der Kaufmann oder Handwerker, der eine Rechnung über- giebt, kann mit der Einforderung warten, und wird es meist thun; das ist Connivenz, die der Natur des Rechts- verhältnisses völlig fremd ist, und die eine verdoppelte Auf- merksamkeit nöthig macht, wenn sie nicht den Character der Nachlässigkeit annehmen soll. Ganz anders bey dem Darlehen, bey welchem der Schuldner das Geld hat und behält, nicht aus Connivenz des Glaubigers, sondern nach dem wesentlichen Inhalt des Vertrags selbst. Hier fängt also die Verjährung von dem Empfang des Darlehens nicht an, weil keine Veranlassung zur Klage, keine Ver- letzung, vorhanden ist. Dagegen würde es auch hier ganz unrichtig seyn, eine Verweigerung zu fordern. Es ist ge- nug, wenn der Glaubiger das Geld zurückfordert, mag auch der Schuldner diese Forderung unbeantwortet lassen; die Verjährung fängt an, weil der Wille des Glaubigers, daß der Schuldner das Geld genieße, aufgehört hat.
Mit einigem Schein ist gegen diese Ansicht folgende Stelle des Römischen Rechts geltend gemacht worden (g): Sin autem communes numos credam, aut solvam, confestim pro parte mea nascetur et actio, et li- beratio.
Also, sagt man, fängt die Darlehnsklage augenblicklich mit dem gegebenen Darlehen an, nicht erst mit der Kün- digung. Allein diese Worte erhalten ihre Erklärung aus den vorhergehenden. Wenn mit fremdem Gelde ein Dar-
der Kaufmann oder Handwerker, der eine Rechnung über- giebt, kann mit der Einforderung warten, und wird es meiſt thun; das iſt Connivenz, die der Natur des Rechts- verhältniſſes völlig fremd iſt, und die eine verdoppelte Auf- merkſamkeit nöthig macht, wenn ſie nicht den Character der Nachläſſigkeit annehmen ſoll. Ganz anders bey dem Darlehen, bey welchem der Schuldner das Geld hat und behält, nicht aus Connivenz des Glaubigers, ſondern nach dem weſentlichen Inhalt des Vertrags ſelbſt. Hier fängt alſo die Verjährung von dem Empfang des Darlehens nicht an, weil keine Veranlaſſung zur Klage, keine Ver- letzung, vorhanden iſt. Dagegen würde es auch hier ganz unrichtig ſeyn, eine Verweigerung zu fordern. Es iſt ge- nug, wenn der Glaubiger das Geld zurückfordert, mag auch der Schuldner dieſe Forderung unbeantwortet laſſen; die Verjährung fängt an, weil der Wille des Glaubigers, daß der Schuldner das Geld genieße, aufgehört hat.
Mit einigem Schein iſt gegen dieſe Anſicht folgende Stelle des Römiſchen Rechts geltend gemacht worden (g): Sin autem communes numos credam, aut solvam, confestim pro parte mea nascetur et actio, et li- beratio.
Alſo, ſagt man, fängt die Darlehnsklage augenblicklich mit dem gegebenen Darlehen an, nicht erſt mit der Kün- digung. Allein dieſe Worte erhalten ihre Erklärung aus den vorhergehenden. Wenn mit fremdem Gelde ein Dar-
(g)L. 94 § 1 de solut. (46. 3.)
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§ 240. Klagverjährung. Bedingungen. Actio nata. (Fortſ.)
der Kaufmann oder Handwerker, der eine Rechnung über-
giebt, kann mit der Einforderung warten, und wird es
meiſt thun; das iſt Connivenz, die der Natur des Rechts-
verhältniſſes völlig fremd iſt, und die eine verdoppelte Auf-
merkſamkeit nöthig macht, wenn ſie nicht den Character
der Nachläſſigkeit annehmen ſoll. Ganz anders bey dem
Darlehen, bey welchem der Schuldner das Geld hat und
behält, nicht aus Connivenz des Glaubigers, ſondern nach
dem weſentlichen Inhalt des Vertrags ſelbſt. Hier fängt
alſo die Verjährung von dem Empfang des Darlehens
nicht an, weil keine Veranlaſſung zur Klage, keine Ver-
letzung, vorhanden iſt. Dagegen würde es auch hier ganz
unrichtig ſeyn, eine Verweigerung zu fordern. Es iſt ge-
nug, wenn der Glaubiger das Geld zurückfordert, mag
auch der Schuldner dieſe Forderung unbeantwortet laſſen;
die Verjährung fängt an, weil der Wille des Glaubigers,
daß der Schuldner das Geld genieße, aufgehört hat.
Mit einigem Schein iſt gegen dieſe Anſicht folgende
Stelle des Römiſchen Rechts geltend gemacht worden (g):
Sin autem communes numos credam, aut solvam,
confestim pro parte mea nascetur et actio, et li-
beratio.
Alſo, ſagt man, fängt die Darlehnsklage augenblicklich
mit dem gegebenen Darlehen an, nicht erſt mit der Kün-
digung. Allein dieſe Worte erhalten ihre Erklärung aus
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(g) L. 94 § 1 de solut. (46. 3.)
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 293. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/307>, abgerufen am 26.09.2024.
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