Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

Bild:
<< vorherige Seite

I. Abschnitt. Die Binnenfischerei.
Fischotter, Nörz und Fischreiher, gehören zu den jagdbaren Tieren,
während bei den übrigen Vogelarten das Verhältnis zweifelhaft und
landesgesetzlich verschieden geregelt ist.

Die Vertilgung der jagdbaren Tiere stand früher ausschliesslich
den Jagdberechtigten zu; man hat sich jedoch überzeugt, dass die
Interessen der Fischerei von den Jagdberechtigten nicht nachdrücklich
genug gewahrt werden. Es ist daher meist den Fischereiberechtigten ge-
stattet, diese Tiere ohne Anwendung von Schusswaffen zu töten oder zu
fangen. In einigen Staaten (Sachsen, Württemberg) müssen die erbeuteten
Tiere dem Jagdberechtigten abgeliefert werden, während sie in den
übrigen Staaten dem betr. Fischereiberechtigten gehören. Nur in Bayern
wird der alte Standpunkt noch heute festgehalten.

Das badische Fischereigesetz bestimmt ausserdem noch, dass, wenn
die den Fischen schädlichen Tiere in einer den Interessen der Fischerei
schädlichen Weise überhand nehmen, die Polizeibehörde auf Antrag der
Fischereiberechtigten und auf deren Kosten das Abschiessen der Tiere
veranlassen und über die erlegten Tiere verfügen, auch die Zerstörung
der Nester schädlicher Vögel samt deren Eiern und Brut anordnen kann.

Die österreichischen Fischereigesetze sehen ebenfalls die ausnahms-
weise Erteilung der Erlaubnis zur Vertilgung solcher Tiere mit Hilfe von
Schusswaffen nach Einvernehmung der betreffenden Jagdberechtigten vor.

Die Vorschriften des badischen Fischereigesetzes sind deswegen
sehr zweckmässig, weil von seiten der Jagdberechtigten die Vertilgung
der für die Fischerei schädlichen Tiere, namentlich die Zerstörung der
Reiherkolonien, wegen mangelnden Interesses, aus sportlichen Rück-
sichten, oder um sich dauernd die Erlangung von Prämien zu sichern,
nicht immer mit der nötigen Energie betrieben wird.

§ 7. Die Regelung des Krebsfanges und der Perlenfischerei. Für
den Betrieb des Krebsfanges und der Perlenfischerei gelten be-
sondere Bestimmungen.

Für die Krebse besteht gewöhnlich eine besondere Schonzeit, meist
vom 1. November bis 31. Mai (Preussen, Sachsen, Baden, Hessen, in Oester-
reich Oktober bis einschliesslich Mai und für die Weibchen auch Juni
und Juli). In anderen Staaten giebt es zwar keine Schonzeit für die
Krebse, dagegen dürfen weibliche Krebse hier entweder überhaupt nicht
gefangen werden (Bayern) oder wenigstens nicht, solange sie Eier tragen
(Württemberg), in Sachsen gilt neben einer Schonzeit auch noch das
Verbot des Fanges von Mutterkrebsen mit Eiern.


Landesfischereigesetze: Folgende wild lebende Tiere werden als dem Fischstande in
erheblicher Weise schädlich bezeichnet: Fischotter, Fischreiher, Zwergreiher, Säger,
Rohrdommel, Haubontaucher, Eisvogel, Wasseramsel, Fischadler, Seeadler, Kormoran-
scharbe, die Mövenarten, gemeine Seeschwalbe, Zwergseeschwalbe, Lachsseeschwalbe,
schwarze Seeschwalbe.

I. Abschnitt. Die Binnenfischerei.
Fischotter, Nörz und Fischreiher, gehören zu den jagdbaren Tieren,
während bei den übrigen Vogelarten das Verhältnis zweifelhaft und
landesgesetzlich verschieden geregelt ist.

Die Vertilgung der jagdbaren Tiere stand früher ausschlieſslich
den Jagdberechtigten zu; man hat sich jedoch überzeugt, daſs die
Interessen der Fischerei von den Jagdberechtigten nicht nachdrücklich
genug gewahrt werden. Es ist daher meist den Fischereiberechtigten ge-
stattet, diese Tiere ohne Anwendung von Schuſswaffen zu töten oder zu
fangen. In einigen Staaten (Sachsen, Württemberg) müssen die erbeuteten
Tiere dem Jagdberechtigten abgeliefert werden, während sie in den
übrigen Staaten dem betr. Fischereiberechtigten gehören. Nur in Bayern
wird der alte Standpunkt noch heute festgehalten.

Das badische Fischereigesetz bestimmt auſserdem noch, daſs, wenn
die den Fischen schädlichen Tiere in einer den Interessen der Fischerei
schädlichen Weise überhand nehmen, die Polizeibehörde auf Antrag der
Fischereiberechtigten und auf deren Kosten das Abschieſsen der Tiere
veranlassen und über die erlegten Tiere verfügen, auch die Zerstörung
der Nester schädlicher Vögel samt deren Eiern und Brut anordnen kann.

Die österreichischen Fischereigesetze sehen ebenfalls die ausnahms-
weise Erteilung der Erlaubnis zur Vertilgung solcher Tiere mit Hilfe von
Schuſswaffen nach Einvernehmung der betreffenden Jagdberechtigten vor.

Die Vorschriften des badischen Fischereigesetzes sind deswegen
sehr zweckmäſsig, weil von seiten der Jagdberechtigten die Vertilgung
der für die Fischerei schädlichen Tiere, namentlich die Zerstörung der
Reiherkolonien, wegen mangelnden Interesses, aus sportlichen Rück-
sichten, oder um sich dauernd die Erlangung von Prämien zu sichern,
nicht immer mit der nötigen Energie betrieben wird.

§ 7. Die Regelung des Krebsfanges und der Perlenfischerei. Für
den Betrieb des Krebsfanges und der Perlenfischerei gelten be-
sondere Bestimmungen.

Für die Krebse besteht gewöhnlich eine besondere Schonzeit, meist
vom 1. November bis 31. Mai (Preuſsen, Sachsen, Baden, Hessen, in Oester-
reich Oktober bis einschlieſslich Mai und für die Weibchen auch Juni
und Juli). In anderen Staaten giebt es zwar keine Schonzeit für die
Krebse, dagegen dürfen weibliche Krebse hier entweder überhaupt nicht
gefangen werden (Bayern) oder wenigstens nicht, solange sie Eier tragen
(Württemberg), in Sachsen gilt neben einer Schonzeit auch noch das
Verbot des Fanges von Mutterkrebsen mit Eiern.


Landesfischereigesetze: Folgende wild lebende Tiere werden als dem Fischstande in
erheblicher Weise schädlich bezeichnet: Fischotter, Fischreiher, Zwergreiher, Säger,
Rohrdommel, Haubontaucher, Eisvogel, Wasseramsel, Fischadler, Seeadler, Kormoran-
scharbe, die Mövenarten, gemeine Seeschwalbe, Zwergseeschwalbe, Lachsseeschwalbe,
schwarze Seeschwalbe.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0370" n="352"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Die Binnenfischerei.</fw><lb/>
Fischotter, Nörz und Fischreiher, gehören zu den jagdbaren Tieren,<lb/>
während bei den übrigen Vogelarten das Verhältnis zweifelhaft und<lb/>
landesgesetzlich verschieden geregelt ist.</p><lb/>
            <p>Die Vertilgung der <hi rendition="#g">jagdbaren</hi> Tiere stand früher ausschlie&#x017F;slich<lb/>
den <hi rendition="#g">Jagdberechtigten</hi> zu; man hat sich jedoch überzeugt, da&#x017F;s die<lb/>
Interessen der Fischerei von den Jagdberechtigten nicht nachdrücklich<lb/>
genug gewahrt werden. Es ist daher meist den Fischereiberechtigten ge-<lb/>
stattet, diese Tiere ohne Anwendung von Schu&#x017F;swaffen zu töten oder zu<lb/>
fangen. In einigen Staaten (Sachsen, Württemberg) müssen die erbeuteten<lb/>
Tiere dem Jagdberechtigten abgeliefert werden, während sie in den<lb/>
übrigen Staaten dem betr. Fischereiberechtigten gehören. Nur in Bayern<lb/>
wird der alte Standpunkt noch heute festgehalten.</p><lb/>
            <p>Das badische Fischereigesetz bestimmt au&#x017F;serdem noch, da&#x017F;s, wenn<lb/>
die den Fischen schädlichen Tiere in einer den Interessen der Fischerei<lb/>
schädlichen Weise überhand nehmen, die Polizeibehörde auf Antrag der<lb/>
Fischereiberechtigten und auf deren Kosten das Abschie&#x017F;sen der Tiere<lb/>
veranlassen und über die erlegten Tiere verfügen, auch die Zerstörung<lb/>
der Nester schädlicher Vögel samt deren Eiern und Brut anordnen kann.</p><lb/>
            <p>Die österreichischen Fischereigesetze sehen ebenfalls die ausnahms-<lb/>
weise Erteilung der Erlaubnis zur Vertilgung solcher Tiere mit Hilfe von<lb/>
Schu&#x017F;swaffen nach Einvernehmung der betreffenden Jagdberechtigten vor.</p><lb/>
            <p>Die Vorschriften des badischen Fischereigesetzes sind deswegen<lb/>
sehr zweckmä&#x017F;sig, weil von seiten der Jagdberechtigten die Vertilgung<lb/>
der für die Fischerei schädlichen Tiere, namentlich die Zerstörung der<lb/><hi rendition="#g">Reiherkolonien</hi>, wegen mangelnden Interesses, aus sportlichen Rück-<lb/>
sichten, oder um sich dauernd die Erlangung von Prämien zu sichern,<lb/>
nicht immer mit der nötigen Energie betrieben wird.</p><lb/>
            <p>§ 7. <hi rendition="#i">Die Regelung des Krebsfanges und der Perlenfischerei</hi>. Für<lb/>
den Betrieb des <hi rendition="#g">Krebsfanges</hi> und der <hi rendition="#g">Perlenfischerei</hi> gelten be-<lb/>
sondere Bestimmungen.</p><lb/>
            <p>Für die <hi rendition="#g">Krebse</hi> besteht gewöhnlich eine besondere Schonzeit, meist<lb/>
vom 1. November bis 31. Mai (Preu&#x017F;sen, Sachsen, Baden, Hessen, in Oester-<lb/>
reich Oktober bis einschlie&#x017F;slich Mai und für die Weibchen auch Juni<lb/>
und Juli). In anderen Staaten giebt es zwar keine Schonzeit für die<lb/>
Krebse, dagegen dürfen weibliche Krebse hier entweder überhaupt nicht<lb/>
gefangen werden (Bayern) oder wenigstens nicht, solange sie Eier tragen<lb/>
(Württemberg), in Sachsen gilt neben einer Schonzeit auch noch das<lb/>
Verbot des Fanges von Mutterkrebsen mit Eiern.</p><lb/>
            <p>
              <note xml:id="seg2pn_33_2" prev="#seg2pn_33_1" place="foot" n="2)">Landesfischereigesetze: Folgende wild lebende Tiere werden als dem Fischstande in<lb/>
erheblicher Weise schädlich bezeichnet: Fischotter, Fischreiher, Zwergreiher, Säger,<lb/>
Rohrdommel, Haubontaucher, Eisvogel, Wasseramsel, Fischadler, Seeadler, Kormoran-<lb/>
scharbe, die Mövenarten, gemeine Seeschwalbe, Zwergseeschwalbe, Lachsseeschwalbe,<lb/>
schwarze Seeschwalbe.</note>
            </p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[352/0370] I. Abschnitt. Die Binnenfischerei. Fischotter, Nörz und Fischreiher, gehören zu den jagdbaren Tieren, während bei den übrigen Vogelarten das Verhältnis zweifelhaft und landesgesetzlich verschieden geregelt ist. Die Vertilgung der jagdbaren Tiere stand früher ausschlieſslich den Jagdberechtigten zu; man hat sich jedoch überzeugt, daſs die Interessen der Fischerei von den Jagdberechtigten nicht nachdrücklich genug gewahrt werden. Es ist daher meist den Fischereiberechtigten ge- stattet, diese Tiere ohne Anwendung von Schuſswaffen zu töten oder zu fangen. In einigen Staaten (Sachsen, Württemberg) müssen die erbeuteten Tiere dem Jagdberechtigten abgeliefert werden, während sie in den übrigen Staaten dem betr. Fischereiberechtigten gehören. Nur in Bayern wird der alte Standpunkt noch heute festgehalten. Das badische Fischereigesetz bestimmt auſserdem noch, daſs, wenn die den Fischen schädlichen Tiere in einer den Interessen der Fischerei schädlichen Weise überhand nehmen, die Polizeibehörde auf Antrag der Fischereiberechtigten und auf deren Kosten das Abschieſsen der Tiere veranlassen und über die erlegten Tiere verfügen, auch die Zerstörung der Nester schädlicher Vögel samt deren Eiern und Brut anordnen kann. Die österreichischen Fischereigesetze sehen ebenfalls die ausnahms- weise Erteilung der Erlaubnis zur Vertilgung solcher Tiere mit Hilfe von Schuſswaffen nach Einvernehmung der betreffenden Jagdberechtigten vor. Die Vorschriften des badischen Fischereigesetzes sind deswegen sehr zweckmäſsig, weil von seiten der Jagdberechtigten die Vertilgung der für die Fischerei schädlichen Tiere, namentlich die Zerstörung der Reiherkolonien, wegen mangelnden Interesses, aus sportlichen Rück- sichten, oder um sich dauernd die Erlangung von Prämien zu sichern, nicht immer mit der nötigen Energie betrieben wird. § 7. Die Regelung des Krebsfanges und der Perlenfischerei. Für den Betrieb des Krebsfanges und der Perlenfischerei gelten be- sondere Bestimmungen. Für die Krebse besteht gewöhnlich eine besondere Schonzeit, meist vom 1. November bis 31. Mai (Preuſsen, Sachsen, Baden, Hessen, in Oester- reich Oktober bis einschlieſslich Mai und für die Weibchen auch Juni und Juli). In anderen Staaten giebt es zwar keine Schonzeit für die Krebse, dagegen dürfen weibliche Krebse hier entweder überhaupt nicht gefangen werden (Bayern) oder wenigstens nicht, solange sie Eier tragen (Württemberg), in Sachsen gilt neben einer Schonzeit auch noch das Verbot des Fanges von Mutterkrebsen mit Eiern. 2) 2) Landesfischereigesetze: Folgende wild lebende Tiere werden als dem Fischstande in erheblicher Weise schädlich bezeichnet: Fischotter, Fischreiher, Zwergreiher, Säger, Rohrdommel, Haubontaucher, Eisvogel, Wasseramsel, Fischadler, Seeadler, Kormoran- scharbe, die Mövenarten, gemeine Seeschwalbe, Zwergseeschwalbe, Lachsseeschwalbe, schwarze Seeschwalbe.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/370
Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 352. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/370>, abgerufen am 28.03.2024.