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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
§. 273.
Wirkung der L. C. II. Umfang der Verurtheilung. --
b) Verminderungen. (Fortsetzung.)

Schwieriger und bestrittener als die bisher untersuchten
Fälle der Verminderung ist der Fall, wenn ohne Dolus
und Culpa des Beklagten, also durch Zufall, die Ver-
minderung bewirkt, z. B. die Sache zerstört oder dem
Besitz des Beklagten entzogen wird.

Unzweifelhaft ist es, daß in vielen Fällen dieser Art
der Beklagte Entschädigung leisten muß, und daß insbeson-
dere bei persönlichen Klagen die Mora, bei Klagen in rem
der unredliche Besitz, Bestimmungsgründe für diese
Verpflichtung sind. Allein theils die näheren Bestimmungen
hierüber, theils das Verhältniß der L. C. zu den beiden
erwähnten Momenten, ist in hohem Grade streitig.

Unter den neueren Schriftstellern ist die Meinungsver-
schiedenheit großentheils so zu bestimmen. Einige sagen,
dem unredlichen Besitz nach der L. C. sey völlig gleiche
Wirkung mit der Mora zuzuschreiben; beide nämlich be-
gründeten eine Verpflichtung zum Ersatz nur unter gewissen
Einschränkungen. Andere dagegen nehmen an, diese Ein-
schränkungen seyen nur auf den unredlichen Besitz anzu-
wenden, die Verpflichtung aus der Mora dagegen sey ganz
unbedingt (a).


(a) Buchka Einfluß des Prozesses S. 202, wo viele Schriftsteller
angeführt werden. Wächter H. 3 S. 133.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
§. 273.
Wirkung der L. C. II. Umfang der Verurtheilung. —
b) Verminderungen. (Fortſetzung.)

Schwieriger und beſtrittener als die bisher unterſuchten
Fälle der Verminderung iſt der Fall, wenn ohne Dolus
und Culpa des Beklagten, alſo durch Zufall, die Ver-
minderung bewirkt, z. B. die Sache zerſtört oder dem
Beſitz des Beklagten entzogen wird.

Unzweifelhaft iſt es, daß in vielen Fällen dieſer Art
der Beklagte Entſchädigung leiſten muß, und daß insbeſon-
dere bei perſönlichen Klagen die Mora, bei Klagen in rem
der unredliche Beſitz, Beſtimmungsgründe für dieſe
Verpflichtung ſind. Allein theils die näheren Beſtimmungen
hierüber, theils das Verhältniß der L. C. zu den beiden
erwähnten Momenten, iſt in hohem Grade ſtreitig.

Unter den neueren Schriftſtellern iſt die Meinungsver-
ſchiedenheit großentheils ſo zu beſtimmen. Einige ſagen,
dem unredlichen Beſitz nach der L. C. ſey völlig gleiche
Wirkung mit der Mora zuzuſchreiben; beide nämlich be-
gründeten eine Verpflichtung zum Erſatz nur unter gewiſſen
Einſchränkungen. Andere dagegen nehmen an, dieſe Ein-
ſchränkungen ſeyen nur auf den unredlichen Beſitz anzu-
wenden, die Verpflichtung aus der Mora dagegen ſey ganz
unbedingt (a).


(a) Buchka Einfluß des Prozeſſes S. 202, wo viele Schriftſteller
angeführt werden. Wächter H. 3 S. 133.
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[170/0188] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. §. 273. Wirkung der L. C. II. Umfang der Verurtheilung. — b) Verminderungen. (Fortſetzung.) Schwieriger und beſtrittener als die bisher unterſuchten Fälle der Verminderung iſt der Fall, wenn ohne Dolus und Culpa des Beklagten, alſo durch Zufall, die Ver- minderung bewirkt, z. B. die Sache zerſtört oder dem Beſitz des Beklagten entzogen wird. Unzweifelhaft iſt es, daß in vielen Fällen dieſer Art der Beklagte Entſchädigung leiſten muß, und daß insbeſon- dere bei perſönlichen Klagen die Mora, bei Klagen in rem der unredliche Beſitz, Beſtimmungsgründe für dieſe Verpflichtung ſind. Allein theils die näheren Beſtimmungen hierüber, theils das Verhältniß der L. C. zu den beiden erwähnten Momenten, iſt in hohem Grade ſtreitig. Unter den neueren Schriftſtellern iſt die Meinungsver- ſchiedenheit großentheils ſo zu beſtimmen. Einige ſagen, dem unredlichen Beſitz nach der L. C. ſey völlig gleiche Wirkung mit der Mora zuzuſchreiben; beide nämlich be- gründeten eine Verpflichtung zum Erſatz nur unter gewiſſen Einſchränkungen. Andere dagegen nehmen an, dieſe Ein- ſchränkungen ſeyen nur auf den unredlichen Beſitz anzu- wenden, die Verpflichtung aus der Mora dagegen ſey ganz unbedingt (a). (a) Buchka Einfluß des Prozeſſes S. 202, wo viele Schriftſteller angeführt werden. Wächter H. 3 S. 133.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 170. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/188>, abgerufen am 29.03.2024.