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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.

d) Württemberg. Die forstliche Versuchsstation besteht seit
1872 und ist seit 1881 ein Institut der Universität Tübingen unter der
Vorstandschaft eines der ordentlichen Professoren der Forstwissenschaft.
Als Universitätsinstitut ressortiert die forstliche Versuchsstation vom
Ministerium für Kirchen- und Schulwesen, soweit aber Arbeiten in den
Staatswaldungen ausgeführt werden sollen, ist das Einverständnis der
Forstdirektion erforderlich, welche auch die Kosten dieser Aufnahme
bestreitet.

e) Baden. Die forstliche Versuchsanstalt zu Karlsruhe, gegründet
1870, untersteht seit 1876 dem Finanzministerium und zwar unmittel-
bar der Domänenverwaltung. Die Leitung des Versuchswesens gehört
zum Geschäftskreise der Domänendirektion, die Arbeiten werden durch
Kommissäre ausgeführt, welche teils dem forstlichen Kollegium, teils
dem Lehrpersonale der Forstschule entnommen werden.

f) Hessen. Hier wurde eine forstliche Versuchsanstalt erst 1882
errichtet. Dieselbe ist in administrativer Beziehung dem Finanzmini-
sterium unterstellt und steht in organischer Verbindung mit dem Forst-
institute der Universität Giessen. Als Versuchsleiter sind die beiden Pro-
fessoren der Forstwissenschaft je für die von ihnen vertretenen Fächer
thätig, die formelle Vertretung der Anstalt als Ganzes liegt in der Hand
des Direktors des Forstinstitutes.

g) Braunschweig. Die forstliche Versuchsanstalt ist der herzog-
lichen Kammerdirektion der Forsten unterstellt. Vorstand ist ein Mit-
glied dieser Behörde, eventuell ein mit dem betreffendem Referate be-
trauter, der Kammer untergeordneter Forstreferendar.

h) Elsass-Lothringen. Bis zum Jahre 1882 besorgte die
preussische Hauptstation die forstlichen Versuchsarbeiten auch für die
Reichslande, seitdem besteht in Strassburg eine eigene Hauptstation für
das forstliche Versuchswesen, welche zur Finanzabteilung des Ministeriums
gehört und von dem ständigen forsttechnischen Hilfsarbeiter des Mini-
steriums geleitet wird.

i) Thüringen. Für die thüringischen Staaten besorgt eine ge-
meinsame forstliche Versuchsanstalt unter der Leitung des Direktors
der Forstschule Eisenach diese Untersuchungen.

Die sämtlichen deutschen Versuchsanstalten sind Mitglieder des
1872 gegründeten Vereines deutscher forstlicher Versuchs-
anstalten
. Die Aufgabe des Vereines besteht zunächst in der För-
derung des forstlichen Versuchswesens durch einheitliche Arbeitspläne,
durch Arbeitsteilung und angemessene Veröffentlichung der Ergebnisse.
Die Leitung der Vereinsgeschäfte besorgt die preussische Hauptstation
für das forstliche Versuchswesen. In der Regel findet alljährlich eine
Vereinsversammlung im Anschlusse an die Versammlung deutscher

I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.

d) Württemberg. Die forstliche Versuchsstation besteht seit
1872 und ist seit 1881 ein Institut der Universität Tübingen unter der
Vorstandschaft eines der ordentlichen Professoren der Forstwissenschaft.
Als Universitätsinstitut ressortiert die forstliche Versuchsstation vom
Ministerium für Kirchen- und Schulwesen, soweit aber Arbeiten in den
Staatswaldungen ausgeführt werden sollen, ist das Einverständnis der
Forstdirektion erforderlich, welche auch die Kosten dieser Aufnahme
bestreitet.

e) Baden. Die forstliche Versuchsanstalt zu Karlsruhe, gegründet
1870, untersteht seit 1876 dem Finanzministerium und zwar unmittel-
bar der Domänenverwaltung. Die Leitung des Versuchswesens gehört
zum Geschäftskreise der Domänendirektion, die Arbeiten werden durch
Kommissäre ausgeführt, welche teils dem forstlichen Kollegium, teils
dem Lehrpersonale der Forstschule entnommen werden.

f) Hessen. Hier wurde eine forstliche Versuchsanstalt erst 1882
errichtet. Dieselbe ist in administrativer Beziehung dem Finanzmini-
sterium unterstellt und steht in organischer Verbindung mit dem Forst-
institute der Universität Gieſsen. Als Versuchsleiter sind die beiden Pro-
fessoren der Forstwissenschaft je für die von ihnen vertretenen Fächer
thätig, die formelle Vertretung der Anstalt als Ganzes liegt in der Hand
des Direktors des Forstinstitutes.

g) Braunschweig. Die forstliche Versuchsanstalt ist der herzog-
lichen Kammerdirektion der Forsten unterstellt. Vorstand ist ein Mit-
glied dieser Behörde, eventuell ein mit dem betreffendem Referate be-
trauter, der Kammer untergeordneter Forstreferendar.

h) Elsaſs-Lothringen. Bis zum Jahre 1882 besorgte die
preuſsische Hauptstation die forstlichen Versuchsarbeiten auch für die
Reichslande, seitdem besteht in Straſsburg eine eigene Hauptstation für
das forstliche Versuchswesen, welche zur Finanzabteilung des Ministeriums
gehört und von dem ständigen forsttechnischen Hilfsarbeiter des Mini-
steriums geleitet wird.

i) Thüringen. Für die thüringischen Staaten besorgt eine ge-
meinsame forstliche Versuchsanstalt unter der Leitung des Direktors
der Forstschule Eisenach diese Untersuchungen.

Die sämtlichen deutschen Versuchsanstalten sind Mitglieder des
1872 gegründeten Vereines deutscher forstlicher Versuchs-
anstalten
. Die Aufgabe des Vereines besteht zunächst in der För-
derung des forstlichen Versuchswesens durch einheitliche Arbeitspläne,
durch Arbeitsteilung und angemessene Veröffentlichung der Ergebnisse.
Die Leitung der Vereinsgeschäfte besorgt die preuſsische Hauptstation
für das forstliche Versuchswesen. In der Regel findet alljährlich eine
Vereinsversammlung im Anschlusse an die Versammlung deutscher

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[127/0145] I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. d) Württemberg. Die forstliche Versuchsstation besteht seit 1872 und ist seit 1881 ein Institut der Universität Tübingen unter der Vorstandschaft eines der ordentlichen Professoren der Forstwissenschaft. Als Universitätsinstitut ressortiert die forstliche Versuchsstation vom Ministerium für Kirchen- und Schulwesen, soweit aber Arbeiten in den Staatswaldungen ausgeführt werden sollen, ist das Einverständnis der Forstdirektion erforderlich, welche auch die Kosten dieser Aufnahme bestreitet. e) Baden. Die forstliche Versuchsanstalt zu Karlsruhe, gegründet 1870, untersteht seit 1876 dem Finanzministerium und zwar unmittel- bar der Domänenverwaltung. Die Leitung des Versuchswesens gehört zum Geschäftskreise der Domänendirektion, die Arbeiten werden durch Kommissäre ausgeführt, welche teils dem forstlichen Kollegium, teils dem Lehrpersonale der Forstschule entnommen werden. f) Hessen. Hier wurde eine forstliche Versuchsanstalt erst 1882 errichtet. Dieselbe ist in administrativer Beziehung dem Finanzmini- sterium unterstellt und steht in organischer Verbindung mit dem Forst- institute der Universität Gieſsen. Als Versuchsleiter sind die beiden Pro- fessoren der Forstwissenschaft je für die von ihnen vertretenen Fächer thätig, die formelle Vertretung der Anstalt als Ganzes liegt in der Hand des Direktors des Forstinstitutes. g) Braunschweig. Die forstliche Versuchsanstalt ist der herzog- lichen Kammerdirektion der Forsten unterstellt. Vorstand ist ein Mit- glied dieser Behörde, eventuell ein mit dem betreffendem Referate be- trauter, der Kammer untergeordneter Forstreferendar. h) Elsaſs-Lothringen. Bis zum Jahre 1882 besorgte die preuſsische Hauptstation die forstlichen Versuchsarbeiten auch für die Reichslande, seitdem besteht in Straſsburg eine eigene Hauptstation für das forstliche Versuchswesen, welche zur Finanzabteilung des Ministeriums gehört und von dem ständigen forsttechnischen Hilfsarbeiter des Mini- steriums geleitet wird. i) Thüringen. Für die thüringischen Staaten besorgt eine ge- meinsame forstliche Versuchsanstalt unter der Leitung des Direktors der Forstschule Eisenach diese Untersuchungen. Die sämtlichen deutschen Versuchsanstalten sind Mitglieder des 1872 gegründeten Vereines deutscher forstlicher Versuchs- anstalten. Die Aufgabe des Vereines besteht zunächst in der För- derung des forstlichen Versuchswesens durch einheitliche Arbeitspläne, durch Arbeitsteilung und angemessene Veröffentlichung der Ergebnisse. Die Leitung der Vereinsgeschäfte besorgt die preuſsische Hauptstation für das forstliche Versuchswesen. In der Regel findet alljährlich eine Vereinsversammlung im Anschlusse an die Versammlung deutscher

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 127. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/145>, abgerufen am 19.04.2024.