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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
Andere behaupten ganz allgemein, daß lediglich auf die
Person des Klägers gesehen werden müsse (c).

Nicht sowohl die eine oder die andere dieser Beant-
wortungen der erwähnten Frage, als vielmehr die Stellung
der Frage selbst, ist verwerflich. Es liegt dabei die Vor-
aussetzung zum Grunde, als ob die Fruchtgewinnung von
besonderen persönlichen Geschicklichkeiten abhinge, welche
bald bei dem einen, bald bei dem andern Theil gefunden
oder vermißt werden könnten.

Nach dem eben aufgestellten Princip ist dieses ganze
Verfahren grundlos. Alles kommt allein auf das Daseyn
der Culpa in dem Benehmen des Besitzers an. Das Da-
seyn der Culpa aber wird nach allgemeinen bekannten
Grundsätzen festgestellt durch die Vergleichung des persön-
lichen Benehmens jedes im einzelnen Fall zu beurtheilenden
Schuldners mit demjenigen Thun und Lassen, welches in
gleichem Fall von einem diligens paterfamilias zu erwar-
ten gewesen wäre. Dem urtheilenden Richter also soll
die allgemeine Handlungsweise eines besonnenen Mannes
als Maaßstab dienen, wobei auf die Eigenthümlichkeit des
Schuldners gar nichts ankommt (d). Allerdings wird in
einigen Stellen die Verpflichtung zum Ersatz wörtlich davon
abhängig gemacht, daß der Kläger hätte die Früchte ge-

(c) Heimbach, Lehre von der
Frucht S. 168 -- 170 S. 184.
(d) In wenigen und nicht be-
deutenden Fällen wird auf die
Individualität des Schuldners aus-
nahmsweise schonende Rücksicht
genommen (diligentia quam suis
rebus adhibere solet).
Von
einem solchen Fall ist hier gar
nicht die Rede.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Andere behaupten ganz allgemein, daß lediglich auf die
Perſon des Klägers geſehen werden müſſe (c).

Nicht ſowohl die eine oder die andere dieſer Beant-
wortungen der erwähnten Frage, als vielmehr die Stellung
der Frage ſelbſt, iſt verwerflich. Es liegt dabei die Vor-
ausſetzung zum Grunde, als ob die Fruchtgewinnung von
beſonderen perſönlichen Geſchicklichkeiten abhinge, welche
bald bei dem einen, bald bei dem andern Theil gefunden
oder vermißt werden könnten.

Nach dem eben aufgeſtellten Princip iſt dieſes ganze
Verfahren grundlos. Alles kommt allein auf das Daſeyn
der Culpa in dem Benehmen des Beſitzers an. Das Da-
ſeyn der Culpa aber wird nach allgemeinen bekannten
Grundſätzen feſtgeſtellt durch die Vergleichung des perſön-
lichen Benehmens jedes im einzelnen Fall zu beurtheilenden
Schuldners mit demjenigen Thun und Laſſen, welches in
gleichem Fall von einem diligens paterfamilias zu erwar-
ten geweſen wäre. Dem urtheilenden Richter alſo ſoll
die allgemeine Handlungsweiſe eines beſonnenen Mannes
als Maaßſtab dienen, wobei auf die Eigenthümlichkeit des
Schuldners gar nichts ankommt (d). Allerdings wird in
einigen Stellen die Verpflichtung zum Erſatz wörtlich davon
abhängig gemacht, daß der Kläger hätte die Früchte ge-

(c) Heimbach, Lehre von der
Frucht S. 168 — 170 S. 184.
(d) In wenigen und nicht be-
deutenden Fällen wird auf die
Individualität des Schuldners aus-
nahmsweiſe ſchonende Rückſicht
genommen (diligentia quam suis
rebus adhibere solet).
Von
einem ſolchen Fall iſt hier gar
nicht die Rede.
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[114/0132] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Andere behaupten ganz allgemein, daß lediglich auf die Perſon des Klägers geſehen werden müſſe (c). Nicht ſowohl die eine oder die andere dieſer Beant- wortungen der erwähnten Frage, als vielmehr die Stellung der Frage ſelbſt, iſt verwerflich. Es liegt dabei die Vor- ausſetzung zum Grunde, als ob die Fruchtgewinnung von beſonderen perſönlichen Geſchicklichkeiten abhinge, welche bald bei dem einen, bald bei dem andern Theil gefunden oder vermißt werden könnten. Nach dem eben aufgeſtellten Princip iſt dieſes ganze Verfahren grundlos. Alles kommt allein auf das Daſeyn der Culpa in dem Benehmen des Beſitzers an. Das Da- ſeyn der Culpa aber wird nach allgemeinen bekannten Grundſätzen feſtgeſtellt durch die Vergleichung des perſön- lichen Benehmens jedes im einzelnen Fall zu beurtheilenden Schuldners mit demjenigen Thun und Laſſen, welches in gleichem Fall von einem diligens paterfamilias zu erwar- ten geweſen wäre. Dem urtheilenden Richter alſo ſoll die allgemeine Handlungsweiſe eines beſonnenen Mannes als Maaßſtab dienen, wobei auf die Eigenthümlichkeit des Schuldners gar nichts ankommt (d). Allerdings wird in einigen Stellen die Verpflichtung zum Erſatz wörtlich davon abhängig gemacht, daß der Kläger hätte die Früchte ge- (c) Heimbach, Lehre von der Frucht S. 168 — 170 S. 184. (d) In wenigen und nicht be- deutenden Fällen wird auf die Individualität des Schuldners aus- nahmsweiſe ſchonende Rückſicht genommen (diligentia quam suis rebus adhibere solet). Von einem ſolchen Fall iſt hier gar nicht die Rede.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 114. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/132>, abgerufen am 18.04.2024.