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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
nicht streitiges, Rechtsverhältniß an die Stelle des bis-
herigen streitigen gesetzt wird. Die meisten derselben lassen
sich auf einen Vertrag, also auf Einigung der Parteien,
zurückführen; alle aber gehören nicht hierher, in das
Actionenrecht, sondern in den speciellen Theil des Rechts-
systems, und zwar in das Obligationenrecht. An dieser
Stelle mag eine kurze Uebersicht der hier auszuscheidenden
Fälle der Beseitigung eines Rechtsstreits genügen.

1. Vergleich.

Darunter ist zu verstehen die Beendigung eines Rechts-
streits durch die freie Uebereinkunft beider Theile über irgend
einen, zwischen ihren ursprünglichen Ansprüchen in der
Mitte liegenden, Punkt. Hierin liegt augenscheinlich eine
rein vertragsmäßige, also obligatorische, Umwandlung des
bisherigen Rechtsverhältnisses.

2. Erlaß oder Verzicht, also völliges Nachgeben
von Seiten des Klägers. Dieser Fall hat Aehnlichkeit mit
dem Fall des Vergleichs, unterscheidet sich aber dadurch,
daß zum Wesen des Vergleichs ein Nachgeben von beiden
Seiten gehört.

Außerdem ist aber zu bemerken, daß dieser Fall eine
sehr vieldeutige Natur an sich trägt (b). Es kann darin
liegen das Anerkenntniß des Klägers, daß er kein Recht
hat; oder auch umgekehrt die Absicht, sein (vielleicht selbst

(b) Diese mögliche Vieldeutigkeit
der zum Grunde liegenden Absicht
wird erwähnt in L. 29 § 1 de
don.
(39. 5). Nach derselben Stelle
aber soll der Verzicht gleichmäßig
bindend wirken, es mag die eine
oder die andere Absicht zum
Grunde liegen.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
nicht ſtreitiges, Rechtsverhältniß an die Stelle des bis-
herigen ſtreitigen geſetzt wird. Die meiſten derſelben laſſen
ſich auf einen Vertrag, alſo auf Einigung der Parteien,
zurückführen; alle aber gehören nicht hierher, in das
Actionenrecht, ſondern in den ſpeciellen Theil des Rechts-
ſyſtems, und zwar in das Obligationenrecht. An dieſer
Stelle mag eine kurze Ueberſicht der hier auszuſcheidenden
Fälle der Beſeitigung eines Rechtsſtreits genügen.

1. Vergleich.

Darunter iſt zu verſtehen die Beendigung eines Rechts-
ſtreits durch die freie Uebereinkunft beider Theile über irgend
einen, zwiſchen ihren urſprünglichen Anſprüchen in der
Mitte liegenden, Punkt. Hierin liegt augenſcheinlich eine
rein vertragsmäßige, alſo obligatoriſche, Umwandlung des
bisherigen Rechtsverhältniſſes.

2. Erlaß oder Verzicht, alſo völliges Nachgeben
von Seiten des Klägers. Dieſer Fall hat Aehnlichkeit mit
dem Fall des Vergleichs, unterſcheidet ſich aber dadurch,
daß zum Weſen des Vergleichs ein Nachgeben von beiden
Seiten gehört.

Außerdem iſt aber zu bemerken, daß dieſer Fall eine
ſehr vieldeutige Natur an ſich trägt (b). Es kann darin
liegen das Anerkenntniß des Klägers, daß er kein Recht
hat; oder auch umgekehrt die Abſicht, ſein (vielleicht ſelbſt

(b) Dieſe mögliche Vieldeutigkeit
der zum Grunde liegenden Abſicht
wird erwähnt in L. 29 § 1 de
don.
(39. 5). Nach derſelben Stelle
aber ſoll der Verzicht gleichmäßig
bindend wirken, es mag die eine
oder die andere Abſicht zum
Grunde liegen.
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[2/0024] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. nicht ſtreitiges, Rechtsverhältniß an die Stelle des bis- herigen ſtreitigen geſetzt wird. Die meiſten derſelben laſſen ſich auf einen Vertrag, alſo auf Einigung der Parteien, zurückführen; alle aber gehören nicht hierher, in das Actionenrecht, ſondern in den ſpeciellen Theil des Rechts- ſyſtems, und zwar in das Obligationenrecht. An dieſer Stelle mag eine kurze Ueberſicht der hier auszuſcheidenden Fälle der Beſeitigung eines Rechtsſtreits genügen. 1. Vergleich. Darunter iſt zu verſtehen die Beendigung eines Rechts- ſtreits durch die freie Uebereinkunft beider Theile über irgend einen, zwiſchen ihren urſprünglichen Anſprüchen in der Mitte liegenden, Punkt. Hierin liegt augenſcheinlich eine rein vertragsmäßige, alſo obligatoriſche, Umwandlung des bisherigen Rechtsverhältniſſes. 2. Erlaß oder Verzicht, alſo völliges Nachgeben von Seiten des Klägers. Dieſer Fall hat Aehnlichkeit mit dem Fall des Vergleichs, unterſcheidet ſich aber dadurch, daß zum Weſen des Vergleichs ein Nachgeben von beiden Seiten gehört. Außerdem iſt aber zu bemerken, daß dieſer Fall eine ſehr vieldeutige Natur an ſich trägt (b). Es kann darin liegen das Anerkenntniß des Klägers, daß er kein Recht hat; oder auch umgekehrt die Abſicht, ſein (vielleicht ſelbſt (b) Dieſe mögliche Vieldeutigkeit der zum Grunde liegenden Abſicht wird erwähnt in L. 29 § 1 de don. (39. 5). Nach derſelben Stelle aber ſoll der Verzicht gleichmäßig bindend wirken, es mag die eine oder die andere Abſicht zum Grunde liegen.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 2. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/24>, abgerufen am 19.04.2024.