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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 281. Rechtskraft. Geschichte.
consumirt, nnd konnte nie wieder von Neuem vorgebracht
werden, ohne Unterschied, ob es zu einem Urtheil gekom-
men war oder nicht, und welchen Inhalt das etwa ge-
sprochene Urtheil haben mochte. Bei manchen persönlichen
Klagen trat diese Vernichtung des früher vorhandenen
Klagerechts ipso jure ein, bei allen anderen Klagen ver-
mittelst einer exceptio rei in judicium deductae, welche
jede neue Klage ausschloß (§ 258).

Kam es nun, wie in den meisten Fällen, in der That
zu einem Urtheil, und zwar zu einem freisprechenden, so
war dessen Wirksamkeit für immer gesichert durch die einge-
tretene Consumtion, die jede Wiederholung der vorigen
Klage unmöglich machte. Nunmehr aber hieß die Exception
gegen die versuchte neue Klage nicht rei in judicium de-
ductae,
sondern rei judicatae, und diese mußte ungleich
häufiger seyn, als jene, weil zu allen Zeiten der Aus-
gang eines Rechtsstreits ohne Urtheil zu den Seltenheiten
gehört (a).

Demnach war in dieser älteren Zeit für die Sicherheit
eines freigesprochenen Beklagten gesorgt durch die Con-
sumtion jeder einmal angestellten Klage, welche Consumtion
zuweilen ipso jure eintrat, häufiger aber durch eine exceptio
rei judicatae
geltend gemacht wurde. Diese Einrede war

(a) Die exc. rei in judicium
deductae
konnte also überhaupt
nur vorkommen, wenn der frühere
Prozeß entweder noch im Gang
war, und daneben ein neuer ver-
sucht wurde, oder wenn derselbe
liegen geblieben, und vielleicht schon
durch die Prozeßverjährung für
immer verloren gegangen war.

§. 281. Rechtskraft. Geſchichte.
conſumirt, nnd konnte nie wieder von Neuem vorgebracht
werden, ohne Unterſchied, ob es zu einem Urtheil gekom-
men war oder nicht, und welchen Inhalt das etwa ge-
ſprochene Urtheil haben mochte. Bei manchen perſönlichen
Klagen trat dieſe Vernichtung des früher vorhandenen
Klagerechts ipso jure ein, bei allen anderen Klagen ver-
mittelſt einer exceptio rei in judicium deductae, welche
jede neue Klage ausſchloß (§ 258).

Kam es nun, wie in den meiſten Fällen, in der That
zu einem Urtheil, und zwar zu einem freiſprechenden, ſo
war deſſen Wirkſamkeit für immer geſichert durch die einge-
tretene Conſumtion, die jede Wiederholung der vorigen
Klage unmöglich machte. Nunmehr aber hieß die Exception
gegen die verſuchte neue Klage nicht rei in judicium de-
ductae,
ſondern rei judicatae, und dieſe mußte ungleich
häufiger ſeyn, als jene, weil zu allen Zeiten der Aus-
gang eines Rechtsſtreits ohne Urtheil zu den Seltenheiten
gehört (a).

Demnach war in dieſer älteren Zeit für die Sicherheit
eines freigeſprochenen Beklagten geſorgt durch die Con-
ſumtion jeder einmal angeſtellten Klage, welche Conſumtion
zuweilen ipso jure eintrat, häufiger aber durch eine exceptio
rei judicatae
geltend gemacht wurde. Dieſe Einrede war

(a) Die exc. rei in judicium
deductae
konnte alſo überhaupt
nur vorkommen, wenn der frühere
Prozeß entweder noch im Gang
war, und daneben ein neuer ver-
ſucht wurde, oder wenn derſelbe
liegen geblieben, und vielleicht ſchon
durch die Prozeßverjährung für
immer verloren gegangen war.
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[267/0285] §. 281. Rechtskraft. Geſchichte. conſumirt, nnd konnte nie wieder von Neuem vorgebracht werden, ohne Unterſchied, ob es zu einem Urtheil gekom- men war oder nicht, und welchen Inhalt das etwa ge- ſprochene Urtheil haben mochte. Bei manchen perſönlichen Klagen trat dieſe Vernichtung des früher vorhandenen Klagerechts ipso jure ein, bei allen anderen Klagen ver- mittelſt einer exceptio rei in judicium deductae, welche jede neue Klage ausſchloß (§ 258). Kam es nun, wie in den meiſten Fällen, in der That zu einem Urtheil, und zwar zu einem freiſprechenden, ſo war deſſen Wirkſamkeit für immer geſichert durch die einge- tretene Conſumtion, die jede Wiederholung der vorigen Klage unmöglich machte. Nunmehr aber hieß die Exception gegen die verſuchte neue Klage nicht rei in judicium de- ductae, ſondern rei judicatae, und dieſe mußte ungleich häufiger ſeyn, als jene, weil zu allen Zeiten der Aus- gang eines Rechtsſtreits ohne Urtheil zu den Seltenheiten gehört (a). Demnach war in dieſer älteren Zeit für die Sicherheit eines freigeſprochenen Beklagten geſorgt durch die Con- ſumtion jeder einmal angeſtellten Klage, welche Conſumtion zuweilen ipso jure eintrat, häufiger aber durch eine exceptio rei judicatae geltend gemacht wurde. Dieſe Einrede war (a) Die exc. rei in judicium deductae konnte alſo überhaupt nur vorkommen, wenn der frühere Prozeß entweder noch im Gang war, und daneben ein neuer ver- ſucht wurde, oder wenn derſelbe liegen geblieben, und vielleicht ſchon durch die Prozeßverjährung für immer verloren gegangen war.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 267. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/285>, abgerufen am 25.04.2024.