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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 389. Inhalt. Verurtheilung des Klägers?
in gar keiner Berührung; er kommt übrigens auch
schon im Römischen Recht vor (e).
2. Sie kann aber auch tiefer eingreifen, indem zugleich
beide Klagen neben einander verhandelt und durch ein
gemeinsames Urtheil entschieden werden (simultaneus
processus
von den Neueren genannt). Dieser Fall
gehört insofern zu unsrer Untersuchung, als dadurch
der Inhalt des Urtheils bestimmt wird, und zwar auf
solche Weise, daß scheinbar der Kläger verurtheilt
werden kann, welches nach der oben aufgestellten
Regel nicht sollte geschehen können.

Auch dieser Fall kam im Römischen Recht vor, und
selbst zur Zeit des alten Formularprozesses. Es fragt sich
nur, wie es möglich war, zwei verschiedene Prozesse in
eine und dieselbe Formel zu fassen.

Dieses war allerdings möglich, aber nur unter fol-
gender Voraussetzung: Die Widerklage mußte auf einer
Gegenforderung aus demselben Rechtsgeschäft be-
ruhen, welches nur bei den bonae fidei actiones vorkam.
Wenn also gegen eine actio emti der Beklagte die actio
venditi
aus demselben Vertrag vorbringen wollte, oder bei
einer actio pro socio die gleichnamige Klage, oder bei

(e) L. 22 de jud. (5. 1.) --
War die erste Klage eine extra-
ordinaria,
so wurde dadurch auch
die Widerklage vor den Präses ohne
Judex gezogen. L. 1 § 15 de
extr. cogn.
(50. 13.) -- Wenn
dagegen die erste Klage vor eine
Municipalobrigkeit, die nur über
eine beschränkte Summe richten
durfte, gebracht war, so wurde
dadurch diese Obrigkeit für die
Widerklage von höherer Summe
nicht kompetent. L. 11 § 1 de
jurisd.
(2. 1).
§. 389. Inhalt. Verurtheilung des Klägers?
in gar keiner Berührung; er kommt übrigens auch
ſchon im Römiſchen Recht vor (e).
2. Sie kann aber auch tiefer eingreifen, indem zugleich
beide Klagen neben einander verhandelt und durch ein
gemeinſames Urtheil entſchieden werden (simultaneus
processus
von den Neueren genannt). Dieſer Fall
gehört inſofern zu unſrer Unterſuchung, als dadurch
der Inhalt des Urtheils beſtimmt wird, und zwar auf
ſolche Weiſe, daß ſcheinbar der Kläger verurtheilt
werden kann, welches nach der oben aufgeſtellten
Regel nicht ſollte geſchehen können.

Auch dieſer Fall kam im Römiſchen Recht vor, und
ſelbſt zur Zeit des alten Formularprozeſſes. Es fragt ſich
nur, wie es möglich war, zwei verſchiedene Prozeſſe in
eine und dieſelbe Formel zu faſſen.

Dieſes war allerdings möglich, aber nur unter fol-
gender Vorausſetzung: Die Widerklage mußte auf einer
Gegenforderung aus demſelben Rechtsgeſchäft be-
ruhen, welches nur bei den bonae fidei actiones vorkam.
Wenn alſo gegen eine actio emti der Beklagte die actio
venditi
aus demſelben Vertrag vorbringen wollte, oder bei
einer actio pro socio die gleichnamige Klage, oder bei

(e) L. 22 de jud. (5. 1.) —
War die erſte Klage eine extra-
ordinaria,
ſo wurde dadurch auch
die Widerklage vor den Präſes ohne
Judex gezogen. L. 1 § 15 de
extr. cogn.
(50. 13.) — Wenn
dagegen die erſte Klage vor eine
Municipalobrigkeit, die nur über
eine beſchränkte Summe richten
durfte, gebracht war, ſo wurde
dadurch dieſe Obrigkeit für die
Widerklage von höherer Summe
nicht kompetent. L. 11 § 1 de
jurisd.
(2. 1).
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[331/0349] §. 389. Inhalt. Verurtheilung des Klägers? in gar keiner Berührung; er kommt übrigens auch ſchon im Römiſchen Recht vor (e). 2. Sie kann aber auch tiefer eingreifen, indem zugleich beide Klagen neben einander verhandelt und durch ein gemeinſames Urtheil entſchieden werden (simultaneus processus von den Neueren genannt). Dieſer Fall gehört inſofern zu unſrer Unterſuchung, als dadurch der Inhalt des Urtheils beſtimmt wird, und zwar auf ſolche Weiſe, daß ſcheinbar der Kläger verurtheilt werden kann, welches nach der oben aufgeſtellten Regel nicht ſollte geſchehen können. Auch dieſer Fall kam im Römiſchen Recht vor, und ſelbſt zur Zeit des alten Formularprozeſſes. Es fragt ſich nur, wie es möglich war, zwei verſchiedene Prozeſſe in eine und dieſelbe Formel zu faſſen. Dieſes war allerdings möglich, aber nur unter fol- gender Vorausſetzung: Die Widerklage mußte auf einer Gegenforderung aus demſelben Rechtsgeſchäft be- ruhen, welches nur bei den bonae fidei actiones vorkam. Wenn alſo gegen eine actio emti der Beklagte die actio venditi aus demſelben Vertrag vorbringen wollte, oder bei einer actio pro socio die gleichnamige Klage, oder bei (e) L. 22 de jud. (5. 1.) — War die erſte Klage eine extra- ordinaria, ſo wurde dadurch auch die Widerklage vor den Präſes ohne Judex gezogen. L. 1 § 15 de extr. cogn. (50. 13.) — Wenn dagegen die erſte Klage vor eine Municipalobrigkeit, die nur über eine beſchränkte Summe richten durfte, gebracht war, ſo wurde dadurch dieſe Obrigkeit für die Widerklage von höherer Summe nicht kompetent. L. 11 § 1 de jurisd. (2. 1).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 331. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/349>, abgerufen am 23.04.2024.