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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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§. 322. Einzelne Restitutionsgründe. I. Minderjährigkeit.
Befugnissen, und ohne Unterscheidung von Tutel und
Curatel (h). Zweitens auch aus dem Grunde, weil nach
dem heutigen Recht der weit ausgedehntere obrigkeitliche
Einfluß auf die Vormundschaft der Minderjährigen einen
Schutz anderer Art gewährt (i), wodurch der außerordent-
liche Schutz der Restitution entbehrlich wird.

Bei unbefangener Erwägung dieser Umstände muß man
sich überzeugen, daß ein innerer Grund des Fortbestehens
der Restitution der Minderjährigen nicht mehr vorhanden
ist. Für die Sicherheit derselben muß vielmehr durch die
Verbesserung des Vormundschaftsrechts gesorgt werden,
worin freilich noch viel zu leisten übrig bleibt. Höchstens
könnte daran gedacht werden, die Fälle noch etwas zu er-
weitern, in welchen schon das Römische Recht die Minder-
jährigen ipso jure von solchen Nachtheilen frei erklärte, welche
außerdem bei manchen Versäumnissen eintreten (§ 324); eine
eigentliche Restitution aber ist hier gewiß nicht mehr an
ihrer Stelle.

§. 323.
Restitution. -- Einzelne Gründe. -- I. Minderjährigkeit.
(Fortsetzung.)

Für die Anwendung dieser Restitution auf einzelne
Rechtsverhältnisse muß die allgemeine Bemerkung voraus

(h) Savigny Zeitschrift B. 10
S. 296. 297.
(i) Dieser Einfluß zeigt sich
sowohl in den Bestellung der Vor-
münder, als in der fortgehenden
Aufsicht auf die Verwaltung, vor-
züglich nach dem besonderen Recht
einzelner Länder.

§. 322. Einzelne Reſtitutionsgründe. I. Minderjährigkeit.
Befugniſſen, und ohne Unterſcheidung von Tutel und
Curatel (h). Zweitens auch aus dem Grunde, weil nach
dem heutigen Recht der weit ausgedehntere obrigkeitliche
Einfluß auf die Vormundſchaft der Minderjährigen einen
Schutz anderer Art gewährt (i), wodurch der außerordent-
liche Schutz der Reſtitution entbehrlich wird.

Bei unbefangener Erwägung dieſer Umſtände muß man
ſich überzeugen, daß ein innerer Grund des Fortbeſtehens
der Reſtitution der Minderjährigen nicht mehr vorhanden
iſt. Für die Sicherheit derſelben muß vielmehr durch die
Verbeſſerung des Vormundſchaftsrechts geſorgt werden,
worin freilich noch viel zu leiſten übrig bleibt. Höchſtens
könnte daran gedacht werden, die Fälle noch etwas zu er-
weitern, in welchen ſchon das Römiſche Recht die Minder-
jährigen ipso jure von ſolchen Nachtheilen frei erklärte, welche
außerdem bei manchen Verſäumniſſen eintreten (§ 324); eine
eigentliche Reſtitution aber iſt hier gewiß nicht mehr an
ihrer Stelle.

§. 323.
Reſtitution. — Einzelne Gründe. — I. Minderjährigkeit.
(Fortſetzung.)

Für die Anwendung dieſer Reſtitution auf einzelne
Rechtsverhältniſſe muß die allgemeine Bemerkung voraus

(h) Savigny Zeitſchrift B. 10
S. 296. 297.
(i) Dieſer Einfluß zeigt ſich
ſowohl in den Beſtellung der Vor-
münder, als in der fortgehenden
Aufſicht auf die Verwaltung, vor-
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einzelner Länder.
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[149/0171] §. 322. Einzelne Reſtitutionsgründe. I. Minderjährigkeit. Befugniſſen, und ohne Unterſcheidung von Tutel und Curatel (h). Zweitens auch aus dem Grunde, weil nach dem heutigen Recht der weit ausgedehntere obrigkeitliche Einfluß auf die Vormundſchaft der Minderjährigen einen Schutz anderer Art gewährt (i), wodurch der außerordent- liche Schutz der Reſtitution entbehrlich wird. Bei unbefangener Erwägung dieſer Umſtände muß man ſich überzeugen, daß ein innerer Grund des Fortbeſtehens der Reſtitution der Minderjährigen nicht mehr vorhanden iſt. Für die Sicherheit derſelben muß vielmehr durch die Verbeſſerung des Vormundſchaftsrechts geſorgt werden, worin freilich noch viel zu leiſten übrig bleibt. Höchſtens könnte daran gedacht werden, die Fälle noch etwas zu er- weitern, in welchen ſchon das Römiſche Recht die Minder- jährigen ipso jure von ſolchen Nachtheilen frei erklärte, welche außerdem bei manchen Verſäumniſſen eintreten (§ 324); eine eigentliche Reſtitution aber iſt hier gewiß nicht mehr an ihrer Stelle. §. 323. Reſtitution. — Einzelne Gründe. — I. Minderjährigkeit. (Fortſetzung.) Für die Anwendung dieſer Reſtitution auf einzelne Rechtsverhältniſſe muß die allgemeine Bemerkung voraus (h) Savigny Zeitſchrift B. 10 S. 296. 297. (i) Dieſer Einfluß zeigt ſich ſowohl in den Beſtellung der Vor- münder, als in der fortgehenden Aufſicht auf die Verwaltung, vor- züglich nach dem beſonderen Recht einzelner Länder.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 149. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/171>, abgerufen am 28.03.2024.