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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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§. 309. Surrogate. II. Eid. Einleitung.

Im zweiten Fall können zugleich noch besondere und
stärkere Wirkungen eintreten.

Außer der wirklichen Ableistung des Eides aber kommen
noch folgende erhebliche Ereignisse in Betracht:

A. Der Erlaß des Eides (remissio), nachdem der Gegner
ihn angenommen hat, und zu schwören bereit ge-
wesen ist.
B. Die Zurückschiebung des Eides (relatio). Durch
diese wird dasselbe Verhältniß, wie durch die ur-
sprüngliche Zuschiebung, mit allen seinen Folgen,
herbeigeführt, nur mit umgekehrter Stellung beider
Parteien.

Die hier übersichtlich aufgestellten Sätze sollen nunmehr
einzeln entwickelt und aus unseren Rechtsquellen nachge-
wiesen werden, wobei folgender Gang der Untersuchung
engeschlagen werden wird:

A. Römisches Recht.
I. Zuschiebung.
II. Ableistung.
III. Möglicher Inhalt des Eides.
IV. Form des Eides.
V. Erlaß.
VI. Gemeinsame Wirkungen.
VII. Besondere Wirkungen, je nach der verschiedenen
Lage des Streites.
B. Heutiges Recht.

§. 309. Surrogate. II. Eid. Einleitung.

Im zweiten Fall können zugleich noch beſondere und
ſtärkere Wirkungen eintreten.

Außer der wirklichen Ableiſtung des Eides aber kommen
noch folgende erhebliche Ereigniſſe in Betracht:

A. Der Erlaß des Eides (remissio), nachdem der Gegner
ihn angenommen hat, und zu ſchwören bereit ge-
weſen iſt.
B. Die Zurückſchiebung des Eides (relatio). Durch
dieſe wird daſſelbe Verhältniß, wie durch die ur-
ſprüngliche Zuſchiebung, mit allen ſeinen Folgen,
herbeigeführt, nur mit umgekehrter Stellung beider
Parteien.

Die hier überſichtlich aufgeſtellten Sätze ſollen nunmehr
einzeln entwickelt und aus unſeren Rechtsquellen nachge-
wieſen werden, wobei folgender Gang der Unterſuchung
engeſchlagen werden wird:

A. Römiſches Recht.
I. Zuſchiebung.
II. Ableiſtung.
III. Möglicher Inhalt des Eides.
IV. Form des Eides.
V. Erlaß.
VI. Gemeinſame Wirkungen.
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B. Heutiges Recht.

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[55/0077] §. 309. Surrogate. II. Eid. Einleitung. Im zweiten Fall können zugleich noch beſondere und ſtärkere Wirkungen eintreten. Außer der wirklichen Ableiſtung des Eides aber kommen noch folgende erhebliche Ereigniſſe in Betracht: A. Der Erlaß des Eides (remissio), nachdem der Gegner ihn angenommen hat, und zu ſchwören bereit ge- weſen iſt. B. Die Zurückſchiebung des Eides (relatio). Durch dieſe wird daſſelbe Verhältniß, wie durch die ur- ſprüngliche Zuſchiebung, mit allen ſeinen Folgen, herbeigeführt, nur mit umgekehrter Stellung beider Parteien. Die hier überſichtlich aufgeſtellten Sätze ſollen nunmehr einzeln entwickelt und aus unſeren Rechtsquellen nachge- wieſen werden, wobei folgender Gang der Unterſuchung engeſchlagen werden wird: A. Römiſches Recht. I. Zuſchiebung. II. Ableiſtung. III. Möglicher Inhalt des Eides. IV. Form des Eides. V. Erlaß. VI. Gemeinſame Wirkungen. VII. Beſondere Wirkungen, je nach der verſchiedenen Lage des Streites. B. Heutiges Recht.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 55. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/77>, abgerufen am 28.03.2024.