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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.

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1) Die beiden Faktoren der Bildung dieses Rechts, die Regierung
und die Volksvertretung, und ihr eigenthümlicher Charakter in
Beziehung auf das Verwaltungsrecht 78
2) Die Entwicklung des rechtsbildenden Processes, den wir die consti-
tutionelle Rechtsbildung des Verwaltungsrechts nennen. -- Begriff
und Bedeutung der sogenannten Initiative der Regierung 81
3) Die Gränze zwischen dem gesetzmäßigen und verordnungsmäßigen
Verwaltungsrecht 83
4) Der Charakter der Bildung des positiven Verwaltungsrechts in
England, Frankreich und Deutschland 85
III. Codification und Wissenschaft 92
Anhang. Die Idee des internationalen Verwaltungsrechts 94
Die wirkliche Innere Verwaltung und das Verwaltungsrecht.
Erstes Hauptgebiet.
Die Verwaltung und das persönliche Leben 101
Erster Theil.
Das physische Leben und die Verwaltung 103
Die vier Gebiete derselben 103
I. Das Bevölkerungswesen und die Verwaltung 106
Bevölkerungspolitik und Bevölkerungsordnung 106
A. Die Bevölkerungspolitik 110
Einleitung. Begriff, Inhalt und gegenwärtige Bedeutung derselben 110
Die einzelnen Maßregeln und Aufgaben der Bevölkerungspolitik 122
I. Das öffentliche Eherecht. Begriff und Inhalt desselben 124
(Die beiden Gebiete desselben, das Recht der Eheconsense und das Recht der
Ehebeförderung sind zu unterscheiden. -- Das historische Princip der
Entwicklung dieses Rechts.)
1) Wesen des öffentlichen Rechts der Eheconsense 128
(Dasselbe muß als ein, in der Gesellschaftsordnung begründetes System
betrachtet werden. Daher sind vier Hauptformen zu unterscheiden.)
2) Das öffentliche Eherecht der Geschlechterordnung 129
(Das väterliche Consensrecht wird der reine Charakter desselben. -- Das
Hagestolzenrecht und sein Verschwinden.)
II. Das öffentliche Eherecht der ständischen Ordnung 132
(Die drei Formen: das Eherecht der ständischen Unterschiede des ständischen
Gesetzes, und des ständischen Berufes.)
1) Das öffentliche Eherecht zwischen Freien und Unfreien. Das rein
ständische Eherecht 132
2) Das öffentliche Eherecht des Lehnwesens 135
3) Das öffentliche Eherecht des ständischen Berufes 136
(Das Cölibat und der militärisch-amtliche Eheconsens.)
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1) Die beiden Faktoren der Bildung dieſes Rechts, die Regierung
und die Volksvertretung, und ihr eigenthümlicher Charakter in
Beziehung auf das Verwaltungsrecht 78
2) Die Entwicklung des rechtsbildenden Proceſſes, den wir die conſti-
tutionelle Rechtsbildung des Verwaltungsrechts nennen. — Begriff
und Bedeutung der ſogenannten Initiative der Regierung 81
3) Die Gränze zwiſchen dem geſetzmäßigen und verordnungsmäßigen
Verwaltungsrecht 83
4) Der Charakter der Bildung des poſitiven Verwaltungsrechts in
England, Frankreich und Deutſchland 85
III. Codification und Wiſſenſchaft 92
Anhang. Die Idee des internationalen Verwaltungsrechts 94
Die wirkliche Innere Verwaltung und das Verwaltungsrecht.
Erſtes Hauptgebiet.
Die Verwaltung und das perſönliche Leben 101
Erſter Theil.
Das phyſiſche Leben und die Verwaltung 103
Die vier Gebiete derſelben 103
I. Das Bevölkerungsweſen und die Verwaltung 106
Bevölkerungspolitik und Bevölkerungsordnung 106
A. Die Bevölkerungspolitik 110
Einleitung. Begriff, Inhalt und gegenwärtige Bedeutung derſelben 110
Die einzelnen Maßregeln und Aufgaben der Bevölkerungspolitik 122
I. Das öffentliche Eherecht. Begriff und Inhalt deſſelben 124
(Die beiden Gebiete deſſelben, das Recht der Eheconſenſe und das Recht der
Ehebeförderung ſind zu unterſcheiden. — Das hiſtoriſche Princip der
Entwicklung dieſes Rechts.)
1) Weſen des öffentlichen Rechts der Eheconſenſe 128
(Daſſelbe muß als ein, in der Geſellſchaftsordnung begründetes Syſtem
betrachtet werden. Daher ſind vier Hauptformen zu unterſcheiden.)
2) Das öffentliche Eherecht der Geſchlechterordnung 129
(Das väterliche Conſensrecht wird der reine Charakter deſſelben. — Das
Hageſtolzenrecht und ſein Verſchwinden.)
II. Das öffentliche Eherecht der ſtändiſchen Ordnung 132
(Die drei Formen: das Eherecht der ſtändiſchen Unterſchiede des ſtändiſchen
Geſetzes, und des ſtändiſchen Berufes.)
1) Das öffentliche Eherecht zwiſchen Freien und Unfreien. Das rein
ſtändiſche Eherecht 132
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[XI/0017] Seite 1) Die beiden Faktoren der Bildung dieſes Rechts, die Regierung und die Volksvertretung, und ihr eigenthümlicher Charakter in Beziehung auf das Verwaltungsrecht 78 2) Die Entwicklung des rechtsbildenden Proceſſes, den wir die conſti- tutionelle Rechtsbildung des Verwaltungsrechts nennen. — Begriff und Bedeutung der ſogenannten Initiative der Regierung 81 3) Die Gränze zwiſchen dem geſetzmäßigen und verordnungsmäßigen Verwaltungsrecht 83 4) Der Charakter der Bildung des poſitiven Verwaltungsrechts in England, Frankreich und Deutſchland 85 III. Codification und Wiſſenſchaft 92 Anhang. Die Idee des internationalen Verwaltungsrechts 94 Die wirkliche Innere Verwaltung und das Verwaltungsrecht. Erſtes Hauptgebiet. Die Verwaltung und das perſönliche Leben 101 Erſter Theil. Das phyſiſche Leben und die Verwaltung 103 Die vier Gebiete derſelben 103 I. Das Bevölkerungsweſen und die Verwaltung 106 Bevölkerungspolitik und Bevölkerungsordnung 106 A. Die Bevölkerungspolitik 110 Einleitung. Begriff, Inhalt und gegenwärtige Bedeutung derſelben 110 Die einzelnen Maßregeln und Aufgaben der Bevölkerungspolitik 122 I. Das öffentliche Eherecht. Begriff und Inhalt deſſelben 124 (Die beiden Gebiete deſſelben, das Recht der Eheconſenſe und das Recht der Ehebeförderung ſind zu unterſcheiden. — Das hiſtoriſche Princip der Entwicklung dieſes Rechts.) 1) Weſen des öffentlichen Rechts der Eheconſenſe 128 (Daſſelbe muß als ein, in der Geſellſchaftsordnung begründetes Syſtem betrachtet werden. Daher ſind vier Hauptformen zu unterſcheiden.) 2) Das öffentliche Eherecht der Geſchlechterordnung 129 (Das väterliche Conſensrecht wird der reine Charakter deſſelben. — Das Hageſtolzenrecht und ſein Verſchwinden.) II. Das öffentliche Eherecht der ſtändiſchen Ordnung 132 (Die drei Formen: das Eherecht der ſtändiſchen Unterſchiede des ſtändiſchen Geſetzes, und des ſtändiſchen Berufes.) 1) Das öffentliche Eherecht zwiſchen Freien und Unfreien. Das rein ſtändiſche Eherecht 132 2) Das öffentliche Eherecht des Lehnweſens 135 3) Das öffentliche Eherecht des ſtändiſchen Berufes 136 (Das Cölibat und der militäriſch-amtliche Eheconſens.)

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866, S. XI. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre02_1866/17>, abgerufen am 28.03.2024.