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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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B. Zweiter (spezieller) Teil.
Weisswasser, Eulenberg und Lemberg, oder Absolvierung eines Ober-
gymnasiums oder einer Oberrealschule und b) längere praktische Ver-
wendung in Staats- oder Privatforsten, welche nach der Absolvierung
einer Forstlehranstalt 2 oder 3 Jahre, ohne solche aber 5 Jahre ge-
währt haben muss.

In Ungarn ist zum gleichen Zwecke notwendig, dass der forst-
akademische Lehrkurs vollständig und mit Erfolg abgelegt und die
ungarische Forststaatsprüfung bestanden wurde.

Das Prüfungswesen der Forstschutzdienstaspiranten ist
fast allgemein lediglich nur nach den Bedürfnissen der Staatsforst-
verwaltung
eingerichtet, während bezüglich der Privatwaldungen, so-
weit überhaupt Bedingungen für derartige Beamte vorgeschrieben sind,
diese sich nur auf die moralische, nicht aber auf die technische Qua-
lifikation zu beziehen pflegen.

In jenen deutschen Staaten, welche einen besonderen Bildungsgang
für die Forstschutzbediensteten überhaupt nicht vorschreiben (Baden,
Hessen, Württemberg), genügt es, wenn der Aspirant den Nachweis der
nötigen Elementarbildung, die Kenntnis der Dienstvorschriften für seine
Stellung und des Forstdiebstahlgesetzes liefert, was gewöhnlich durch
eine einfache Prüfung vor einem Oberförster geschieht.

Bei höheren Anforderungen (Lehrzeit) findet eine förmliche Prü-
fung durch den betreffenden Inspektionsbeamten oder die Inspektions-
stellen statt.

In Bayern wird die entscheidende Prüfung beim Abgange von
den Waldbauschulen abgelegt.

In Preussen und Elsass-Lothringen müssen sich die Aspi-
ranten einer doppelten Prüfung unterziehen, nämlich der sogen. Jäger-
prüfung
im dritten Jahre ihrer Dienstzeit bei den Jägerbataillonen
und der Försterprüfung nach Vollendung des achten und vor Voll-
endung des elften Dienstjahres.

In Oesterreich muss dagegen jeder Forstschutzbeamte, welcher
als solcher beeidigt werden soll, eine besondere Staatsprüfung für
den Forstschutz- und technischen Hilfsdienst
ablegen (Ver-
ordn. v. 1. Juli 1857). Die Zulassung zu dieser Prüfung setzt voraus:
a) Absolvierung einer der oben genannten Waldbauschulen mit gutem
Erfolge oder Absolvierung der Volks- oder Bürgerschule, des Unter-
gymnasiums oder der Unterrealschule und b) dreijährige Praxis. Die
an den Forstschulen zugebrachte Zeit gilt als Praxis.

In Ungarn wird ebenfalls für die Verwendung als Waldhüter in
den unter öffentlicher Aufsicht stehenden und zur Vorlage von Wirt-
schaftsplänen verpflichteten Waldungen seit 1889 das Bestehen einer
besonderen Waldwärterprüfung gefordert.


B. Zweiter (spezieller) Teil.
Weiſswasser, Eulenberg und Lemberg, oder Absolvierung eines Ober-
gymnasiums oder einer Oberrealschule und b) längere praktische Ver-
wendung in Staats- oder Privatforsten, welche nach der Absolvierung
einer Forstlehranstalt 2 oder 3 Jahre, ohne solche aber 5 Jahre ge-
währt haben muſs.

In Ungarn ist zum gleichen Zwecke notwendig, daſs der forst-
akademische Lehrkurs vollständig und mit Erfolg abgelegt und die
ungarische Forststaatsprüfung bestanden wurde.

Das Prüfungswesen der Forstschutzdienstaspiranten ist
fast allgemein lediglich nur nach den Bedürfnissen der Staatsforst-
verwaltung
eingerichtet, während bezüglich der Privatwaldungen, so-
weit überhaupt Bedingungen für derartige Beamte vorgeschrieben sind,
diese sich nur auf die moralische, nicht aber auf die technische Qua-
lifikation zu beziehen pflegen.

In jenen deutschen Staaten, welche einen besonderen Bildungsgang
für die Forstschutzbediensteten überhaupt nicht vorschreiben (Baden,
Hessen, Württemberg), genügt es, wenn der Aspirant den Nachweis der
nötigen Elementarbildung, die Kenntnis der Dienstvorschriften für seine
Stellung und des Forstdiebstahlgesetzes liefert, was gewöhnlich durch
eine einfache Prüfung vor einem Oberförster geschieht.

Bei höheren Anforderungen (Lehrzeit) findet eine förmliche Prü-
fung durch den betreffenden Inspektionsbeamten oder die Inspektions-
stellen statt.

In Bayern wird die entscheidende Prüfung beim Abgange von
den Waldbauschulen abgelegt.

In Preuſsen und Elsaſs-Lothringen müssen sich die Aspi-
ranten einer doppelten Prüfung unterziehen, nämlich der sogen. Jäger-
prüfung
im dritten Jahre ihrer Dienstzeit bei den Jägerbataillonen
und der Försterprüfung nach Vollendung des achten und vor Voll-
endung des elften Dienstjahres.

In Oesterreich muſs dagegen jeder Forstschutzbeamte, welcher
als solcher beeidigt werden soll, eine besondere Staatsprüfung für
den Forstschutz- und technischen Hilfsdienst
ablegen (Ver-
ordn. v. 1. Juli 1857). Die Zulassung zu dieser Prüfung setzt voraus:
a) Absolvierung einer der oben genannten Waldbauschulen mit gutem
Erfolge oder Absolvierung der Volks- oder Bürgerschule, des Unter-
gymnasiums oder der Unterrealschule und b) dreijährige Praxis. Die
an den Forstschulen zugebrachte Zeit gilt als Praxis.

In Ungarn wird ebenfalls für die Verwendung als Waldhüter in
den unter öffentlicher Aufsicht stehenden und zur Vorlage von Wirt-
schaftsplänen verpflichteten Waldungen seit 1889 das Bestehen einer
besonderen Waldwärterprüfung gefordert.


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[122/0140] B. Zweiter (spezieller) Teil. Weiſswasser, Eulenberg und Lemberg, oder Absolvierung eines Ober- gymnasiums oder einer Oberrealschule und b) längere praktische Ver- wendung in Staats- oder Privatforsten, welche nach der Absolvierung einer Forstlehranstalt 2 oder 3 Jahre, ohne solche aber 5 Jahre ge- währt haben muſs. In Ungarn ist zum gleichen Zwecke notwendig, daſs der forst- akademische Lehrkurs vollständig und mit Erfolg abgelegt und die ungarische Forststaatsprüfung bestanden wurde. Das Prüfungswesen der Forstschutzdienstaspiranten ist fast allgemein lediglich nur nach den Bedürfnissen der Staatsforst- verwaltung eingerichtet, während bezüglich der Privatwaldungen, so- weit überhaupt Bedingungen für derartige Beamte vorgeschrieben sind, diese sich nur auf die moralische, nicht aber auf die technische Qua- lifikation zu beziehen pflegen. In jenen deutschen Staaten, welche einen besonderen Bildungsgang für die Forstschutzbediensteten überhaupt nicht vorschreiben (Baden, Hessen, Württemberg), genügt es, wenn der Aspirant den Nachweis der nötigen Elementarbildung, die Kenntnis der Dienstvorschriften für seine Stellung und des Forstdiebstahlgesetzes liefert, was gewöhnlich durch eine einfache Prüfung vor einem Oberförster geschieht. Bei höheren Anforderungen (Lehrzeit) findet eine förmliche Prü- fung durch den betreffenden Inspektionsbeamten oder die Inspektions- stellen statt. In Bayern wird die entscheidende Prüfung beim Abgange von den Waldbauschulen abgelegt. In Preuſsen und Elsaſs-Lothringen müssen sich die Aspi- ranten einer doppelten Prüfung unterziehen, nämlich der sogen. Jäger- prüfung im dritten Jahre ihrer Dienstzeit bei den Jägerbataillonen und der Försterprüfung nach Vollendung des achten und vor Voll- endung des elften Dienstjahres. In Oesterreich muſs dagegen jeder Forstschutzbeamte, welcher als solcher beeidigt werden soll, eine besondere Staatsprüfung für den Forstschutz- und technischen Hilfsdienst ablegen (Ver- ordn. v. 1. Juli 1857). Die Zulassung zu dieser Prüfung setzt voraus: a) Absolvierung einer der oben genannten Waldbauschulen mit gutem Erfolge oder Absolvierung der Volks- oder Bürgerschule, des Unter- gymnasiums oder der Unterrealschule und b) dreijährige Praxis. Die an den Forstschulen zugebrachte Zeit gilt als Praxis. In Ungarn wird ebenfalls für die Verwendung als Waldhüter in den unter öffentlicher Aufsicht stehenden und zur Vorlage von Wirt- schaftsplänen verpflichteten Waldungen seit 1889 das Bestehen einer besonderen Waldwärterprüfung gefordert.

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 122. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/140>, abgerufen am 16.04.2024.