Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

Bild:
<< vorherige Seite
Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.

Wenn daher einige Stellen des Römischen Rechts mit
scheinbarer Allgemeinheit sagen, die Einrede sey nur an-
wendbar, insofern der Gegenstand beider Klagen ein und
derselbe sey (a), so ist Dieses von den allerdings gewöhn-
lichsten Fällen zu verstehen, in welchen die Verschiedenheit
der Gegenstände zugleich mit ganz verschiedenen Rechts-
fragen verbunden ist. Ist also die Eigenthumsklage über
ein Haus abgewiesen, so wird aus diesem Urtheil bei dem
künftigen Rechtsstreit über das Eigenthum eines Land-
gutes eine Einrede in der Regel nicht abgeleitet werden
können.

Dagegen giebt es in der That viele und wichtige Fälle,
worin die Verschiedenheit in den äußeren Gegenständen
beider Klagen die Anwendbarkeit der Einrede auf die
spätere Klage nicht hindert. In diesen Fällen wird die
Anwendbarkeit gerechtfertigt durch das allgemeine Verhält-
niß eines Ganzen zu seinen Theilen. Indem näm-
lich jeder Theil in dem Ganzen enthalten ist, wird sehr
häufig ein Ausspruch über das Ganze zugleich den Aus-

(a) L. 12. 13 de exc. r. jud.
(44. 2). "Cum quaeritur, haec
exceptio noceat, nec ne, in-
spiciendum est, an idem corpus
sit. -- Quantitas eadem, idem
jus."
-- Die erste der hier in den
Digesten zusammengefügten Stel-
len ist von Paulus, die zweite
von Ulpian. -- Es werden da-
bei noch die billigen Zusätze gemacht,
daß die bleibende Einheit des Ge-
genstandes nicht gestört werde durch
die natürlichen Veränderungen in
dem Umfang einer Sache; eben so
auch, wenn von dem Eigenthum
einer Heerde die Rede sey, nicht
dadurch, daß einzelne Thiere dazu
kommen, oder davon ausscheiden.
L. 14 pr. L. 21 § 1 eod.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.

Wenn daher einige Stellen des Römiſchen Rechts mit
ſcheinbarer Allgemeinheit ſagen, die Einrede ſey nur an-
wendbar, inſofern der Gegenſtand beider Klagen ein und
derſelbe ſey (a), ſo iſt Dieſes von den allerdings gewöhn-
lichſten Fällen zu verſtehen, in welchen die Verſchiedenheit
der Gegenſtände zugleich mit ganz verſchiedenen Rechts-
fragen verbunden iſt. Iſt alſo die Eigenthumsklage über
ein Haus abgewieſen, ſo wird aus dieſem Urtheil bei dem
künftigen Rechtsſtreit über das Eigenthum eines Land-
gutes eine Einrede in der Regel nicht abgeleitet werden
können.

Dagegen giebt es in der That viele und wichtige Fälle,
worin die Verſchiedenheit in den äußeren Gegenſtänden
beider Klagen die Anwendbarkeit der Einrede auf die
ſpätere Klage nicht hindert. In dieſen Fällen wird die
Anwendbarkeit gerechtfertigt durch das allgemeine Verhält-
niß eines Ganzen zu ſeinen Theilen. Indem näm-
lich jeder Theil in dem Ganzen enthalten iſt, wird ſehr
häufig ein Ausſpruch über das Ganze zugleich den Aus-

(a) L. 12. 13 de exc. r. jud.
(44. 2). „Cum quaeritur, haec
exceptio noceat, nec ne, in-
spiciendum est, an idem corpus
sit. — Quantitas eadem, idem
jus.“
— Die erſte der hier in den
Digeſten zuſammengefügten Stel-
len iſt von Paulus, die zweite
von Ulpian. — Es werden da-
bei noch die billigen Zuſätze gemacht,
daß die bleibende Einheit des Ge-
genſtandes nicht geſtört werde durch
die natürlichen Veränderungen in
dem Umfang einer Sache; eben ſo
auch, wenn von dem Eigenthum
einer Heerde die Rede ſey, nicht
dadurch, daß einzelne Thiere dazu
kommen, oder davon ausſcheiden.
L. 14 pr. L. 21 § 1 eod.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <pb facs="#f0462" n="444"/>
              <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältni&#x017F;&#x017F;e. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/>
              <p>Wenn daher einige Stellen des Römi&#x017F;chen Rechts mit<lb/>
&#x017F;cheinbarer Allgemeinheit &#x017F;agen, die Einrede &#x017F;ey nur an-<lb/>
wendbar, in&#x017F;ofern der <hi rendition="#g">Gegen&#x017F;tand</hi> beider Klagen ein und<lb/>
der&#x017F;elbe &#x017F;ey <note place="foot" n="(a)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 12. 13 <hi rendition="#i">de exc. r. jud.</hi><lb/>
(44. 2). &#x201E;Cum quaeritur, haec<lb/>
exceptio noceat, nec ne, in-<lb/>
spiciendum est, <hi rendition="#i">an idem corpus<lb/>
sit. &#x2014; Quantitas eadem, idem<lb/>
jus.&#x201C;</hi></hi> &#x2014; Die er&#x017F;te der hier in den<lb/>
Dige&#x017F;ten zu&#x017F;ammengefügten Stel-<lb/>
len i&#x017F;t von <hi rendition="#g">Paulus</hi>, die zweite<lb/>
von <hi rendition="#g">Ulpian</hi>. &#x2014; Es werden da-<lb/>
bei noch die billigen Zu&#x017F;ätze gemacht,<lb/>
daß die bleibende Einheit des Ge-<lb/>
gen&#x017F;tandes nicht ge&#x017F;tört werde durch<lb/>
die natürlichen Veränderungen in<lb/>
dem Umfang einer Sache; eben &#x017F;o<lb/>
auch, wenn von dem Eigenthum<lb/>
einer Heerde die Rede &#x017F;ey, nicht<lb/>
dadurch, daß einzelne Thiere dazu<lb/>
kommen, oder davon aus&#x017F;cheiden.<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 14 <hi rendition="#i">pr. L.</hi> 21 § 1 <hi rendition="#i">eod.</hi></hi></note>, &#x017F;o i&#x017F;t Die&#x017F;es von den allerdings gewöhn-<lb/>
lich&#x017F;ten Fällen zu ver&#x017F;tehen, in welchen die Ver&#x017F;chiedenheit<lb/>
der Gegen&#x017F;tände zugleich mit ganz ver&#x017F;chiedenen Rechts-<lb/>
fragen verbunden i&#x017F;t. I&#x017F;t al&#x017F;o die Eigenthumsklage über<lb/>
ein Haus abgewie&#x017F;en, &#x017F;o wird aus die&#x017F;em Urtheil bei dem<lb/>
künftigen Rechts&#x017F;treit über das Eigenthum eines Land-<lb/>
gutes eine Einrede in der Regel nicht abgeleitet werden<lb/>
können.</p><lb/>
              <p>Dagegen giebt es in der That viele und wichtige Fälle,<lb/>
worin die Ver&#x017F;chiedenheit in den äußeren Gegen&#x017F;tänden<lb/>
beider Klagen die Anwendbarkeit der Einrede auf die<lb/>
&#x017F;pätere Klage nicht hindert. In die&#x017F;en Fällen wird die<lb/>
Anwendbarkeit gerechtfertigt durch das allgemeine Verhält-<lb/>
niß <hi rendition="#g">eines Ganzen zu &#x017F;einen Theilen</hi>. Indem näm-<lb/>
lich jeder Theil in dem Ganzen enthalten i&#x017F;t, wird &#x017F;ehr<lb/>
häufig ein Aus&#x017F;pruch über das Ganze zugleich den Aus-<lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[444/0462] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Wenn daher einige Stellen des Römiſchen Rechts mit ſcheinbarer Allgemeinheit ſagen, die Einrede ſey nur an- wendbar, inſofern der Gegenſtand beider Klagen ein und derſelbe ſey (a), ſo iſt Dieſes von den allerdings gewöhn- lichſten Fällen zu verſtehen, in welchen die Verſchiedenheit der Gegenſtände zugleich mit ganz verſchiedenen Rechts- fragen verbunden iſt. Iſt alſo die Eigenthumsklage über ein Haus abgewieſen, ſo wird aus dieſem Urtheil bei dem künftigen Rechtsſtreit über das Eigenthum eines Land- gutes eine Einrede in der Regel nicht abgeleitet werden können. Dagegen giebt es in der That viele und wichtige Fälle, worin die Verſchiedenheit in den äußeren Gegenſtänden beider Klagen die Anwendbarkeit der Einrede auf die ſpätere Klage nicht hindert. In dieſen Fällen wird die Anwendbarkeit gerechtfertigt durch das allgemeine Verhält- niß eines Ganzen zu ſeinen Theilen. Indem näm- lich jeder Theil in dem Ganzen enthalten iſt, wird ſehr häufig ein Ausſpruch über das Ganze zugleich den Aus- (a) L. 12. 13 de exc. r. jud. (44. 2). „Cum quaeritur, haec exceptio noceat, nec ne, in- spiciendum est, an idem corpus sit. — Quantitas eadem, idem jus.“ — Die erſte der hier in den Digeſten zuſammengefügten Stel- len iſt von Paulus, die zweite von Ulpian. — Es werden da- bei noch die billigen Zuſätze gemacht, daß die bleibende Einheit des Ge- genſtandes nicht geſtört werde durch die natürlichen Veränderungen in dem Umfang einer Sache; eben ſo auch, wenn von dem Eigenthum einer Heerde die Rede ſey, nicht dadurch, daß einzelne Thiere dazu kommen, oder davon ausſcheiden. L. 14 pr. L. 21 § 1 eod.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/462
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 444. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/462>, abgerufen am 25.04.2024.