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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
Klage in solchen Fällen ausschließen, auf welche der
Grundsatz der Concurrenz gar keine Anwendung findet.
Manche Schriftsteller haben diesen Umstand übersehen, und
daher beide Institute in eine ihrer Natur nicht angemessene
Verbindung zu bringen gesucht (k).

Der Zweck und Erfolg der Einrede der Rechtskraft
läßt sich einfach dahin bestimmen, daß sie auf Entkräftung
jeder Klage geht, die mit dem Inhalt eines früheren rechts-
kräftigen Urtheils in Widerspruch zu treten versucht. --
So, wie alle anderen Exceptionen, kann auch diese in Ge-
stalt einer Replication oder Duplication geltend gemacht
werden, wenn die Lage des Rechtsstreits dazu Gelegenheit
darbietet. In solchen Fällen wird dadurch nicht die Klage
des Gegners, sondern dessen Exception oder Replication
entkräftet. Man kann daher für alle diese Fälle die ge-
meinsame Formel so ausdrücken: Es soll dadurch jederzeit
der Anspruch des Gegners entkräftet werden, welcher mit
einem rechtskräftigen Urtheil in Widerspruch treten würde.

Rach diesen Vorbemerkungen bleibt noch der wichtigste
Punkt zu erörtern übrig: unter welchen Bedingungen
die Einrede der Rechtskraft anwendbar ist. Auf diese Frage
wird sich der ganze noch übrige Theil der gegenwärtigen
Abhandlung beziehen.


(k) S. o. § 231 p. -- Mehr
wirkliche Verwandtschaft bestand
noch zwischen der Concurrenz und
der exceptio rei judicatae in
ihrer älteren Gestalt (der negativen
Function).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Klage in ſolchen Fällen ausſchließen, auf welche der
Grundſatz der Concurrenz gar keine Anwendung findet.
Manche Schriftſteller haben dieſen Umſtand überſehen, und
daher beide Inſtitute in eine ihrer Natur nicht angemeſſene
Verbindung zu bringen geſucht (k).

Der Zweck und Erfolg der Einrede der Rechtskraft
läßt ſich einfach dahin beſtimmen, daß ſie auf Entkräftung
jeder Klage geht, die mit dem Inhalt eines früheren rechts-
kräftigen Urtheils in Widerſpruch zu treten verſucht. —
So, wie alle anderen Exceptionen, kann auch dieſe in Ge-
ſtalt einer Replication oder Duplication geltend gemacht
werden, wenn die Lage des Rechtsſtreits dazu Gelegenheit
darbietet. In ſolchen Fällen wird dadurch nicht die Klage
des Gegners, ſondern deſſen Exception oder Replication
entkräftet. Man kann daher für alle dieſe Fälle die ge-
meinſame Formel ſo ausdrücken: Es ſoll dadurch jederzeit
der Anſpruch des Gegners entkräftet werden, welcher mit
einem rechtskräftigen Urtheil in Widerſpruch treten würde.

Rach dieſen Vorbemerkungen bleibt noch der wichtigſte
Punkt zu erörtern übrig: unter welchen Bedingungen
die Einrede der Rechtskraft anwendbar iſt. Auf dieſe Frage
wird ſich der ganze noch übrige Theil der gegenwärtigen
Abhandlung beziehen.


(k) S. o. § 231 p. — Mehr
wirkliche Verwandtſchaft beſtand
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der exceptio rei judicatae in
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[416/0434] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Klage in ſolchen Fällen ausſchließen, auf welche der Grundſatz der Concurrenz gar keine Anwendung findet. Manche Schriftſteller haben dieſen Umſtand überſehen, und daher beide Inſtitute in eine ihrer Natur nicht angemeſſene Verbindung zu bringen geſucht (k). Der Zweck und Erfolg der Einrede der Rechtskraft läßt ſich einfach dahin beſtimmen, daß ſie auf Entkräftung jeder Klage geht, die mit dem Inhalt eines früheren rechts- kräftigen Urtheils in Widerſpruch zu treten verſucht. — So, wie alle anderen Exceptionen, kann auch dieſe in Ge- ſtalt einer Replication oder Duplication geltend gemacht werden, wenn die Lage des Rechtsſtreits dazu Gelegenheit darbietet. In ſolchen Fällen wird dadurch nicht die Klage des Gegners, ſondern deſſen Exception oder Replication entkräftet. Man kann daher für alle dieſe Fälle die ge- meinſame Formel ſo ausdrücken: Es ſoll dadurch jederzeit der Anſpruch des Gegners entkräftet werden, welcher mit einem rechtskräftigen Urtheil in Widerſpruch treten würde. Rach dieſen Vorbemerkungen bleibt noch der wichtigſte Punkt zu erörtern übrig: unter welchen Bedingungen die Einrede der Rechtskraft anwendbar iſt. Auf dieſe Frage wird ſich der ganze noch übrige Theil der gegenwärtigen Abhandlung beziehen. (k) S. o. § 231 p. — Mehr wirkliche Verwandtſchaft beſtand noch zwiſchen der Concurrenz und der exceptio rei judicatae in ihrer älteren Geſtalt (der negativen Function).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 416. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/434>, abgerufen am 23.04.2024.