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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Beilage XVII.
ob der Beklagte auf eine so gefaßte Sponsionsformel sich
habe einlassen müssen, und es wird hinzugefügt, daß für
das Justinianische Recht in jedem Fall diese Form als
unanwendbar gedacht werden müsse (g). Dieses Letzte ist
denn auch unbedenklich zuzugeben.

X.

Die Frage beschränkt sich daher auf den Fall der peti-
toria formula,
d. h. derjenigen Gestalt der Eigenthums-
klage, welche allein in den Digesten vorkommt, und darin
regelmäßig den Namen rei vindicatio führt. Wie war es
möglich, hier jenen Vorbehalt einzufügen?

Er konnte vielleicht schon in die Intentio gesetzt
werden (h). Die Gründe, die man gegen diese Möglich-
keit angeführt hat (i), kann ich nicht als durchgreifend
anerkennen. Durch eine solche Fassung, wird gesagt, habe
die Klage aufgehört, eine Eigenthumsklage zu seyn, und
sey gewissermaßen eine in factum actio geworden. Allein
wenn etwa die Formel: Si paret, hominem Stichum Auli
Agerii esse,
den Zusatz bekommen hätte: ex causa manci-
pationis,
so war Dieses noch immer eine reine juris civilis
intentio
(k). -- Ferner wird gesagt, unter dieser Voraus-

(g) Puchta Mus. B. 2 S. 264.
265. 268. Vgl. B. 3 S. 467.
(h) Heffter S. 234 giebt dafür
eine mögliche Fassung an.
(i) Puchta Mus. II. 263--267,
III. 474. 477.
(k) Hierauf allein kommt es an,
damit eine in jus concepta in-
tentio
angenommen werden könne,
im Gegensatz einer in factum
concepta. Gajus IV.
§ 45. 46.

Beilage XVII.
ob der Beklagte auf eine ſo gefaßte Sponſionsformel ſich
habe einlaſſen müſſen, und es wird hinzugefügt, daß für
das Juſtinianiſche Recht in jedem Fall dieſe Form als
unanwendbar gedacht werden müſſe (g). Dieſes Letzte iſt
denn auch unbedenklich zuzugeben.

X.

Die Frage beſchränkt ſich daher auf den Fall der peti-
toria formula,
d. h. derjenigen Geſtalt der Eigenthums-
klage, welche allein in den Digeſten vorkommt, und darin
regelmäßig den Namen rei vindicatio führt. Wie war es
möglich, hier jenen Vorbehalt einzufügen?

Er konnte vielleicht ſchon in die Intentio geſetzt
werden (h). Die Gründe, die man gegen dieſe Möglich-
keit angeführt hat (i), kann ich nicht als durchgreifend
anerkennen. Durch eine ſolche Faſſung, wird geſagt, habe
die Klage aufgehört, eine Eigenthumsklage zu ſeyn, und
ſey gewiſſermaßen eine in factum actio geworden. Allein
wenn etwa die Formel: Si paret, hominem Stichum Auli
Agerii esse,
den Zuſatz bekommen hätte: ex causa manci-
pationis,
ſo war Dieſes noch immer eine reine juris civilis
intentio
(k). — Ferner wird geſagt, unter dieſer Voraus-

(g) Puchta Muſ. B. 2 S. 264.
265. 268. Vgl. B. 3 S. 467.
(h) Heffter S. 234 giebt dafür
eine mögliche Faſſung an.
(i) Puchta Muſ. II. 263—267,
III. 474. 477.
(k) Hierauf allein kommt es an,
damit eine in jus concepta in-
tentio
angenommen werden könne,
im Gegenſatz einer in factum
concepta. Gajus IV.
§ 45. 46.
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[522/0540] Beilage XVII. ob der Beklagte auf eine ſo gefaßte Sponſionsformel ſich habe einlaſſen müſſen, und es wird hinzugefügt, daß für das Juſtinianiſche Recht in jedem Fall dieſe Form als unanwendbar gedacht werden müſſe (g). Dieſes Letzte iſt denn auch unbedenklich zuzugeben. X. Die Frage beſchränkt ſich daher auf den Fall der peti- toria formula, d. h. derjenigen Geſtalt der Eigenthums- klage, welche allein in den Digeſten vorkommt, und darin regelmäßig den Namen rei vindicatio führt. Wie war es möglich, hier jenen Vorbehalt einzufügen? Er konnte vielleicht ſchon in die Intentio geſetzt werden (h). Die Gründe, die man gegen dieſe Möglich- keit angeführt hat (i), kann ich nicht als durchgreifend anerkennen. Durch eine ſolche Faſſung, wird geſagt, habe die Klage aufgehört, eine Eigenthumsklage zu ſeyn, und ſey gewiſſermaßen eine in factum actio geworden. Allein wenn etwa die Formel: Si paret, hominem Stichum Auli Agerii esse, den Zuſatz bekommen hätte: ex causa manci- pationis, ſo war Dieſes noch immer eine reine juris civilis intentio (k). — Ferner wird geſagt, unter dieſer Voraus- (g) Puchta Muſ. B. 2 S. 264. 265. 268. Vgl. B. 3 S. 467. (h) Heffter S. 234 giebt dafür eine mögliche Faſſung an. (i) Puchta Muſ. II. 263—267, III. 474. 477. (k) Hierauf allein kommt es an, damit eine in jus concepta in- tentio angenommen werden könne, im Gegenſatz einer in factum concepta. Gajus IV. § 45. 46.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 522. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/540>, abgerufen am 19.04.2024.