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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.

Eben so verhält es sich, wenn die frühere Abweisung
nicht auf das fehlende Eigenthum des Klägers, sondern
auf den fehlenden Besitz des Beklagten gegründet war, der
Kläger aber behauptet, der damals fehlende Besitz sey nach
dem Ende des früheren Rechtsstreits an den Beklagten ge-
kommen (o).

Wenn ferner eine Erbrechtsklage abgewiesen wird, weil
der Richter annimmt, der Kläger sei nicht Erbe, und nun
eine neue Erbrechtsklage aus einer erst später eingetretenen
Erwerbung des Erbrechts abgeleitet wird, so soll diese neue
Klage durch die Einrede der Rechtskraft nicht ausgeschlossen
seyn (p).

Der Grund dieser Ausnahme liegt in der oben aufge-
stellten Regel, daß jedes Urtheil stets nur Etwas aussprechen
will und kann, für den Zeitpunkt in welchem es erlassen
wird (§ 292. k. l.). Alle späteren Aenderungen der Rechts-
verhältnisse liegen daher ganz außer seinem Bereich, und
es kann also auch nicht auf den Erfolg einer Klage ein-
wirken, die eine solche spätere Aenderung zum Gegen-
stand hat.

Wegen der durchgreifenden Allgemeinheit dieses Grundes

wird, nachher aber sein früherer
Gegner das Eigenthum dieses Skla-
ven durch Erbschaft oder auf irgend
eine andere Weise wirklich erwirbt;
Diesem steht die Einrede nicht
entgegen. L. 42 de lib. causa
(40. 12).
(o) L. 17 de exc. r. jud.
(44. 2). -- Dasselbe muß behauptet
werden, wenn eine Erbrechtsklage,
oder eine a. ad exhibendum blos
wegen des fehlenden Besitzes ab-
gewiesen war. L. 9 pr. L. 18
eod., L. 8 pr. ratam rem
(46. 8).
(p) L. 25 pr. de exc. r. jud.
(44. 2).
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.

Eben ſo verhält es ſich, wenn die frühere Abweiſung
nicht auf das fehlende Eigenthum des Klägers, ſondern
auf den fehlenden Beſitz des Beklagten gegründet war, der
Kläger aber behauptet, der damals fehlende Beſitz ſey nach
dem Ende des früheren Rechtsſtreits an den Beklagten ge-
kommen (o).

Wenn ferner eine Erbrechtsklage abgewieſen wird, weil
der Richter annimmt, der Kläger ſei nicht Erbe, und nun
eine neue Erbrechtsklage aus einer erſt ſpäter eingetretenen
Erwerbung des Erbrechts abgeleitet wird, ſo ſoll dieſe neue
Klage durch die Einrede der Rechtskraft nicht ausgeſchloſſen
ſeyn (p).

Der Grund dieſer Ausnahme liegt in der oben aufge-
ſtellten Regel, daß jedes Urtheil ſtets nur Etwas ausſprechen
will und kann, für den Zeitpunkt in welchem es erlaſſen
wird (§ 292. k. l.). Alle ſpäteren Aenderungen der Rechts-
verhältniſſe liegen daher ganz außer ſeinem Bereich, und
es kann alſo auch nicht auf den Erfolg einer Klage ein-
wirken, die eine ſolche ſpätere Aenderung zum Gegen-
ſtand hat.

Wegen der durchgreifenden Allgemeinheit dieſes Grundes

wird, nachher aber ſein früherer
Gegner das Eigenthum dieſes Skla-
ven durch Erbſchaft oder auf irgend
eine andere Weiſe wirklich erwirbt;
Dieſem ſteht die Einrede nicht
entgegen. L. 42 de lib. causa
(40. 12).
(o) L. 17 de exc. r. jud.
(44. 2). — Daſſelbe muß behauptet
werden, wenn eine Erbrechtsklage,
oder eine a. ad exhibendum blos
wegen des fehlenden Beſitzes ab-
gewieſen war. L. 9 pr. L. 18
eod., L. 8 pr. ratam rem
(46. 8).
(p) L. 25 pr. de exc. r. jud.
(44. 2).
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[464/0482] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Eben ſo verhält es ſich, wenn die frühere Abweiſung nicht auf das fehlende Eigenthum des Klägers, ſondern auf den fehlenden Beſitz des Beklagten gegründet war, der Kläger aber behauptet, der damals fehlende Beſitz ſey nach dem Ende des früheren Rechtsſtreits an den Beklagten ge- kommen (o). Wenn ferner eine Erbrechtsklage abgewieſen wird, weil der Richter annimmt, der Kläger ſei nicht Erbe, und nun eine neue Erbrechtsklage aus einer erſt ſpäter eingetretenen Erwerbung des Erbrechts abgeleitet wird, ſo ſoll dieſe neue Klage durch die Einrede der Rechtskraft nicht ausgeſchloſſen ſeyn (p). Der Grund dieſer Ausnahme liegt in der oben aufge- ſtellten Regel, daß jedes Urtheil ſtets nur Etwas ausſprechen will und kann, für den Zeitpunkt in welchem es erlaſſen wird (§ 292. k. l.). Alle ſpäteren Aenderungen der Rechts- verhältniſſe liegen daher ganz außer ſeinem Bereich, und es kann alſo auch nicht auf den Erfolg einer Klage ein- wirken, die eine ſolche ſpätere Aenderung zum Gegen- ſtand hat. Wegen der durchgreifenden Allgemeinheit dieſes Grundes (n) (o) L. 17 de exc. r. jud. (44. 2). — Daſſelbe muß behauptet werden, wenn eine Erbrechtsklage, oder eine a. ad exhibendum blos wegen des fehlenden Beſitzes ab- gewieſen war. L. 9 pr. L. 18 eod., L. 8 pr. ratam rem (46. 8). (p) L. 25 pr. de exc. r. jud. (44. 2). (n) wird, nachher aber ſein früherer Gegner das Eigenthum dieſes Skla- ven durch Erbſchaft oder auf irgend eine andere Weiſe wirklich erwirbt; Dieſem ſteht die Einrede nicht entgegen. L. 42 de lib. causa (40. 12).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 464. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/482>, abgerufen am 24.04.2024.