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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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B. Zweiter (spezieller) Teil.
und Russland 1) besondere Kommissionen oder Komitees gebildet wor-
den, von denen das russische auch noch weitgehende Befugnisse bezüg-
lich der Durchführung des Schutzwaldgesetzes besitzt.

Ferner sind hierher auch zu rechnen die mit der Durchführung der
Forstrechtsablösungen betrauten Sonderbehörden, vor allem die
Generalkommissionen in Preussen. Diese sind allerdings nicht
ausschliesslich für forstpolitische Aufgaben geschaffen, haben aber eine
sehr umfangreiche Thätigkeit auch auf forstlichem Gebiete entfaltet.
Ihre Aufgabe ist, ein rasches Verfahren zu ermöglichen und neben dem
Interesse der Parteien auch den Bedürfnissen der Landeskultur und Lan-
despolizei Rechnung zu tragen.

Während die Generalkommissionen früher vorwiegend durch Ser-
vitutsablösung und Gemeinheitsteilung den forstlichen Bedürfnissen dien-
ten, kommen neuerdings bei ihren Arbeiten gelegentlich der Separatio-
nen und Konsolidationen auch umfangreiche Grunderwerbungen, Er-
weiterung des Staatswaldbesitzes sowie die Bildung von Waldgenossen-
schaften, namentlich in den östlichen Provinzen, in Betracht. 2)


nominera altro membro, il quale prendera parte, con voto deliberativo ai lavori del
Comitato, limitamente a quanto si riferisce al territorio del Comune che rappresenta.
1) Russland, Gesetz vom 4. IV. 1888, Art. 25: Das Forstschutzkomitee steht
unter dem Präsidium des Gouverneurs und besteht aus dem Adelsmarschall, dem
Vorsitzenden des Bezirksgerichtes oder aus einem von der allgemeinen Gerichts-
versammlung ernannten Mitgliede desselben, dem Dirigierenden der Domänenverwal-
tung oder dessen Gehilfen oder einem der Forstrevisoren, einem zweiten Forstrevisor,
dem Dirigierenden des Apanagenkomptoirs, dem Vorsitzenden der Gouvernements-
Landuprava oder einem von demselben dazu ernannten Mitgliede der Uprava, dem
ständigen Mitgliede der Gouvernementsbehörde für Bauernangelegenheiten und zweier
von der Landschaftsversammlung aus der Zahl der örtlichen Waldbesitzer erwählten
Glieder. Art. 29: Zu dem Wirkungskreise des Forstschutzkomitees gehören: a) die
Bestimmung der Schutzwälder und die Bestätigung der für diese erforderlichen Pläne;
b) die Bestimmung der Wälder, die behufs Schutzes der Quellengebiete, des oberen
Laufes der Flüsse und der Zuflüsse derselben der Schonung zu unterliegen haben;
c) die Gestattung der Umwandlung eines Waldstückes behufs der anderweitigen Be-
nutzung; d) die Abänderung oder Sistierung der mit Waldverwüstung verbundenen
Fällungen; e) die Bestätigung der forstwirtschaftlichen Pläne jener Forsten, welche
nicht Schutzwaldungen sind; f) die Fristbestimmungen für die Wiederbewaldung ord-
nungswidrig ausgelichteter oder ausgerodeter Waldflächen; g) die Ausführung der
Massregeln betr. die Beaufsichtigung der Wälder, sowie die gerichtliche Belangung
der einer Übertretung dieser Gesetzesbestimmungen Schuldigen.
2) In den Provinzen Ost- und Westpreussen ist die Generalkommission in Brom-
berg mit solchen Grunderwerbungen befasst worden. Sie leitet in Gegenden mit be-
deutenden, im bäuerlichen Besitze befindlichen Ödlandflächen das Zusammenlegungs-
verfahren ein, scheidet die landwirtschaftlichen Grundstücke aus und bildet aus den
zur Aufforstung bestimmten Ödländereien nebst den noch vorhandenen kleinen Holz-
ungen Ankaufsobjekte. Der Staat tritt dem Zusammenlegungsverfahren bei, erwirbt
die zusammengelegten Ödländereien und entschädigt die Besitzer durch Geld oder
andere Grundstücke.

B. Zweiter (spezieller) Teil.
und Ruſsland 1) besondere Kommissionen oder Komitees gebildet wor-
den, von denen das russische auch noch weitgehende Befugnisse bezüg-
lich der Durchführung des Schutzwaldgesetzes besitzt.

Ferner sind hierher auch zu rechnen die mit der Durchführung der
Forstrechtsablösungen betrauten Sonderbehörden, vor allem die
Generalkommissionen in Preuſsen. Diese sind allerdings nicht
ausschlieſslich für forstpolitische Aufgaben geschaffen, haben aber eine
sehr umfangreiche Thätigkeit auch auf forstlichem Gebiete entfaltet.
Ihre Aufgabe ist, ein rasches Verfahren zu ermöglichen und neben dem
Interesse der Parteien auch den Bedürfnissen der Landeskultur und Lan-
despolizei Rechnung zu tragen.

Während die Generalkommissionen früher vorwiegend durch Ser-
vitutsablösung und Gemeinheitsteilung den forstlichen Bedürfnissen dien-
ten, kommen neuerdings bei ihren Arbeiten gelegentlich der Separatio-
nen und Konsolidationen auch umfangreiche Grunderwerbungen, Er-
weiterung des Staatswaldbesitzes sowie die Bildung von Waldgenossen-
schaften, namentlich in den östlichen Provinzen, in Betracht. 2)


nominerà altro membro, il quale prenderà parte, con voto deliberativo ai lavori del
Comitato, limitamente a quanto si riferisce al territorio del Comune che rappresenta.
1) Ruſsland, Gesetz vom 4. IV. 1888, Art. 25: Das Forstschutzkomitee steht
unter dem Präsidium des Gouverneurs und besteht aus dem Adelsmarschall, dem
Vorsitzenden des Bezirksgerichtes oder aus einem von der allgemeinen Gerichts-
versammlung ernannten Mitgliede desselben, dem Dirigierenden der Domänenverwal-
tung oder dessen Gehilfen oder einem der Forstrevisoren, einem zweiten Forstrevisor,
dem Dirigierenden des Apanagenkomptoirs, dem Vorsitzenden der Gouvernements-
Landuprava oder einem von demselben dazu ernannten Mitgliede der Uprava, dem
ständigen Mitgliede der Gouvernementsbehörde für Bauernangelegenheiten und zweier
von der Landschaftsversammlung aus der Zahl der örtlichen Waldbesitzer erwählten
Glieder. Art. 29: Zu dem Wirkungskreise des Forstschutzkomitees gehören: a) die
Bestimmung der Schutzwälder und die Bestätigung der für diese erforderlichen Pläne;
b) die Bestimmung der Wälder, die behufs Schutzes der Quellengebiete, des oberen
Laufes der Flüsse und der Zuflüsse derselben der Schonung zu unterliegen haben;
c) die Gestattung der Umwandlung eines Waldstückes behufs der anderweitigen Be-
nutzung; d) die Abänderung oder Sistierung der mit Waldverwüstung verbundenen
Fällungen; e) die Bestätigung der forstwirtschaftlichen Pläne jener Forsten, welche
nicht Schutzwaldungen sind; f) die Fristbestimmungen für die Wiederbewaldung ord-
nungswidrig ausgelichteter oder ausgerodeter Waldflächen; g) die Ausführung der
Maſsregeln betr. die Beaufsichtigung der Wälder, sowie die gerichtliche Belangung
der einer Übertretung dieser Gesetzesbestimmungen Schuldigen.
2) In den Provinzen Ost- und Westpreuſsen ist die Generalkommission in Brom-
berg mit solchen Grunderwerbungen befaſst worden. Sie leitet in Gegenden mit be-
deutenden, im bäuerlichen Besitze befindlichen Ödlandflächen das Zusammenlegungs-
verfahren ein, scheidet die landwirtschaftlichen Grundstücke aus und bildet aus den
zur Aufforstung bestimmten Ödländereien nebst den noch vorhandenen kleinen Holz-
ungen Ankaufsobjekte. Der Staat tritt dem Zusammenlegungsverfahren bei, erwirbt
die zusammengelegten Ödländereien und entschädigt die Besitzer durch Geld oder
andere Grundstücke.
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[292/0310] B. Zweiter (spezieller) Teil. und Ruſsland 1) besondere Kommissionen oder Komitees gebildet wor- den, von denen das russische auch noch weitgehende Befugnisse bezüg- lich der Durchführung des Schutzwaldgesetzes besitzt. Ferner sind hierher auch zu rechnen die mit der Durchführung der Forstrechtsablösungen betrauten Sonderbehörden, vor allem die Generalkommissionen in Preuſsen. Diese sind allerdings nicht ausschlieſslich für forstpolitische Aufgaben geschaffen, haben aber eine sehr umfangreiche Thätigkeit auch auf forstlichem Gebiete entfaltet. Ihre Aufgabe ist, ein rasches Verfahren zu ermöglichen und neben dem Interesse der Parteien auch den Bedürfnissen der Landeskultur und Lan- despolizei Rechnung zu tragen. Während die Generalkommissionen früher vorwiegend durch Ser- vitutsablösung und Gemeinheitsteilung den forstlichen Bedürfnissen dien- ten, kommen neuerdings bei ihren Arbeiten gelegentlich der Separatio- nen und Konsolidationen auch umfangreiche Grunderwerbungen, Er- weiterung des Staatswaldbesitzes sowie die Bildung von Waldgenossen- schaften, namentlich in den östlichen Provinzen, in Betracht. 2) 1) 1) Ruſsland, Gesetz vom 4. IV. 1888, Art. 25: Das Forstschutzkomitee steht unter dem Präsidium des Gouverneurs und besteht aus dem Adelsmarschall, dem Vorsitzenden des Bezirksgerichtes oder aus einem von der allgemeinen Gerichts- versammlung ernannten Mitgliede desselben, dem Dirigierenden der Domänenverwal- tung oder dessen Gehilfen oder einem der Forstrevisoren, einem zweiten Forstrevisor, dem Dirigierenden des Apanagenkomptoirs, dem Vorsitzenden der Gouvernements- Landuprava oder einem von demselben dazu ernannten Mitgliede der Uprava, dem ständigen Mitgliede der Gouvernementsbehörde für Bauernangelegenheiten und zweier von der Landschaftsversammlung aus der Zahl der örtlichen Waldbesitzer erwählten Glieder. Art. 29: Zu dem Wirkungskreise des Forstschutzkomitees gehören: a) die Bestimmung der Schutzwälder und die Bestätigung der für diese erforderlichen Pläne; b) die Bestimmung der Wälder, die behufs Schutzes der Quellengebiete, des oberen Laufes der Flüsse und der Zuflüsse derselben der Schonung zu unterliegen haben; c) die Gestattung der Umwandlung eines Waldstückes behufs der anderweitigen Be- nutzung; d) die Abänderung oder Sistierung der mit Waldverwüstung verbundenen Fällungen; e) die Bestätigung der forstwirtschaftlichen Pläne jener Forsten, welche nicht Schutzwaldungen sind; f) die Fristbestimmungen für die Wiederbewaldung ord- nungswidrig ausgelichteter oder ausgerodeter Waldflächen; g) die Ausführung der Maſsregeln betr. die Beaufsichtigung der Wälder, sowie die gerichtliche Belangung der einer Übertretung dieser Gesetzesbestimmungen Schuldigen. 2) In den Provinzen Ost- und Westpreuſsen ist die Generalkommission in Brom- berg mit solchen Grunderwerbungen befaſst worden. Sie leitet in Gegenden mit be- deutenden, im bäuerlichen Besitze befindlichen Ödlandflächen das Zusammenlegungs- verfahren ein, scheidet die landwirtschaftlichen Grundstücke aus und bildet aus den zur Aufforstung bestimmten Ödländereien nebst den noch vorhandenen kleinen Holz- ungen Ankaufsobjekte. Der Staat tritt dem Zusammenlegungsverfahren bei, erwirbt die zusammengelegten Ödländereien und entschädigt die Besitzer durch Geld oder andere Grundstücke. 1) nominerà altro membro, il quale prenderà parte, con voto deliberativo ai lavori del Comitato, limitamente a quanto si riferisce al territorio del Comune che rappresenta.

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 292. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/310>, abgerufen am 24.04.2024.