Geschäft war die Stipulation, deren juristischer Character nun durch ihren Ursprung bestimmt wurde. Daher er- scheint sie als ein dem Darlehen verwandtes, aus ihm entsprungenes, Geschäft, und sie hat mit demselben die Er- zeugung der Condiction eben so gemein, wie die expensi- latio. Eine nicht undeutliche Hinweisung auf diesen histo- rischen Zusammenhang der Stipulation, und diesen Grund des in ihr enthaltenen credere, finde ich in den Worten der oben abgedruckten L. 2 § 5 de R. C. "quodam actu ad obligationem comparandam interposito, veluti stipula- tione." Die allgemein lautenden Worte quodam actu, so wie das verbindende veluti, weisen darauf hin, daß die Stipulation nicht der einzige Fall dieser Art war, dann aber bleibt uns neben derselben kein anderer Fall voraus- zusetzen übrig, als die alte nexi obligatio, von deren Auf- hebung wir bestimmte Nachricht haben, und die in der ur- sprünglichen Stelle des Paulus (ehe sie unter die Hände der Compilatoren kam) noch deutlicher bezeichnet gewesen seyn mag.
Mit dem hier dargestellten historischen Zusammenhang ist aber noch ein zweyter wohl vereinbar. Es ist möglich, daß schon vor der L. Poetelia die eben beschriebene Um- bildung der nexi obligatio in die Stipulation, zum Ge- brauch der Peregrinen in Rom, vorgenommen wurde. War Dieses der Fall, so hatte die L. Poetelia, indem sie für die Römer die nexi obligatio aufhob, blos die Folge, daß die bisher von den Peregrinen angewendete freyere
Die Condictionen. X.
Geſchäft war die Stipulation, deren juriſtiſcher Character nun durch ihren Urſprung beſtimmt wurde. Daher er- ſcheint ſie als ein dem Darlehen verwandtes, aus ihm entſprungenes, Geſchäft, und ſie hat mit demſelben die Er- zeugung der Condiction eben ſo gemein, wie die expensi- latio. Eine nicht undeutliche Hinweiſung auf dieſen hiſto- riſchen Zuſammenhang der Stipulation, und dieſen Grund des in ihr enthaltenen credere, finde ich in den Worten der oben abgedruckten L. 2 § 5 de R. C. „quodam actu ad obligationem comparandam interposito, veluti stipula- tione.” Die allgemein lautenden Worte quodam actu, ſo wie das verbindende veluti, weiſen darauf hin, daß die Stipulation nicht der einzige Fall dieſer Art war, dann aber bleibt uns neben derſelben kein anderer Fall voraus- zuſetzen übrig, als die alte nexi obligatio, von deren Auf- hebung wir beſtimmte Nachricht haben, und die in der ur- ſprünglichen Stelle des Paulus (ehe ſie unter die Hände der Compilatoren kam) noch deutlicher bezeichnet geweſen ſeyn mag.
Mit dem hier dargeſtellten hiſtoriſchen Zuſammenhang iſt aber noch ein zweyter wohl vereinbar. Es iſt möglich, daß ſchon vor der L. Poetelia die eben beſchriebene Um- bildung der nexi obligatio in die Stipulation, zum Ge- brauch der Peregrinen in Rom, vorgenommen wurde. War Dieſes der Fall, ſo hatte die L. Poetelia, indem ſie für die Römer die nexi obligatio aufhob, blos die Folge, daß die bisher von den Peregrinen angewendete freyere
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0553"n="539"/><fwplace="top"type="header">Die Condictionen. <hirendition="#aq">X.</hi></fw><lb/>
Geſchäft war die Stipulation, deren juriſtiſcher Character<lb/>
nun durch ihren Urſprung beſtimmt wurde. Daher er-<lb/>ſcheint ſie als ein dem Darlehen verwandtes, aus ihm<lb/>
entſprungenes, Geſchäft, und ſie hat mit demſelben die Er-<lb/>
zeugung der Condiction eben ſo gemein, wie die <hirendition="#aq">expensi-<lb/>
latio.</hi> Eine nicht undeutliche Hinweiſung auf dieſen hiſto-<lb/>
riſchen Zuſammenhang der Stipulation, und dieſen Grund<lb/>
des in ihr enthaltenen <hirendition="#aq">credere,</hi> finde ich in den Worten<lb/>
der oben abgedruckten <hirendition="#aq">L. 2 § 5 de R. C. „<hirendition="#i">quodam actu</hi><lb/>
ad obligationem comparandam interposito, <hirendition="#i">veluti</hi> stipula-<lb/>
tione.”</hi> Die allgemein lautenden Worte <hirendition="#aq">quodam actu,</hi>ſo<lb/>
wie das verbindende <hirendition="#aq">veluti,</hi> weiſen darauf hin, daß die<lb/>
Stipulation nicht der einzige Fall dieſer Art war, dann<lb/>
aber bleibt uns neben derſelben kein anderer Fall voraus-<lb/>
zuſetzen übrig, als die alte <hirendition="#aq">nexi obligatio,</hi> von deren Auf-<lb/>
hebung wir beſtimmte Nachricht haben, und die in der ur-<lb/>ſprünglichen Stelle des Paulus (ehe ſie unter die Hände<lb/>
der Compilatoren kam) noch deutlicher bezeichnet geweſen<lb/>ſeyn mag.</p><lb/><p>Mit dem hier dargeſtellten hiſtoriſchen Zuſammenhang<lb/>
iſt aber noch ein zweyter wohl vereinbar. Es iſt möglich,<lb/>
daß ſchon vor der <hirendition="#aq">L. Poetelia</hi> die eben beſchriebene Um-<lb/>
bildung der <hirendition="#aq">nexi obligatio</hi> in die Stipulation, zum Ge-<lb/>
brauch der <hirendition="#g">Peregrinen</hi> in Rom, vorgenommen wurde.<lb/>
War Dieſes der Fall, ſo hatte die <hirendition="#aq">L. Poetelia,</hi> indem ſie<lb/>
für die Römer die <hirendition="#aq">nexi obligatio</hi> aufhob, blos die Folge,<lb/>
daß die bisher von den Peregrinen angewendete freyere<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[539/0553]
Die Condictionen. X.
Geſchäft war die Stipulation, deren juriſtiſcher Character
nun durch ihren Urſprung beſtimmt wurde. Daher er-
ſcheint ſie als ein dem Darlehen verwandtes, aus ihm
entſprungenes, Geſchäft, und ſie hat mit demſelben die Er-
zeugung der Condiction eben ſo gemein, wie die expensi-
latio. Eine nicht undeutliche Hinweiſung auf dieſen hiſto-
riſchen Zuſammenhang der Stipulation, und dieſen Grund
des in ihr enthaltenen credere, finde ich in den Worten
der oben abgedruckten L. 2 § 5 de R. C. „quodam actu
ad obligationem comparandam interposito, veluti stipula-
tione.” Die allgemein lautenden Worte quodam actu, ſo
wie das verbindende veluti, weiſen darauf hin, daß die
Stipulation nicht der einzige Fall dieſer Art war, dann
aber bleibt uns neben derſelben kein anderer Fall voraus-
zuſetzen übrig, als die alte nexi obligatio, von deren Auf-
hebung wir beſtimmte Nachricht haben, und die in der ur-
ſprünglichen Stelle des Paulus (ehe ſie unter die Hände
der Compilatoren kam) noch deutlicher bezeichnet geweſen
ſeyn mag.
Mit dem hier dargeſtellten hiſtoriſchen Zuſammenhang
iſt aber noch ein zweyter wohl vereinbar. Es iſt möglich,
daß ſchon vor der L. Poetelia die eben beſchriebene Um-
bildung der nexi obligatio in die Stipulation, zum Ge-
brauch der Peregrinen in Rom, vorgenommen wurde.
War Dieſes der Fall, ſo hatte die L. Poetelia, indem ſie
für die Römer die nexi obligatio aufhob, blos die Folge,
daß die bisher von den Peregrinen angewendete freyere
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 539. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/553>, abgerufen am 23.09.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.