Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 341. Restitution. Verfahren. (Forts.)
vorhanden, diesen Ausspruch als ein besonderes Privilegium
der Kirchen anzusehen, indem auch die Fassung des Aus-
drucks nicht hierauf, sondern auf die Anerkennung einer
allgemein bekannten Rechtsregel hindeutet. Eben so ist
kein Zweifel herzuleiten aus einem Zusatz der angeführten
Decretale (h), der so allgemein gefaßt ist, daß man dadurch
verleitet werden könnte, die ganze Bestimmung für eine
Aeußerung willkürlicher Billigkeit, nicht für die Aner-
kennung einer Rechtsregel zu halten. Auch dieser Zusatz
läßt sich streng rechtfertigen. Die Kirche nämlich kann aus
individuellen Gründen, oder auch aus allgemeinen, wie
Krieg, Aufruhr u. s. w., längere Zeit ohne Schutz und
Vertretung seyn. Darin würde, in Anwendung der gene-
ralis clausula,
ein hinreichender Grund der Restitution
gegen alle in diese Zeit fallende Versäumnisse liegen, also
unter anderen auch gegen die Versäumniß der Frist einer
Restitution, die sie in ihrer Eigenschaft als Kirche binnen
Vier Jahren hätte begehren können.

II. Es bleibt nun noch übrig, von dem Zusammen-
treffen mehrerer Restitutionen in Folge eines Successions-
falles zu sprechen. Darüber enthält das Römische Recht
folgende Regeln.


non est ad beneficium hujus-
modi admittenda, nisi praeva-
ricationis vel fraudis manifeste
probetur super hoc intervenisse
commentum ..."
(h) l. c. "aut alia rationa-
bilis causa
subsit, quae supe-
riorem movere debeat ad idem
beneficium concedendum."

§. 341. Reſtitution. Verfahren. (Fortſ.)
vorhanden, dieſen Ausſpruch als ein beſonderes Privilegium
der Kirchen anzuſehen, indem auch die Faſſung des Aus-
drucks nicht hierauf, ſondern auf die Anerkennung einer
allgemein bekannten Rechtsregel hindeutet. Eben ſo iſt
kein Zweifel herzuleiten aus einem Zuſatz der angeführten
Decretale (h), der ſo allgemein gefaßt iſt, daß man dadurch
verleitet werden könnte, die ganze Beſtimmung für eine
Aeußerung willkürlicher Billigkeit, nicht für die Aner-
kennung einer Rechtsregel zu halten. Auch dieſer Zuſatz
läßt ſich ſtreng rechtfertigen. Die Kirche nämlich kann aus
individuellen Gründen, oder auch aus allgemeinen, wie
Krieg, Aufruhr u. ſ. w., längere Zeit ohne Schutz und
Vertretung ſeyn. Darin würde, in Anwendung der gene-
ralis clausula,
ein hinreichender Grund der Reſtitution
gegen alle in dieſe Zeit fallende Verſäumniſſe liegen, alſo
unter anderen auch gegen die Verſäumniß der Friſt einer
Reſtitution, die ſie in ihrer Eigenſchaft als Kirche binnen
Vier Jahren hätte begehren können.

II. Es bleibt nun noch übrig, von dem Zuſammen-
treffen mehrerer Reſtitutionen in Folge eines Succeſſions-
falles zu ſprechen. Darüber enthält das Römiſche Recht
folgende Regeln.


non est ad beneficium hujus-
modi admittenda, nisi praeva-
ricationis vel fraudis manifeste
probetur super hoc intervenisse
commentum …“
(h) l. c. „aut alia rationa-
bilis causa
subsit, quae supe-
riorem movere debeat ad idem
beneficium concedendum.“
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0285" n="263"/><fw place="top" type="header">§. 341. Re&#x017F;titution. Verfahren. (Fort&#x017F;.)</fw><lb/>
vorhanden, die&#x017F;en Aus&#x017F;pruch als ein be&#x017F;onderes Privilegium<lb/>
der Kirchen anzu&#x017F;ehen, indem auch die Fa&#x017F;&#x017F;ung des Aus-<lb/>
drucks nicht hierauf, &#x017F;ondern auf die Anerkennung einer<lb/>
allgemein bekannten Rechtsregel hindeutet. Eben &#x017F;o i&#x017F;t<lb/>
kein Zweifel herzuleiten aus einem Zu&#x017F;atz der angeführten<lb/>
Decretale <note place="foot" n="(h)"><hi rendition="#aq">l. c. &#x201E;aut <hi rendition="#i">alia rationa-<lb/>
bilis causa</hi> subsit, quae supe-<lb/>
riorem movere debeat ad idem<lb/>
beneficium concedendum.&#x201C;</hi></note>, der &#x017F;o allgemein gefaßt i&#x017F;t, daß man dadurch<lb/>
verleitet werden könnte, die ganze Be&#x017F;timmung für eine<lb/>
Aeußerung willkürlicher Billigkeit, nicht für die Aner-<lb/>
kennung einer Rechtsregel zu halten. Auch die&#x017F;er Zu&#x017F;atz<lb/>
läßt &#x017F;ich &#x017F;treng rechtfertigen. Die Kirche nämlich kann aus<lb/>
individuellen Gründen, oder auch aus allgemeinen, wie<lb/>
Krieg, Aufruhr u. &#x017F;. w., längere Zeit ohne Schutz und<lb/>
Vertretung &#x017F;eyn. Darin würde, in Anwendung der <hi rendition="#aq">gene-<lb/>
ralis clausula,</hi> ein hinreichender Grund der Re&#x017F;titution<lb/>
gegen alle in die&#x017F;e Zeit fallende Ver&#x017F;äumni&#x017F;&#x017F;e liegen, al&#x017F;o<lb/>
unter anderen auch gegen die Ver&#x017F;äumniß der Fri&#x017F;t einer<lb/>
Re&#x017F;titution, die &#x017F;ie in ihrer Eigen&#x017F;chaft als Kirche binnen<lb/>
Vier Jahren hätte begehren können.</p><lb/>
            <p><hi rendition="#aq">II.</hi> Es bleibt nun noch übrig, von dem Zu&#x017F;ammen-<lb/>
treffen mehrerer Re&#x017F;titutionen in Folge eines Succe&#x017F;&#x017F;ions-<lb/>
falles zu &#x017F;prechen. Darüber enthält das Römi&#x017F;che Recht<lb/>
folgende Regeln.</p><lb/>
            <p>
              <note xml:id="seg2pn_17_2" prev="#seg2pn_17_1" place="foot" n="(g)"> <hi rendition="#aq">non est ad beneficium hujus-<lb/>
modi admittenda, <hi rendition="#i">nisi praeva-<lb/>
ricationis vel fraudis manifeste<lb/>
probetur super hoc intervenisse<lb/>
commentum &#x2026;&#x201C;</hi></hi> </note>
            </p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[263/0285] §. 341. Reſtitution. Verfahren. (Fortſ.) vorhanden, dieſen Ausſpruch als ein beſonderes Privilegium der Kirchen anzuſehen, indem auch die Faſſung des Aus- drucks nicht hierauf, ſondern auf die Anerkennung einer allgemein bekannten Rechtsregel hindeutet. Eben ſo iſt kein Zweifel herzuleiten aus einem Zuſatz der angeführten Decretale (h), der ſo allgemein gefaßt iſt, daß man dadurch verleitet werden könnte, die ganze Beſtimmung für eine Aeußerung willkürlicher Billigkeit, nicht für die Aner- kennung einer Rechtsregel zu halten. Auch dieſer Zuſatz läßt ſich ſtreng rechtfertigen. Die Kirche nämlich kann aus individuellen Gründen, oder auch aus allgemeinen, wie Krieg, Aufruhr u. ſ. w., längere Zeit ohne Schutz und Vertretung ſeyn. Darin würde, in Anwendung der gene- ralis clausula, ein hinreichender Grund der Reſtitution gegen alle in dieſe Zeit fallende Verſäumniſſe liegen, alſo unter anderen auch gegen die Verſäumniß der Friſt einer Reſtitution, die ſie in ihrer Eigenſchaft als Kirche binnen Vier Jahren hätte begehren können. II. Es bleibt nun noch übrig, von dem Zuſammen- treffen mehrerer Reſtitutionen in Folge eines Succeſſions- falles zu ſprechen. Darüber enthält das Römiſche Recht folgende Regeln. (g) (h) l. c. „aut alia rationa- bilis causa subsit, quae supe- riorem movere debeat ad idem beneficium concedendum.“ (g) non est ad beneficium hujus- modi admittenda, nisi praeva- ricationis vel fraudis manifeste probetur super hoc intervenisse commentum …“

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/285
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 263. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/285>, abgerufen am 19.04.2024.