Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

Bild:
<< vorherige Seite

Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
Beschränkung der Klagen in rem auf bestimmte Gegner,
nur als Ausnahmen zu betrachten sind. Wo also bey
einzelnen Klagen der Grund einer solchen Ausnahme nicht
besonders nachgewiesen werden kann, da bleibt es bey der
Regel, nach welcher die Klagen gegen bestimmte oder un-
bestimmte Gegner angestellt werden können, je nachdem sie
in personam oder in rem sind.

§. 209.
Arten der Klagen. In personam, in rem. (Fortsetzung.)

Die umfassende Eintheilung der Klagen, in personam
und in rem, ist bis jetzt nicht nur für das Justinianische
Recht nachgewiesen, sondern auch bis auf die Zeit des
Gajus zurückgeführt worden. Es ist aber nöthig, in eine
noch frühere Zeit hinauf zu gehen, und die allmälige Ent-
wicklung dieser Begriffe darzulegen, um die irrige Auffas-
sung dieses Gegenstandes, die in einzelnen Anwendungen
schon oben erwähnt worden ist (§ 207), vollständig zu be-
seitigen.

Während der Herrschaft der alten Legis actiones war
der Unterschied jener beiden Arten der Klagen völlig an-
erkannt und durch besondere Prozeßformen ausgedrückt.
Jede in rem actio wurde nämlich mit einem symbolischen
Verfahren, den manus consertae, eröffnet, auf welches
dann die Ernennung eines Judex und das Verfahren vor
demselben folgte. Die in personam actio fieng gleich mit
der Ernennung des Judex an, und bestand also aus dem-

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Beſchränkung der Klagen in rem auf beſtimmte Gegner,
nur als Ausnahmen zu betrachten ſind. Wo alſo bey
einzelnen Klagen der Grund einer ſolchen Ausnahme nicht
beſonders nachgewieſen werden kann, da bleibt es bey der
Regel, nach welcher die Klagen gegen beſtimmte oder un-
beſtimmte Gegner angeſtellt werden können, je nachdem ſie
in personam oder in rem ſind.

§. 209.
Arten der Klagen. In personam, in rem. (Fortſetzung.)

Die umfaſſende Eintheilung der Klagen, in personam
und in rem, iſt bis jetzt nicht nur für das Juſtinianiſche
Recht nachgewieſen, ſondern auch bis auf die Zeit des
Gajus zurückgeführt worden. Es iſt aber nöthig, in eine
noch frühere Zeit hinauf zu gehen, und die allmälige Ent-
wicklung dieſer Begriffe darzulegen, um die irrige Auffaſ-
ſung dieſes Gegenſtandes, die in einzelnen Anwendungen
ſchon oben erwähnt worden iſt (§ 207), vollſtändig zu be-
ſeitigen.

Während der Herrſchaft der alten Legis actiones war
der Unterſchied jener beiden Arten der Klagen völlig an-
erkannt und durch beſondere Prozeßformen ausgedrückt.
Jede in rem actio wurde nämlich mit einem ſymboliſchen
Verfahren, den manus consertae, eröffnet, auf welches
dann die Ernennung eines Judex und das Verfahren vor
demſelben folgte. Die in personam actio fieng gleich mit
der Ernennung des Judex an, und beſtand alſo aus dem-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0042" n="28"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältni&#x017F;&#x017F;e. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/>
Be&#x017F;chränkung der Klagen <hi rendition="#aq">in rem</hi> auf be&#x017F;timmte Gegner,<lb/>
nur als Ausnahmen zu betrachten &#x017F;ind. Wo al&#x017F;o bey<lb/>
einzelnen Klagen der Grund einer &#x017F;olchen Ausnahme nicht<lb/>
be&#x017F;onders nachgewie&#x017F;en werden kann, da bleibt es bey der<lb/>
Regel, nach welcher die Klagen gegen be&#x017F;timmte oder un-<lb/>
be&#x017F;timmte Gegner ange&#x017F;tellt werden können, je nachdem &#x017F;ie<lb/><hi rendition="#aq">in personam</hi> oder <hi rendition="#aq">in rem</hi> &#x017F;ind.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 209.<lb/><hi rendition="#g">Arten der Klagen. <hi rendition="#aq">In personam, in rem.</hi></hi> (Fort&#x017F;etzung.)</head><lb/>
            <p>Die umfa&#x017F;&#x017F;ende Eintheilung der Klagen, <hi rendition="#aq">in personam</hi><lb/>
und <hi rendition="#aq">in rem,</hi> i&#x017F;t bis jetzt nicht nur für das Ju&#x017F;tiniani&#x017F;che<lb/>
Recht nachgewie&#x017F;en, &#x017F;ondern auch bis auf die Zeit des<lb/>
Gajus zurückgeführt worden. Es i&#x017F;t aber nöthig, in eine<lb/>
noch frühere Zeit hinauf zu gehen, und die allmälige Ent-<lb/>
wicklung die&#x017F;er Begriffe darzulegen, um die irrige Auffa&#x017F;-<lb/>
&#x017F;ung die&#x017F;es Gegen&#x017F;tandes, die in einzelnen Anwendungen<lb/>
&#x017F;chon oben erwähnt worden i&#x017F;t (§ 207), voll&#x017F;tändig zu be-<lb/>
&#x017F;eitigen.</p><lb/>
            <p>Während der Herr&#x017F;chaft der alten <hi rendition="#aq">Legis actiones</hi> war<lb/>
der Unter&#x017F;chied jener beiden Arten der Klagen völlig an-<lb/>
erkannt und durch be&#x017F;ondere Prozeßformen ausgedrückt.<lb/>
Jede <hi rendition="#aq">in rem actio</hi> wurde nämlich mit einem &#x017F;ymboli&#x017F;chen<lb/>
Verfahren, den <hi rendition="#aq">manus consertae,</hi> eröffnet, auf welches<lb/>
dann die Ernennung eines Judex und das Verfahren vor<lb/>
dem&#x017F;elben folgte. Die <hi rendition="#aq">in personam actio</hi> fieng gleich mit<lb/>
der Ernennung des Judex an, und be&#x017F;tand al&#x017F;o aus dem-<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[28/0042] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Beſchränkung der Klagen in rem auf beſtimmte Gegner, nur als Ausnahmen zu betrachten ſind. Wo alſo bey einzelnen Klagen der Grund einer ſolchen Ausnahme nicht beſonders nachgewieſen werden kann, da bleibt es bey der Regel, nach welcher die Klagen gegen beſtimmte oder un- beſtimmte Gegner angeſtellt werden können, je nachdem ſie in personam oder in rem ſind. §. 209. Arten der Klagen. In personam, in rem. (Fortſetzung.) Die umfaſſende Eintheilung der Klagen, in personam und in rem, iſt bis jetzt nicht nur für das Juſtinianiſche Recht nachgewieſen, ſondern auch bis auf die Zeit des Gajus zurückgeführt worden. Es iſt aber nöthig, in eine noch frühere Zeit hinauf zu gehen, und die allmälige Ent- wicklung dieſer Begriffe darzulegen, um die irrige Auffaſ- ſung dieſes Gegenſtandes, die in einzelnen Anwendungen ſchon oben erwähnt worden iſt (§ 207), vollſtändig zu be- ſeitigen. Während der Herrſchaft der alten Legis actiones war der Unterſchied jener beiden Arten der Klagen völlig an- erkannt und durch beſondere Prozeßformen ausgedrückt. Jede in rem actio wurde nämlich mit einem ſymboliſchen Verfahren, den manus consertae, eröffnet, auf welches dann die Ernennung eines Judex und das Verfahren vor demſelben folgte. Die in personam actio fieng gleich mit der Ernennung des Judex an, und beſtand alſo aus dem-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/42
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 28. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/42>, abgerufen am 29.03.2024.