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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.

Die Beantwortung dieser Fragen aber wird mit Erfolg
erst unternommen werden können, wenn zuvor die Interro-
gatio in jure
dargestellt seyn wird.

§. 305.
Surrogate des Urtheils. -- I. Gerichtliches Geständniß. --
Interrogatio in jure.

Wenn ein Rechtsstreit abhängig ist von einer, die
Person des Beklagten betreffenden Präjudicialfrage, welches
neuere Schriftsteller die Passivlegitimation nennen, so soll
sowohl der Kläger, als der Richter befugt seyn, eine solche
Frage dem Beklagten vorzulegen, welcher dann verbunden
ist, zu antworten; diese Verbindlichkeit ist hier eigenthümlich.
Durch den Inhalt der Antwort wird der Beklagte verpflichtet,
und darin liegt die Aehnlichkeit dieses Instituts mit der
confessio in jure. Die Verschiedenheit beider Prozeßhand-
lungen aber liegt darin, daß die confessio den eigentlichen
Gegenstand des Rechtsstreits, den Anspruch des Klägers,
betrifft, und daher das Urtheil entbehrlich machen kann
(§ 303), anstatt daß die interrogatio nur eine vorläufige
Frage, nicht den Streitgegenstand selbst betrifft, und daher
niemals für ein Surrogat des Urtheils gelten kann.

Außer diesem besonderen Fall konnte aber auch jede
andere Frage von einer Partei ihrem Gegner vor dem
Prätor vorgelegt werden, und wenn sich der Gegner durch
eine bestimmte Antwort darauf freiwillig einließ, so war
er durch eine solche in jure confessio nach den oben auf-

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.

Die Beantwortung dieſer Fragen aber wird mit Erfolg
erſt unternommen werden können, wenn zuvor die Interro-
gatio in jure
dargeſtellt ſeyn wird.

§. 305.
Surrogate des Urtheils. — I. Gerichtliches Geſtändniß. —
Interrogatio in jure.

Wenn ein Rechtsſtreit abhängig iſt von einer, die
Perſon des Beklagten betreffenden Präjudicialfrage, welches
neuere Schriftſteller die Paſſivlegitimation nennen, ſo ſoll
ſowohl der Kläger, als der Richter befugt ſeyn, eine ſolche
Frage dem Beklagten vorzulegen, welcher dann verbunden
iſt, zu antworten; dieſe Verbindlichkeit iſt hier eigenthümlich.
Durch den Inhalt der Antwort wird der Beklagte verpflichtet,
und darin liegt die Aehnlichkeit dieſes Inſtituts mit der
confessio in jure. Die Verſchiedenheit beider Prozeßhand-
lungen aber liegt darin, daß die confessio den eigentlichen
Gegenſtand des Rechtsſtreits, den Anſpruch des Klägers,
betrifft, und daher das Urtheil entbehrlich machen kann
(§ 303), anſtatt daß die interrogatio nur eine vorläufige
Frage, nicht den Streitgegenſtand ſelbſt betrifft, und daher
niemals für ein Surrogat des Urtheils gelten kann.

Außer dieſem beſonderen Fall konnte aber auch jede
andere Frage von einer Partei ihrem Gegner vor dem
Prätor vorgelegt werden, und wenn ſich der Gegner durch
eine beſtimmte Antwort darauf freiwillig einließ, ſo war
er durch eine ſolche in jure confessio nach den oben auf-

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[20/0042] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Die Beantwortung dieſer Fragen aber wird mit Erfolg erſt unternommen werden können, wenn zuvor die Interro- gatio in jure dargeſtellt ſeyn wird. §. 305. Surrogate des Urtheils. — I. Gerichtliches Geſtändniß. — Interrogatio in jure. Wenn ein Rechtsſtreit abhängig iſt von einer, die Perſon des Beklagten betreffenden Präjudicialfrage, welches neuere Schriftſteller die Paſſivlegitimation nennen, ſo ſoll ſowohl der Kläger, als der Richter befugt ſeyn, eine ſolche Frage dem Beklagten vorzulegen, welcher dann verbunden iſt, zu antworten; dieſe Verbindlichkeit iſt hier eigenthümlich. Durch den Inhalt der Antwort wird der Beklagte verpflichtet, und darin liegt die Aehnlichkeit dieſes Inſtituts mit der confessio in jure. Die Verſchiedenheit beider Prozeßhand- lungen aber liegt darin, daß die confessio den eigentlichen Gegenſtand des Rechtsſtreits, den Anſpruch des Klägers, betrifft, und daher das Urtheil entbehrlich machen kann (§ 303), anſtatt daß die interrogatio nur eine vorläufige Frage, nicht den Streitgegenſtand ſelbſt betrifft, und daher niemals für ein Surrogat des Urtheils gelten kann. Außer dieſem beſonderen Fall konnte aber auch jede andere Frage von einer Partei ihrem Gegner vor dem Prätor vorgelegt werden, und wenn ſich der Gegner durch eine beſtimmte Antwort darauf freiwillig einließ, ſo war er durch eine ſolche in jure confessio nach den oben auf-

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 20. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/42>, abgerufen am 28.03.2024.