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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.

Der Procurator der Partei, so wie der Defensor ohne
Auftrag, können den ihnen zugeschobenen Eid ableisten,
sind aber nicht zur Einlassung genöthigt (i).

Wegen eines Rechtsstreits, der das Peculium betrifft,
kann der Sklave oder Sohn schwören, auch wenn er keine
freie Verwaltung hat (k). Eben so kann deshalb der Vater
schwören, daß der Sohn Nichts schuldig sey (l).

Wollen aber diese Personen nicht selbst schwören, sondern
den Eid zurück schieben, so treten dabei wieder dieselben
Beschränkungen ein, wie bei der ersten Zuschiebung (m).

Die bloße Annahme des Eides übrigens, ohne wirkliche
Ableistung, giebt kein unwiderrufliches Recht auf die Ab-
leistung; vielmehr kann die Zuschiebung willkürlich zurück-
genommen werden bis zum Urtheil (n).

Sehr bestritten ist die Frage, wer den Eid abzuleisten
hat, wenn derselbe einer juristischen Person zugeschoben
wird, da diese nur ein fingirtes Daseyn, und nicht die bei
dem Eide vorausgesetzten geistigen Eigenschaften eines den-
kenden und wollenden Menschen hat. Keinen Zweifel kann
es haben, daß der Procurator einer juristischen Person,
wenn er sich dazu entschließt, den Eid gültig ableisten kann
(Note i). Dieses setzt aber voraus, daß der Gegner gerade
diesem Procurator den Eid zuschiebt, ihm also das Ver-

(i) L. 9 § 6. L. 42 § 2. L. 34
§ 3 eod.
(k) L. 23. 24. 25 eod.
(l) L. 26 § 1 eod.
(m) L. 24 eod.
(n) L. 11. 12 pr. C. eod.
(4. 1).
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.

Der Procurator der Partei, ſo wie der Defenſor ohne
Auftrag, können den ihnen zugeſchobenen Eid ableiſten,
ſind aber nicht zur Einlaſſung genöthigt (i).

Wegen eines Rechtsſtreits, der das Peculium betrifft,
kann der Sklave oder Sohn ſchwören, auch wenn er keine
freie Verwaltung hat (k). Eben ſo kann deshalb der Vater
ſchwören, daß der Sohn Nichts ſchuldig ſey (l).

Wollen aber dieſe Perſonen nicht ſelbſt ſchwören, ſondern
den Eid zurück ſchieben, ſo treten dabei wieder dieſelben
Beſchränkungen ein, wie bei der erſten Zuſchiebung (m).

Die bloße Annahme des Eides übrigens, ohne wirkliche
Ableiſtung, giebt kein unwiderrufliches Recht auf die Ab-
leiſtung; vielmehr kann die Zuſchiebung willkürlich zurück-
genommen werden bis zum Urtheil (n).

Sehr beſtritten iſt die Frage, wer den Eid abzuleiſten
hat, wenn derſelbe einer juriſtiſchen Perſon zugeſchoben
wird, da dieſe nur ein fingirtes Daſeyn, und nicht die bei
dem Eide vorausgeſetzten geiſtigen Eigenſchaften eines den-
kenden und wollenden Menſchen hat. Keinen Zweifel kann
es haben, daß der Procurator einer juriſtiſchen Perſon,
wenn er ſich dazu entſchließt, den Eid gültig ableiſten kann
(Note i). Dieſes ſetzt aber voraus, daß der Gegner gerade
dieſem Procurator den Eid zuſchiebt, ihm alſo das Ver-

(i) L. 9 § 6. L. 42 § 2. L. 34
§ 3 eod.
(k) L. 23. 24. 25 eod.
(l) L. 26 § 1 eod.
(m) L. 24 eod.
(n) L. 11. 12 pr. C. eod.
(4. 1).
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[58/0080] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Der Procurator der Partei, ſo wie der Defenſor ohne Auftrag, können den ihnen zugeſchobenen Eid ableiſten, ſind aber nicht zur Einlaſſung genöthigt (i). Wegen eines Rechtsſtreits, der das Peculium betrifft, kann der Sklave oder Sohn ſchwören, auch wenn er keine freie Verwaltung hat (k). Eben ſo kann deshalb der Vater ſchwören, daß der Sohn Nichts ſchuldig ſey (l). Wollen aber dieſe Perſonen nicht ſelbſt ſchwören, ſondern den Eid zurück ſchieben, ſo treten dabei wieder dieſelben Beſchränkungen ein, wie bei der erſten Zuſchiebung (m). Die bloße Annahme des Eides übrigens, ohne wirkliche Ableiſtung, giebt kein unwiderrufliches Recht auf die Ab- leiſtung; vielmehr kann die Zuſchiebung willkürlich zurück- genommen werden bis zum Urtheil (n). Sehr beſtritten iſt die Frage, wer den Eid abzuleiſten hat, wenn derſelbe einer juriſtiſchen Perſon zugeſchoben wird, da dieſe nur ein fingirtes Daſeyn, und nicht die bei dem Eide vorausgeſetzten geiſtigen Eigenſchaften eines den- kenden und wollenden Menſchen hat. Keinen Zweifel kann es haben, daß der Procurator einer juriſtiſchen Perſon, wenn er ſich dazu entſchließt, den Eid gültig ableiſten kann (Note i). Dieſes ſetzt aber voraus, daß der Gegner gerade dieſem Procurator den Eid zuſchiebt, ihm alſo das Ver- (i) L. 9 § 6. L. 42 § 2. L. 34 § 3 eod. (k) L. 23. 24. 25 eod. (l) L. 26 § 1 eod. (m) L. 24 eod. (n) L. 11. 12 pr. C. eod. (4. 1).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 58. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/80>, abgerufen am 29.03.2024.