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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.

Nun ist es aber auch möglich, daß der Minderjährige
diesen Rath nicht befolgt, vielmehr mit der Restitution gegen
den Hauptschuldner sich begnügt, oder auch diese einstweilen
auf sich beruhen läßt, da dann in beiden Fällen dem Bürgen
die Gelegenheit entzogen wird, seinen Anspruch auf die
Theilnahme an der Restitution zu rechter Zeit geltend zu
machen. Für solche Fälle muß dem Bürgen gestattet
werden, seine Regreßklage gegen den Minderjährigen gleich
jetzt geltend zu machen (Note f); nicht um einen Geldersatz
zu erlangen, indem er selbst noch Nichts gezahlt hat, auch
von diesem Ersatz durch des Minderjährigen Restitution in
jedem Fall ausgeschlossen seyn würde (Note g): wohl aber
um den Minderjährigen zu einer Cession seiner Restitution
zu zwingen, die er dann gegen den Gläubiger geltend
machen kann. Diese billige, dem Minderjährigen unschäd-
liche, Befugniß wird von Paulus anerkannt, zwar nicht
für den Fall der Bürgschaft, wohl aber für folgenden ganz
ähnlichen, nach gleichen Grundsätzen zu beurtheilenden Fall.
Wenn ein Minderjähriger für einen Anderen eine nego-
tiorum gestio
unternimmt, und darin Etwas versieht, so
kann er sich restituiren lassen, und dadurch von dem Anderen
(dem Herrn des Geschäfts) allen Schaden abwenden. Ver-
weigert er diese Restitution, so kann der Andere durch die
actio negotiorum gestorum verlangen, daß ihm der Minder-
jährige die Restitution cedire, die dann er selbst geltend
machen kann (q).


(q) L. 24 pr. de min. (4. 4). S. o. Note c.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.

Nun iſt es aber auch möglich, daß der Minderjährige
dieſen Rath nicht befolgt, vielmehr mit der Reſtitution gegen
den Hauptſchuldner ſich begnügt, oder auch dieſe einſtweilen
auf ſich beruhen läßt, da dann in beiden Fällen dem Bürgen
die Gelegenheit entzogen wird, ſeinen Anſpruch auf die
Theilnahme an der Reſtitution zu rechter Zeit geltend zu
machen. Für ſolche Fälle muß dem Bürgen geſtattet
werden, ſeine Regreßklage gegen den Minderjährigen gleich
jetzt geltend zu machen (Note f); nicht um einen Gelderſatz
zu erlangen, indem er ſelbſt noch Nichts gezahlt hat, auch
von dieſem Erſatz durch des Minderjährigen Reſtitution in
jedem Fall ausgeſchloſſen ſeyn würde (Note g): wohl aber
um den Minderjährigen zu einer Ceſſion ſeiner Reſtitution
zu zwingen, die er dann gegen den Gläubiger geltend
machen kann. Dieſe billige, dem Minderjährigen unſchäd-
liche, Befugniß wird von Paulus anerkannt, zwar nicht
für den Fall der Bürgſchaft, wohl aber für folgenden ganz
ähnlichen, nach gleichen Grundſätzen zu beurtheilenden Fall.
Wenn ein Minderjähriger für einen Anderen eine nego-
tiorum gestio
unternimmt, und darin Etwas verſieht, ſo
kann er ſich reſtituiren laſſen, und dadurch von dem Anderen
(dem Herrn des Geſchäfts) allen Schaden abwenden. Ver-
weigert er dieſe Reſtitution, ſo kann der Andere durch die
actio negotiorum gestorum verlangen, daß ihm der Minder-
jährige die Reſtitution cedire, die dann er ſelbſt geltend
machen kann (q).


(q) L. 24 pr. de min. (4. 4). S. o. Note c.
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[222/0244] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Nun iſt es aber auch möglich, daß der Minderjährige dieſen Rath nicht befolgt, vielmehr mit der Reſtitution gegen den Hauptſchuldner ſich begnügt, oder auch dieſe einſtweilen auf ſich beruhen läßt, da dann in beiden Fällen dem Bürgen die Gelegenheit entzogen wird, ſeinen Anſpruch auf die Theilnahme an der Reſtitution zu rechter Zeit geltend zu machen. Für ſolche Fälle muß dem Bürgen geſtattet werden, ſeine Regreßklage gegen den Minderjährigen gleich jetzt geltend zu machen (Note f); nicht um einen Gelderſatz zu erlangen, indem er ſelbſt noch Nichts gezahlt hat, auch von dieſem Erſatz durch des Minderjährigen Reſtitution in jedem Fall ausgeſchloſſen ſeyn würde (Note g): wohl aber um den Minderjährigen zu einer Ceſſion ſeiner Reſtitution zu zwingen, die er dann gegen den Gläubiger geltend machen kann. Dieſe billige, dem Minderjährigen unſchäd- liche, Befugniß wird von Paulus anerkannt, zwar nicht für den Fall der Bürgſchaft, wohl aber für folgenden ganz ähnlichen, nach gleichen Grundſätzen zu beurtheilenden Fall. Wenn ein Minderjähriger für einen Anderen eine nego- tiorum gestio unternimmt, und darin Etwas verſieht, ſo kann er ſich reſtituiren laſſen, und dadurch von dem Anderen (dem Herrn des Geſchäfts) allen Schaden abwenden. Ver- weigert er dieſe Reſtitution, ſo kann der Andere durch die actio negotiorum gestorum verlangen, daß ihm der Minder- jährige die Reſtitution cedire, die dann er ſelbſt geltend machen kann (q). (q) L. 24 pr. de min. (4. 4). S. o. Note c.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 222. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/244>, abgerufen am 29.03.2024.