in Silber, oder 1400 Preußische Thaler. Allerdings ist der wahre Werth des Justinianischen Solidus etwa Fünf schwere Gulden (h); allein diese Abweichung von der hi- storischen Genauigkeit, bey einer an sich willkührlichen und gleichgültigen Summe, kann nicht in Betracht kommen im Widerspruch mit der übereinstimmenden Praxis, und die gleichförmige Anerkennung eines festen Werthes muß als wahrer Gewinn betrachtet werden.
Um den Werth des Geschenks zu ermitteln, müssen die oben aufgestellten Regeln über Veräußerung, Bereicherung des Empfängers, und Absicht des Gebers zur Anwendung kommen.
Ist Eigenthum einer andern Sache als Geld Gegen- stand der Schenkung, so ist eine gerichtliche Schätzung des Werthes nöthig, um die Anwendbarkeit der Insinuation zu bestimmen. Ist dieses Eigenthum durch fremde Rechte beschränkt, so muß deren Werth in Abzug kommen (i). Auch wenn das erweisliche Recht des Gebers nicht in wahrem Eigenthum, sondern nur in b. f. possessio be- steht, ist eine solche Schätzung vorzunehmen, das heißt es ist zu ermitteln, um welchen Preis die Sache gegenwär- tig, mit Rücksicht auf die vorhandene Unsicherheit des Be- sitzes, verkauft werden könnte (k). Führt aber dieses Ver-
(h) Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissensch. B. 6 S. 392.
(i) Es tritt also hier dasselbe Verfahren ein, wie bey Ausmitt- lung der Falcidischen Quart. L. 18 § 3 de m. c. don. (39. 6.), L. 1 § 16 ad Sc. Treb. (36. 1.).
(k) Also mit Verzichtleistung auf den Regreß wegen Eviction, weil es sonst noch kein reiner Werth ist.
in Silber, oder 1400 Preußiſche Thaler. Allerdings iſt der wahre Werth des Juſtinianiſchen Solidus etwa Fünf ſchwere Gulden (h); allein dieſe Abweichung von der hi- ſtoriſchen Genauigkeit, bey einer an ſich willkührlichen und gleichgültigen Summe, kann nicht in Betracht kommen im Widerſpruch mit der übereinſtimmenden Praxis, und die gleichförmige Anerkennung eines feſten Werthes muß als wahrer Gewinn betrachtet werden.
Um den Werth des Geſchenks zu ermitteln, müſſen die oben aufgeſtellten Regeln über Veräußerung, Bereicherung des Empfängers, und Abſicht des Gebers zur Anwendung kommen.
Iſt Eigenthum einer andern Sache als Geld Gegen- ſtand der Schenkung, ſo iſt eine gerichtliche Schätzung des Werthes nöthig, um die Anwendbarkeit der Inſinuation zu beſtimmen. Iſt dieſes Eigenthum durch fremde Rechte beſchränkt, ſo muß deren Werth in Abzug kommen (i). Auch wenn das erweisliche Recht des Gebers nicht in wahrem Eigenthum, ſondern nur in b. f. possessio be- ſteht, iſt eine ſolche Schätzung vorzunehmen, das heißt es iſt zu ermitteln, um welchen Preis die Sache gegenwär- tig, mit Rückſicht auf die vorhandene Unſicherheit des Be- ſitzes, verkauft werden könnte (k). Führt aber dieſes Ver-
(h) Zeitſchrift für geſchichtliche Rechtswiſſenſch. B. 6 S. 392.
(i) Es tritt alſo hier daſſelbe Verfahren ein, wie bey Ausmitt- lung der Falcidiſchen Quart. L. 18 § 3 de m. c. don. (39. 6.), L. 1 § 16 ad Sc. Treb. (36. 1.).
(k) Alſo mit Verzichtleiſtung auf den Regreß wegen Eviction, weil es ſonſt noch kein reiner Werth iſt.
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§. 166. Schenkung. Einſchränk. 2. Erſchwerende Formen. (Fortſ.)
in Silber, oder 1400 Preußiſche Thaler. Allerdings iſt
der wahre Werth des Juſtinianiſchen Solidus etwa Fünf
ſchwere Gulden (h); allein dieſe Abweichung von der hi-
ſtoriſchen Genauigkeit, bey einer an ſich willkührlichen und
gleichgültigen Summe, kann nicht in Betracht kommen im
Widerſpruch mit der übereinſtimmenden Praxis, und die
gleichförmige Anerkennung eines feſten Werthes muß als
wahrer Gewinn betrachtet werden.
Um den Werth des Geſchenks zu ermitteln, müſſen die
oben aufgeſtellten Regeln über Veräußerung, Bereicherung
des Empfängers, und Abſicht des Gebers zur Anwendung
kommen.
Iſt Eigenthum einer andern Sache als Geld Gegen-
ſtand der Schenkung, ſo iſt eine gerichtliche Schätzung des
Werthes nöthig, um die Anwendbarkeit der Inſinuation
zu beſtimmen. Iſt dieſes Eigenthum durch fremde Rechte
beſchränkt, ſo muß deren Werth in Abzug kommen (i).
Auch wenn das erweisliche Recht des Gebers nicht in
wahrem Eigenthum, ſondern nur in b. f. possessio be-
ſteht, iſt eine ſolche Schätzung vorzunehmen, das heißt es
iſt zu ermitteln, um welchen Preis die Sache gegenwär-
tig, mit Rückſicht auf die vorhandene Unſicherheit des Be-
ſitzes, verkauft werden könnte (k). Führt aber dieſes Ver-
(h) Zeitſchrift für geſchichtliche
Rechtswiſſenſch. B. 6 S. 392.
(i) Es tritt alſo hier daſſelbe
Verfahren ein, wie bey Ausmitt-
lung der Falcidiſchen Quart. L. 18
§ 3 de m. c. don. (39. 6.), L. 1
§ 16 ad Sc. Treb. (36. 1.).
(k) Alſo mit Verzichtleiſtung
auf den Regreß wegen Eviction,
weil es ſonſt noch kein reiner
Werth iſt.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 211. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/225>, abgerufen am 23.09.2024.
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