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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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B. Zweiter (spezieller) Teil.

Auf diese Weise lassen sich Dienstbezirke bilden, welche einem
Beamten volle Beschäftigung gewähren und ausreichende Besoldung
sichern; ebenso werden die Beamten hierdurch unabhängiger von den
Gemeinden, während gleichzeitig ein wirksameres Eingreifen der Auf-
sichtsbehörden ermöglicht wird, falls der Forstschutz nicht überhaupt
durch Staatsbeamte besorgt wird.

Am meisten ist diese Einrichtung zur Zeit in Hessen ausgebildet.
Hier giebt es Gemeindeforstwarteien, die nur Kommunalwaldungen und
eventuell auch Privatwaldungen umfassen und in welchen den Kom-
munen das Präsentationsrecht und dem Staate das Bestätigungsrecht
zusteht. Wo es zulässig ist, werden die Gemeindewaldungen mit den
benachbarten Staatswaldungen zu Schutzverbänden vereinigt (gemischte
Forstwarteien). Enthalten diese mehr als 25 ha Staatswald, so steht
dem Staate das Ernennungsrecht zu, bei gemischten "abnormalen" Forst-
warteien, d. h. solchen mit 25--149,75 ha Staatswald, ist die Besoldung
und Pensionierung Sache der Gemeinde, das Rentamt zahlt nur die von
den Gemeinden erhobenen Beiträge aus, während bei gemischten "nor-
malen" Forstwarteien (mit mehr als 150 ha Staatswald) Ernennung,
Besoldung und Pensionierung der Schutzbeamten dem Staate zusteht.

Wünschenswert wäre, dass der leider bereits einmal abgelehnte
Gesetzesentwurf, nach welchem auch die Bildung von Schutzverbänden
für Kommunalwaldungen ohne Hinzutreten von Staatswaldungen obli-
gatorisch gemacht werden und deren Organisation von seiten des Staates
übernommen werden sollte, baldigst die Zustimmung der Volksvertretung
fände, da in reinen Gemeindeforstwarteien noch vielfach sehr drastische
Missstände wegen ungenügender Besoldung bestehen.

Die Bildung von Schutzverbänden ist auch in Bayern durch § 7
Abs. 2 der Vollzugsverordnungen zum Forstgesetze vorgesehen, doch
wird hiervon nur in geringem Masse Gebrauch gemacht.

Ebenso bestimmt das badische Forstgesetz, dass verschiedene
Eigentümer, Gemeinden, Körperschaften oder Private, wenn deren Forst-
besitz nach seiner Lage eine gemeinschaftliche Aufsicht zulässt, mit
Genehmigung der Bezirksförsterei zur Anstellung und Bezahlung eines
gemeinschaftlichen Waldhüters zusammentreten können.

Der freiwillige Anschluss der Gemeindewaldungen an die Schutz-
einrichtungen des Staates findet sich in Frankreich 1) und neuerdings
auch in Württemberg. 2)


1) Code forestier, art. 97: Si l'administration forestiere et les communes ou
etablissements publics jugent convenable de confier a un meme individu la garde
d'un canton de bois appartenant a des communes ou etablissements publics, et d'un
canton de bois de l'Etat, la nomination du garde appartient a cette administration.
Son salaire sera paye proportionellement par chacune des parties interessees.
2) Nach dem Stande vom Jahre 1880 wurden von den 190 435 ha Körperschafts-
waldungen in Württemberg 20 978 ha durch staatliches Forstschutzpersonal behütet.
B. Zweiter (spezieller) Teil.

Auf diese Weise lassen sich Dienstbezirke bilden, welche einem
Beamten volle Beschäftigung gewähren und ausreichende Besoldung
sichern; ebenso werden die Beamten hierdurch unabhängiger von den
Gemeinden, während gleichzeitig ein wirksameres Eingreifen der Auf-
sichtsbehörden ermöglicht wird, falls der Forstschutz nicht überhaupt
durch Staatsbeamte besorgt wird.

Am meisten ist diese Einrichtung zur Zeit in Hessen ausgebildet.
Hier giebt es Gemeindeforstwarteien, die nur Kommunalwaldungen und
eventuell auch Privatwaldungen umfassen und in welchen den Kom-
munen das Präsentationsrecht und dem Staate das Bestätigungsrecht
zusteht. Wo es zulässig ist, werden die Gemeindewaldungen mit den
benachbarten Staatswaldungen zu Schutzverbänden vereinigt (gemischte
Forstwarteien). Enthalten diese mehr als 25 ha Staatswald, so steht
dem Staate das Ernennungsrecht zu, bei gemischten „abnormalen“ Forst-
warteien, d. h. solchen mit 25—149,75 ha Staatswald, ist die Besoldung
und Pensionierung Sache der Gemeinde, das Rentamt zahlt nur die von
den Gemeinden erhobenen Beiträge aus, während bei gemischten „nor-
malen“ Forstwarteien (mit mehr als 150 ha Staatswald) Ernennung,
Besoldung und Pensionierung der Schutzbeamten dem Staate zusteht.

Wünschenswert wäre, daſs der leider bereits einmal abgelehnte
Gesetzesentwurf, nach welchem auch die Bildung von Schutzverbänden
für Kommunalwaldungen ohne Hinzutreten von Staatswaldungen obli-
gatorisch gemacht werden und deren Organisation von seiten des Staates
übernommen werden sollte, baldigst die Zustimmung der Volksvertretung
fände, da in reinen Gemeindeforstwarteien noch vielfach sehr drastische
Miſsstände wegen ungenügender Besoldung bestehen.

Die Bildung von Schutzverbänden ist auch in Bayern durch § 7
Abs. 2 der Vollzugsverordnungen zum Forstgesetze vorgesehen, doch
wird hiervon nur in geringem Maſse Gebrauch gemacht.

Ebenso bestimmt das badische Forstgesetz, daſs verschiedene
Eigentümer, Gemeinden, Körperschaften oder Private, wenn deren Forst-
besitz nach seiner Lage eine gemeinschaftliche Aufsicht zuläſst, mit
Genehmigung der Bezirksförsterei zur Anstellung und Bezahlung eines
gemeinschaftlichen Waldhüters zusammentreten können.

Der freiwillige Anschluſs der Gemeindewaldungen an die Schutz-
einrichtungen des Staates findet sich in Frankreich 1) und neuerdings
auch in Württemberg. 2)


1) Code forestier, art. 97: Si l’administration forestière et les communes ou
établissements publics jugent convenable de confier à un même individu la garde
d’un canton de bois appartenant à des communes ou établissements publics, et d’un
canton de bois de l’État, la nomination du garde appartient à cette administration.
Son salaire sera payé proportionellement par chacune des parties intéressées.
2) Nach dem Stande vom Jahre 1880 wurden von den 190 435 ha Körperschafts-
waldungen in Württemberg 20 978 ha durch staatliches Forstschutzpersonal behütet.
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[268/0286] B. Zweiter (spezieller) Teil. Auf diese Weise lassen sich Dienstbezirke bilden, welche einem Beamten volle Beschäftigung gewähren und ausreichende Besoldung sichern; ebenso werden die Beamten hierdurch unabhängiger von den Gemeinden, während gleichzeitig ein wirksameres Eingreifen der Auf- sichtsbehörden ermöglicht wird, falls der Forstschutz nicht überhaupt durch Staatsbeamte besorgt wird. Am meisten ist diese Einrichtung zur Zeit in Hessen ausgebildet. Hier giebt es Gemeindeforstwarteien, die nur Kommunalwaldungen und eventuell auch Privatwaldungen umfassen und in welchen den Kom- munen das Präsentationsrecht und dem Staate das Bestätigungsrecht zusteht. Wo es zulässig ist, werden die Gemeindewaldungen mit den benachbarten Staatswaldungen zu Schutzverbänden vereinigt (gemischte Forstwarteien). Enthalten diese mehr als 25 ha Staatswald, so steht dem Staate das Ernennungsrecht zu, bei gemischten „abnormalen“ Forst- warteien, d. h. solchen mit 25—149,75 ha Staatswald, ist die Besoldung und Pensionierung Sache der Gemeinde, das Rentamt zahlt nur die von den Gemeinden erhobenen Beiträge aus, während bei gemischten „nor- malen“ Forstwarteien (mit mehr als 150 ha Staatswald) Ernennung, Besoldung und Pensionierung der Schutzbeamten dem Staate zusteht. Wünschenswert wäre, daſs der leider bereits einmal abgelehnte Gesetzesentwurf, nach welchem auch die Bildung von Schutzverbänden für Kommunalwaldungen ohne Hinzutreten von Staatswaldungen obli- gatorisch gemacht werden und deren Organisation von seiten des Staates übernommen werden sollte, baldigst die Zustimmung der Volksvertretung fände, da in reinen Gemeindeforstwarteien noch vielfach sehr drastische Miſsstände wegen ungenügender Besoldung bestehen. Die Bildung von Schutzverbänden ist auch in Bayern durch § 7 Abs. 2 der Vollzugsverordnungen zum Forstgesetze vorgesehen, doch wird hiervon nur in geringem Maſse Gebrauch gemacht. Ebenso bestimmt das badische Forstgesetz, daſs verschiedene Eigentümer, Gemeinden, Körperschaften oder Private, wenn deren Forst- besitz nach seiner Lage eine gemeinschaftliche Aufsicht zuläſst, mit Genehmigung der Bezirksförsterei zur Anstellung und Bezahlung eines gemeinschaftlichen Waldhüters zusammentreten können. Der freiwillige Anschluſs der Gemeindewaldungen an die Schutz- einrichtungen des Staates findet sich in Frankreich 1) und neuerdings auch in Württemberg. 2) 1) Code forestier, art. 97: Si l’administration forestière et les communes ou établissements publics jugent convenable de confier à un même individu la garde d’un canton de bois appartenant à des communes ou établissements publics, et d’un canton de bois de l’État, la nomination du garde appartient à cette administration. Son salaire sera payé proportionellement par chacune des parties intéressées. 2) Nach dem Stande vom Jahre 1880 wurden von den 190 435 ha Körperschafts- waldungen in Württemberg 20 978 ha durch staatliches Forstschutzpersonal behütet.

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 268. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/286>, abgerufen am 24.04.2024.