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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 301. Einrede. Dieselben Personen.
Parteien erschienen, und auch nicht in ein Successions-
verhältniß zu jenen Parteien eingetreten sind (l). Das
praktische Verhältniß dieser Ausnahmen zu der Regel läßt
sich so ausdrücken: Das richterliche Urtheil macht in der
Regel jus inter partes, in diesen ausgenommenen Fällen
jus inter omnes.

Man kann diese Ausnahmen auf den gemeinsamen
Gesichtspunkt zurückführen, daß der Fremde, auf welchen
die Wirkung der Rechtskraft bezogen werden soll, durch
eine der Parteien vertreten (repräsentirt) war (m). Nur
muß man nicht glauben, daß damit ein durchgreifender
Grundsatz aufgestellt wäre, durch dessen freie Anwendung
überall das Daseyn solcher Ausnahmen entschieden werden
könnte. Vielmehr bleiben es stets nur einzelne, positiv
anerkannte Fälle, und es sollte durch den aufgestellten
Gesichtspunkt nur klar gemacht werden, in welcher Ver-
wandtschaft sie unter einander stehen, und aus welchem
Grunde für sie eine abweichende Behandlung angemessen
gefunden worden ist.

Die einzelnen Fälle dieser Ausnahmen sind folgende:

A. Klagen, die auf einen persönlichen Zustand (status),
insbesondere auf ein Verhältniß des Familienrechts, ge-
richtet sind.


(l) Vgl. über diese Ausnahmen:
Keller § 46. 47. 48. Bracken-
hoeft
Identität der Rechtsver-
hältnisse § 20.
(m) Damit hängt zusammen
das Erforderniß eines justus con-
tradictor,
wovon sogleich bei
mehreren einzelnen Fällen die Rede
seyn wird.

§. 301. Einrede. Dieſelben Perſonen.
Parteien erſchienen, und auch nicht in ein Succeſſions-
verhältniß zu jenen Parteien eingetreten ſind (l). Das
praktiſche Verhältniß dieſer Ausnahmen zu der Regel läßt
ſich ſo ausdrücken: Das richterliche Urtheil macht in der
Regel jus inter partes, in dieſen ausgenommenen Fällen
jus inter omnes.

Man kann dieſe Ausnahmen auf den gemeinſamen
Geſichtspunkt zurückführen, daß der Fremde, auf welchen
die Wirkung der Rechtskraft bezogen werden ſoll, durch
eine der Parteien vertreten (repräſentirt) war (m). Nur
muß man nicht glauben, daß damit ein durchgreifender
Grundſatz aufgeſtellt wäre, durch deſſen freie Anwendung
überall das Daſeyn ſolcher Ausnahmen entſchieden werden
könnte. Vielmehr bleiben es ſtets nur einzelne, poſitiv
anerkannte Fälle, und es ſollte durch den aufgeſtellten
Geſichtspunkt nur klar gemacht werden, in welcher Ver-
wandtſchaft ſie unter einander ſtehen, und aus welchem
Grunde für ſie eine abweichende Behandlung angemeſſen
gefunden worden iſt.

Die einzelnen Fälle dieſer Ausnahmen ſind folgende:

A. Klagen, die auf einen perſönlichen Zuſtand (status),
insbeſondere auf ein Verhältniß des Familienrechts, ge-
richtet ſind.


(l) Vgl. über dieſe Ausnahmen:
Keller § 46. 47. 48. Bracken-
hoeft
Identität der Rechtsver-
hältniſſe § 20.
(m) Damit hängt zuſammen
das Erforderniß eines justus con-
tradictor,
wovon ſogleich bei
mehreren einzelnen Fällen die Rede
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[471/0489] §. 301. Einrede. Dieſelben Perſonen. Parteien erſchienen, und auch nicht in ein Succeſſions- verhältniß zu jenen Parteien eingetreten ſind (l). Das praktiſche Verhältniß dieſer Ausnahmen zu der Regel läßt ſich ſo ausdrücken: Das richterliche Urtheil macht in der Regel jus inter partes, in dieſen ausgenommenen Fällen jus inter omnes. Man kann dieſe Ausnahmen auf den gemeinſamen Geſichtspunkt zurückführen, daß der Fremde, auf welchen die Wirkung der Rechtskraft bezogen werden ſoll, durch eine der Parteien vertreten (repräſentirt) war (m). Nur muß man nicht glauben, daß damit ein durchgreifender Grundſatz aufgeſtellt wäre, durch deſſen freie Anwendung überall das Daſeyn ſolcher Ausnahmen entſchieden werden könnte. Vielmehr bleiben es ſtets nur einzelne, poſitiv anerkannte Fälle, und es ſollte durch den aufgeſtellten Geſichtspunkt nur klar gemacht werden, in welcher Ver- wandtſchaft ſie unter einander ſtehen, und aus welchem Grunde für ſie eine abweichende Behandlung angemeſſen gefunden worden iſt. Die einzelnen Fälle dieſer Ausnahmen ſind folgende: A. Klagen, die auf einen perſönlichen Zuſtand (status), insbeſondere auf ein Verhältniß des Familienrechts, ge- richtet ſind. (l) Vgl. über dieſe Ausnahmen: Keller § 46. 47. 48. Bracken- hoeft Identität der Rechtsver- hältniſſe § 20. (m) Damit hängt zuſammen das Erforderniß eines justus con- tradictor, wovon ſogleich bei mehreren einzelnen Fällen die Rede ſeyn wird.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 471. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/489>, abgerufen am 25.04.2024.