündig oder vernünftig hält (f).

(e) Es kann dieſer Irrthum
noch eine zwiefache Geſtalt an-
nehmen, indem man dem Ver-
käufer fälſchlich entweder das Ei-
genthum ſelbſt, oder die Vollmacht
der Veräußerung für den Eigen-
thümer, zuſchreibt, welche beide
Fälle in L. 109 de V. S. (Note c)
erwähnt werden. Vorzüglich in
dem letzten Fall wird der Irr-
thum oft leicht zu vermeiden, alſo
zur Uſucapion untauglich ſeyn.
(f) L. 2 § 15. 16 pro emtore
(41. 4.).
(Bey § 15 iſt es be-
ſtritten, wie man den Fall zu den-
ken habe, damit die Stelle nicht
mit anderen in Widerſpruch kom-
me. Vgl. Unterholzner Ver-
jährungslehre I. S. 128. 133). Na-
türlich wird vorausgeſetzt, daß die
irrige Annahme durch das täu-
ſchende äußere Anſehen der Per-
ſon unterſtützt wurde; ſonſt würde
derſelbe dennoch als leichtſinnig
anzuſehen ſeyn, und zur Uſuca-
pion nicht genügen. — Von der
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[373/0385] Irrthum und Unwiſſenheit. Vor Allem darf bey den Veräußerungen, als der häu- figſten unter allen Erwerbungsformen, das Eigenthum des Auctors fehlen; dieſes iſt der Hauptfall aller Uſucapion, und dabey wird der Irrthum am unbedenklichſten zuge- laſſen, weil in der Regel die genaue Prüfung fremder Rechte uns nicht zugemuthet werden kann. Laſſen ſich je- doch Umſtände nachweiſen, welche dieſen Irrthum als be- ſonders leichtſinnig darſtellen, ſo liegt gewiß auch hierin ein Hinderniß der Uſucapion (e). Bedenklicher ſchon wird der Mangel, wenn er das zur wirklichen Erwerbung erforderliche Rechtsgeſchäft betrifft, indem er ſich dann meiſt auf eine eigene Handlung des Irrenden beziehen wird. Zwar wenn das Geſchäft blos wegen der Handlungsunfähigkeit des Veräußernden ungül- tig iſt, ſo kann in Beziehung auf dieſe, als den Zuſtand einer fremden Perſon, der Irrthum leicht gerechtfertigt ſeyn; ſo z. B. wenn der Käufer den unmündigen oder wahnſinnigen Verkäufer für mündig oder vernünftig hält (f). (e) Es kann dieſer Irrthum noch eine zwiefache Geſtalt an- nehmen, indem man dem Ver- käufer fälſchlich entweder das Ei- genthum ſelbſt, oder die Vollmacht der Veräußerung für den Eigen- thümer, zuſchreibt, welche beide Fälle in L. 109 de V. S. (Note c) erwähnt werden. Vorzüglich in dem letzten Fall wird der Irr- thum oft leicht zu vermeiden, alſo zur Uſucapion untauglich ſeyn. (f) L. 2 § 15. 16 pro emtore (41. 4.). (Bey § 15 iſt es be- ſtritten, wie man den Fall zu den- ken habe, damit die Stelle nicht mit anderen in Widerſpruch kom- me. Vgl. Unterholzner Ver- jährungslehre I. S. 128. 133). Na- türlich wird vorausgeſetzt, daß die irrige Annahme durch das täu- ſchende äußere Anſehen der Per- ſon unterſtützt wurde; ſonſt würde derſelbe dennoch als leichtſinnig anzuſehen ſeyn, und zur Uſuca- pion nicht genügen. — Von der

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 373. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/385>, abgerufen am 29.04.2024.