B.Inhalt des Urtheils, welcher als wahre Grund- lage der Rechtskraft anzusehen ist.
II.Wirkung der Rechtskraft in die Zukunft, d. h. noth- wendiges Verhältniß zwischen dem rechtskräftig ent- schiedenen Rechtsstreit und dem künftigen Rechtsstreit, auf welchen jene Entscheidung Einfluß haben soll. Dieses nothwendige Verhältniß läßt sich im Allgemei- nen als Identität ausdrücken, welche in zwei ver- schiedenen Beziehungen vorhanden seyn muß, wenn die Rechtskraft Einfluß haben soll:
A. Identität der Rechtsverhältnisse (objective).
B. Identität der Personen (subjective).
In einfacheren Worten läßt sich dieses nothwendige Verhältniß so ausdrücken. Damit die rechtskräftige Ent- scheidung einer früheren Klage auf die Entscheidung einer späteren Klage Einfluß haben könne, müssen beide Klagen zwei Stücke mit einander gemein haben:
dieselbe Rechtsfrage,
dieselben Personen.
§. 284. Rechtskraft. I.Bedingungen. A.Formelle.
Es ist zunächst zu bestimmen, von welcher formellen Beschaffenheit ein richterlicher Ausspruch seyn müsse, um den wichtigen Einfluß auf jeden späteren Rechtsstreit aus- üben zu können, welcher mit dem Ausdruck der Rechts- kraft bezeichnet worden ist (§ 280).
§. 283. Rechtskraft. Geſchichte. (Fortſetzung.)
B.Inhalt des Urtheils, welcher als wahre Grund- lage der Rechtskraft anzuſehen iſt.
II.Wirkung der Rechtskraft in die Zukunft, d. h. noth- wendiges Verhältniß zwiſchen dem rechtskräftig ent- ſchiedenen Rechtsſtreit und dem künftigen Rechtsſtreit, auf welchen jene Entſcheidung Einfluß haben ſoll. Dieſes nothwendige Verhältniß läßt ſich im Allgemei- nen als Identität ausdrücken, welche in zwei ver- ſchiedenen Beziehungen vorhanden ſeyn muß, wenn die Rechtskraft Einfluß haben ſoll:
A. Identität der Rechtsverhältniſſe (objective).
B. Identität der Perſonen (ſubjective).
In einfacheren Worten läßt ſich dieſes nothwendige Verhältniß ſo ausdrücken. Damit die rechtskräftige Ent- ſcheidung einer früheren Klage auf die Entſcheidung einer ſpäteren Klage Einfluß haben könne, müſſen beide Klagen zwei Stücke mit einander gemein haben:
dieſelbe Rechtsfrage,
dieſelben Perſonen.
§. 284. Rechtskraft. I.Bedingungen. A.Formelle.
Es iſt zunächſt zu beſtimmen, von welcher formellen Beſchaffenheit ein richterlicher Ausſpruch ſeyn müſſe, um den wichtigen Einfluß auf jeden ſpäteren Rechtsſtreit aus- üben zu können, welcher mit dem Ausdruck der Rechts- kraft bezeichnet worden iſt (§ 280).
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§. 283. Rechtskraft. Geſchichte. (Fortſetzung.)
B. Inhalt des Urtheils, welcher als wahre Grund-
lage der Rechtskraft anzuſehen iſt.
II. Wirkung der Rechtskraft in die Zukunft, d. h. noth-
wendiges Verhältniß zwiſchen dem rechtskräftig ent-
ſchiedenen Rechtsſtreit und dem künftigen Rechtsſtreit,
auf welchen jene Entſcheidung Einfluß haben ſoll.
Dieſes nothwendige Verhältniß läßt ſich im Allgemei-
nen als Identität ausdrücken, welche in zwei ver-
ſchiedenen Beziehungen vorhanden ſeyn muß, wenn
die Rechtskraft Einfluß haben ſoll:
A. Identität der Rechtsverhältniſſe (objective).
B. Identität der Perſonen (ſubjective).
In einfacheren Worten läßt ſich dieſes nothwendige
Verhältniß ſo ausdrücken. Damit die rechtskräftige Ent-
ſcheidung einer früheren Klage auf die Entſcheidung einer
ſpäteren Klage Einfluß haben könne, müſſen beide Klagen
zwei Stücke mit einander gemein haben:
dieſelbe Rechtsfrage,
dieſelben Perſonen.
§. 284.
Rechtskraft. I. Bedingungen. A. Formelle.
Es iſt zunächſt zu beſtimmen, von welcher formellen
Beſchaffenheit ein richterlicher Ausſpruch ſeyn müſſe, um
den wichtigen Einfluß auf jeden ſpäteren Rechtsſtreit aus-
üben zu können, welcher mit dem Ausdruck der Rechts-
kraft bezeichnet worden iſt (§ 280).
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 285. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/303>, abgerufen am 18.08.2022.
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