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Schröder, Ernst: Vorlesungen über die Algebra der Logik. Bd. 2, Abt. 1. Leipzig, 1891.

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Fünfzehnte Vorlesung.
als solche des spezielleren, des reinen Aussagenkalkuls -- wo unter
den kleinen Buchstaben, a, b, c, x, .. dann Aussagen zu denken sein
werden. Um Weitläufigkeiten zu vermeiden, ohne dass doch auf die
Angabe der beabsichtigten Verwendung jedes Citates verzichtet werden
müsste, mag künftig die letztere Citationsweise durch einen über die
Chiffre des Theorems gesetzten Horizontalstrich
angedeutet werden.

"Nach Pr. InIn" z. B. wird darnach heissen: "weil, wenn C aus B und
B aus A folgt, dann auch C aus A folgt". "Nach Th. 6x)" heisst: weil
das mehrern Gebieten gemeinsame Gebiet in irgend einem (einem jeden)
derselben enthalten ist; wogegen "nach Th. 6nx)" heisst: weil, wenn A nebst
B gilt, dann gewiss auch A (oder resp. B) gelten wird. "Nach Th. 21x)"
heisst: weil eine selbstverständliche oder nach den gemachten Voraus-
setzungen ohnehin gültige Aussage (i) nach Belieben fortgelassen werden
mag, wo sie erwähnt worden, oder auch als simultan geltende angeführt
werden mag, wo sie noch nicht erwähnt worden. Etc.


Fünfzehnte Vorlesung.
als solche des spezielleren, des reinen Aussagenkalkuls — wo unter
den kleinen Buchstaben, a, b, c, x, ‥ dann Aussagen zu denken sein
werden. Um Weitläufigkeiten zu vermeiden, ohne dass doch auf die
Angabe der beabsichtigten Verwendung jedes Citates verzichtet werden
müsste, mag künftig die letztere Citationsweise durch einen über die
Chiffre des Theorems gesetzten Horizontalstrich
angedeutet werden.

„Nach Pr. ĪĪ“ z. B. wird darnach heissen: „weil, wenn C aus B und
B aus A folgt, dann auch C aus A folgt“. „Nach Th. 6×)“ heisst: weil
das mehrern Gebieten gemeinsame Gebiet in irgend einem (einem jeden)
derselben enthalten ist; wogegen „nach Th. 6̄×)“ heisst: weil, wenn A nebst
B gilt, dann gewiss auch A (oder resp. B) gelten wird. „Nach Th. 2̅1̅×)“
heisst: weil eine selbstverständliche oder nach den gemachten Voraus-
setzungen ohnehin gültige Aussage (i) nach Belieben fortgelassen werden
mag, wo sie erwähnt worden, oder auch als simultan geltende angeführt
werden mag, wo sie noch nicht erwähnt worden. Etc.


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[48/0072] Fünfzehnte Vorlesung. als solche des spezielleren, des reinen Aussagenkalkuls — wo unter den kleinen Buchstaben, a, b, c, x, ‥ dann Aussagen zu denken sein werden. Um Weitläufigkeiten zu vermeiden, ohne dass doch auf die Angabe der beabsichtigten Verwendung jedes Citates verzichtet werden müsste, mag künftig die letztere Citationsweise durch einen über die Chiffre des Theorems gesetzten Horizontalstrich angedeutet werden. „Nach Pr. ĪĪ“ z. B. wird darnach heissen: „weil, wenn C aus B und B aus A folgt, dann auch C aus A folgt“. „Nach Th. 6×)“ heisst: weil das mehrern Gebieten gemeinsame Gebiet in irgend einem (einem jeden) derselben enthalten ist; wogegen „nach Th. 6̄×)“ heisst: weil, wenn A nebst B gilt, dann gewiss auch A (oder resp. B) gelten wird. „Nach Th. 2̅1̅×)“ heisst: weil eine selbstverständliche oder nach den gemachten Voraus- setzungen ohnehin gültige Aussage (i) nach Belieben fortgelassen werden mag, wo sie erwähnt worden, oder auch als simultan geltende angeführt werden mag, wo sie noch nicht erwähnt worden. Etc.

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Zitationshilfe: Schröder, Ernst: Vorlesungen über die Algebra der Logik. Bd. 2, Abt. 1. Leipzig, 1891, S. 48. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schroeder_logik0201_1891/72>, abgerufen am 29.03.2024.