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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
lohne von 350 M., II 350,01 bis 550 M., III 550,01 bis 850 M. und IV
mehr als 850 M.

Jede Rente besteht aus einem festen Zuschusse des Reiches von
50 M. und einem von der Versicherungsanstalt aufzubringenden Beitrage,
welcher sich nach Lohnklasse und Beitragszeit ändert.

Für die Invalidenrente beginnt er mit 60 M. und steigt mit jeder
Beitragswoche für Lohnklasse I um 2 Pf., II um 6 Pf., III. um 9 Pf.,
IV um 13 Pf.

Die Invalidenrente beträgt demnach:

[Tabelle]

Für die Altersrente ist ein Grundstock nicht vorgesehen, sondern
bestimmt worden, dass 30 Jahre hindurch für jede Beitragswoche ein
bestimmter Satz angerechnet werden soll, und zwar, wenn Beiträge
insgesamt für mehr als 30 Jahre entrichtet worden sind, diejenigen
Sätze, welche während dieser 30 Jahre in den höchsten Lohnklassen
entrichtet wurden. Die Wochensätze sollen betragen für Lohnklasse I
4 Pf., II 6 Pf., III 8 Pf., IV 10 Pf.

Die Altersrente beginnt demnach mit folgenden Sätzen: Lohn-
klasse I 106,40 M., II 134,60 M., III 162,80 M., IV 191 M. Die that-
sächliche Höhe der Altersrente wird vielfach wechseln, weil wohl kaum
für einen Versicherten während der ganzen Dauer der Versicherung
immer derselbe Lohn in Rechnung zu ziehen ist.

Die zur Durchführung der Versicherung erforderlichen Mittel werden
durch das Reich, die Arbeitgeber und die Versicherten aufgebracht.
Das Reich beteiligt sich mit einem festen Zuschusse von 50 M. zu jeder
Rente, übernimmt jenen Anteil von Beiträgen, welcher auf die Dauer
der militärischen Dienstleistungen der Versicherten entfällt und trägt die
Kosten des Reichsversicherungsamtes sowie des Rechnungsbüreaus. Alle
sonst erforderlichen Mittel werden von den Arbeitgebern und den Ver-
sicherten durch Beiträge beschafft, welche beide zu gleichen Teilen zu
leisten haben, die aber von ersteren vorgestreckt werden müssen. Die
Beiträge werden nach Wochen bemessen und für bestimmte Perioden
im voraus so festgesetzt, dass durch dieselben der Kapitalwert der in
diesem Zeitabschnitte voraussichtlich entstehenden Renten, die Verwal-
tungskosten und die Rücklagen zur Bildung eines Reservefonds gedeckt
werden (Deckungsverfahren). Für die erste zehnjährige Periode (die
späteren umfassen nur je fünf Jahre) betragen die Beiträge pro Woche
für Lohnklasse I 14 Pf., II 20 Pf., III 24 Pf., IV 30 Pf. Die Beiträge
werden in Form von Marken entrichtet, welche in Quittungskarten, die

I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
lohne von 350 M., II 350,01 bis 550 M., III 550,01 bis 850 M. und IV
mehr als 850 M.

Jede Rente besteht aus einem festen Zuschusse des Reiches von
50 M. und einem von der Versicherungsanstalt aufzubringenden Beitrage,
welcher sich nach Lohnklasse und Beitragszeit ändert.

Für die Invalidenrente beginnt er mit 60 M. und steigt mit jeder
Beitragswoche für Lohnklasse I um 2 Pf., II um 6 Pf., III. um 9 Pf.,
IV um 13 Pf.

Die Invalidenrente beträgt demnach:

[Tabelle]

Für die Altersrente ist ein Grundstock nicht vorgesehen, sondern
bestimmt worden, daſs 30 Jahre hindurch für jede Beitragswoche ein
bestimmter Satz angerechnet werden soll, und zwar, wenn Beiträge
insgesamt für mehr als 30 Jahre entrichtet worden sind, diejenigen
Sätze, welche während dieser 30 Jahre in den höchsten Lohnklassen
entrichtet wurden. Die Wochensätze sollen betragen für Lohnklasse I
4 Pf., II 6 Pf., III 8 Pf., IV 10 Pf.

Die Altersrente beginnt demnach mit folgenden Sätzen: Lohn-
klasse I 106,40 M., II 134,60 M., III 162,80 M., IV 191 M. Die that-
sächliche Höhe der Altersrente wird vielfach wechseln, weil wohl kaum
für einen Versicherten während der ganzen Dauer der Versicherung
immer derselbe Lohn in Rechnung zu ziehen ist.

Die zur Durchführung der Versicherung erforderlichen Mittel werden
durch das Reich, die Arbeitgeber und die Versicherten aufgebracht.
Das Reich beteiligt sich mit einem festen Zuschusse von 50 M. zu jeder
Rente, übernimmt jenen Anteil von Beiträgen, welcher auf die Dauer
der militärischen Dienstleistungen der Versicherten entfällt und trägt die
Kosten des Reichsversicherungsamtes sowie des Rechnungsbüreaus. Alle
sonst erforderlichen Mittel werden von den Arbeitgebern und den Ver-
sicherten durch Beiträge beschafft, welche beide zu gleichen Teilen zu
leisten haben, die aber von ersteren vorgestreckt werden müssen. Die
Beiträge werden nach Wochen bemessen und für bestimmte Perioden
im voraus so festgesetzt, daſs durch dieselben der Kapitalwert der in
diesem Zeitabschnitte voraussichtlich entstehenden Renten, die Verwal-
tungskosten und die Rücklagen zur Bildung eines Reservefonds gedeckt
werden (Deckungsverfahren). Für die erste zehnjährige Periode (die
späteren umfassen nur je fünf Jahre) betragen die Beiträge pro Woche
für Lohnklasse I 14 Pf., II 20 Pf., III 24 Pf., IV 30 Pf. Die Beiträge
werden in Form von Marken entrichtet, welche in Quittungskarten, die

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[223/0241] I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. lohne von 350 M., II 350,01 bis 550 M., III 550,01 bis 850 M. und IV mehr als 850 M. Jede Rente besteht aus einem festen Zuschusse des Reiches von 50 M. und einem von der Versicherungsanstalt aufzubringenden Beitrage, welcher sich nach Lohnklasse und Beitragszeit ändert. Für die Invalidenrente beginnt er mit 60 M. und steigt mit jeder Beitragswoche für Lohnklasse I um 2 Pf., II um 6 Pf., III. um 9 Pf., IV um 13 Pf. Die Invalidenrente beträgt demnach: Für die Altersrente ist ein Grundstock nicht vorgesehen, sondern bestimmt worden, daſs 30 Jahre hindurch für jede Beitragswoche ein bestimmter Satz angerechnet werden soll, und zwar, wenn Beiträge insgesamt für mehr als 30 Jahre entrichtet worden sind, diejenigen Sätze, welche während dieser 30 Jahre in den höchsten Lohnklassen entrichtet wurden. Die Wochensätze sollen betragen für Lohnklasse I 4 Pf., II 6 Pf., III 8 Pf., IV 10 Pf. Die Altersrente beginnt demnach mit folgenden Sätzen: Lohn- klasse I 106,40 M., II 134,60 M., III 162,80 M., IV 191 M. Die that- sächliche Höhe der Altersrente wird vielfach wechseln, weil wohl kaum für einen Versicherten während der ganzen Dauer der Versicherung immer derselbe Lohn in Rechnung zu ziehen ist. Die zur Durchführung der Versicherung erforderlichen Mittel werden durch das Reich, die Arbeitgeber und die Versicherten aufgebracht. Das Reich beteiligt sich mit einem festen Zuschusse von 50 M. zu jeder Rente, übernimmt jenen Anteil von Beiträgen, welcher auf die Dauer der militärischen Dienstleistungen der Versicherten entfällt und trägt die Kosten des Reichsversicherungsamtes sowie des Rechnungsbüreaus. Alle sonst erforderlichen Mittel werden von den Arbeitgebern und den Ver- sicherten durch Beiträge beschafft, welche beide zu gleichen Teilen zu leisten haben, die aber von ersteren vorgestreckt werden müssen. Die Beiträge werden nach Wochen bemessen und für bestimmte Perioden im voraus so festgesetzt, daſs durch dieselben der Kapitalwert der in diesem Zeitabschnitte voraussichtlich entstehenden Renten, die Verwal- tungskosten und die Rücklagen zur Bildung eines Reservefonds gedeckt werden (Deckungsverfahren). Für die erste zehnjährige Periode (die späteren umfassen nur je fünf Jahre) betragen die Beiträge pro Woche für Lohnklasse I 14 Pf., II 20 Pf., III 24 Pf., IV 30 Pf. Die Beiträge werden in Form von Marken entrichtet, welche in Quittungskarten, die

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 223. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/241>, abgerufen am 25.04.2024.