unproduktiven Accisebedienten erfordern, auf der einen Seite zu Vexationen, auf der andern zur Unterschleife und Korruptibilität Veranlassung geben. Am übelsten ist aber ein wankendes und häufig abgeändertes, obwohl nicht von Grund aus verbesser- tes System bei der Erhebung der Staatsbedürfnisse.
Wo die öffentlichen Finanzen in gutem Stande sind, und einigen Ueberschuß über die nothwendigen Ausgaben geben, da darf man von Seiten der Regierung eher Unternehmungen und Verbesserungen erwarten, die der Ackerkultur im Allgemeinen und folglich auch jedem Einzelnen vortheilhaft sind.
§. 110.
Staatsverfas- sung und Maximen der Regierung.Auf den Werth eines Landguts haben aber auch übrigens die Staatsverfassung und die Maximen der Regierung einen sehr großen Einfluß. Bestimmte, unzwei- deutige, verständliche Gesetze, eine möglichst einfache und zur schnellen Entscheidung führende Prozeßordnung, eine auf keine mögliche Weise korruptible Justizverwaltung erhöhen den Werth des Eigenthums in den Augen eines jeden rechtlichen Mannes.
Eine gute, zweckmäßige Haus-, Land- und Feldpolizey, die gegen den Ueber- lauf von Vagabonden schützt, das Eigenthum gegen Diebesbanden und möglichst ge- gen alle Gefahren sichert, die Pflicht der Armen-Erhaltung erleichtert, den man- gelnden Gemeingeist zwar durch Zwangsmittel ersetzen muß, aber nicht in fiskalische Vexation ausartet, nicht auf längst widerlegte Vorurtheile fußt, nicht nach veralte- ten Formen, sondern nach vernünftigen Gründen verfährt, ihr Absehen nicht auf Strafgebühren, sondern auf den Zweck richtet, ist von großem Werthe. Vor allem ist eine zweckmäßige und strenge beobachtete Gesinde-Ordnung wichtig.
Eine Regierung, die den ewig wahren Satz anerkennt und ihre Maximen wirk- lich darnach einrichtet: daß die möglichste Verbesserung und Kultur des Grund und Bodens vor allem andern das Wohl, die Stärke und den Reichthum des Staats begründen, daß folglich der nachhaltigen Vermehrung der Produktion jede andere Rücksicht in der Staatswirthschaft untergeordnet werden müsse, wird dadurch schon den Werth des Grundeigenthumes ungemein erhöhen und auswärtige Käufer herbei- ziehn. Denn hier darf man sich versprechen, daß dem freien Betriebe des landwirth- schaftlichen Gewerbes keine Hindernisse in den Weg gelegt werden, und daß der billig daraus zu ziehende Vortheil nicht durch fruchtlose Getreide- und Viehausfuhrsperren, noch durch andere Einschränkungen des freien Handels und Wandels gestört werde.
Man
Werthſchaͤtzung eines Landguts.
unproduktiven Acciſebedienten erfordern, auf der einen Seite zu Vexationen, auf der andern zur Unterſchleife und Korruptibilitaͤt Veranlaſſung geben. Am uͤbelſten iſt aber ein wankendes und haͤufig abgeaͤndertes, obwohl nicht von Grund aus verbeſſer- tes Syſtem bei der Erhebung der Staatsbeduͤrfniſſe.
Wo die oͤffentlichen Finanzen in gutem Stande ſind, und einigen Ueberſchuß uͤber die nothwendigen Ausgaben geben, da darf man von Seiten der Regierung eher Unternehmungen und Verbeſſerungen erwarten, die der Ackerkultur im Allgemeinen und folglich auch jedem Einzelnen vortheilhaft ſind.
§. 110.
Staatsverfaſ- ſung und Maximen der Regierung.Auf den Werth eines Landguts haben aber auch uͤbrigens die Staatsverfaſſung und die Maximen der Regierung einen ſehr großen Einfluß. Beſtimmte, unzwei- deutige, verſtaͤndliche Geſetze, eine moͤglichſt einfache und zur ſchnellen Entſcheidung fuͤhrende Prozeßordnung, eine auf keine moͤgliche Weiſe korruptible Juſtizverwaltung erhoͤhen den Werth des Eigenthums in den Augen eines jeden rechtlichen Mannes.
Eine gute, zweckmaͤßige Haus-, Land- und Feldpolizey, die gegen den Ueber- lauf von Vagabonden ſchuͤtzt, das Eigenthum gegen Diebesbanden und moͤglichſt ge- gen alle Gefahren ſichert, die Pflicht der Armen-Erhaltung erleichtert, den man- gelnden Gemeingeiſt zwar durch Zwangsmittel erſetzen muß, aber nicht in fiskaliſche Vexation ausartet, nicht auf laͤngſt widerlegte Vorurtheile fußt, nicht nach veralte- ten Formen, ſondern nach vernuͤnftigen Gruͤnden verfaͤhrt, ihr Abſehen nicht auf Strafgebuͤhren, ſondern auf den Zweck richtet, iſt von großem Werthe. Vor allem iſt eine zweckmaͤßige und ſtrenge beobachtete Geſinde-Ordnung wichtig.
Eine Regierung, die den ewig wahren Satz anerkennt und ihre Maximen wirk- lich darnach einrichtet: daß die moͤglichſte Verbeſſerung und Kultur des Grund und Bodens vor allem andern das Wohl, die Staͤrke und den Reichthum des Staats begruͤnden, daß folglich der nachhaltigen Vermehrung der Produktion jede andere Ruͤckſicht in der Staatswirthſchaft untergeordnet werden muͤſſe, wird dadurch ſchon den Werth des Grundeigenthumes ungemein erhoͤhen und auswaͤrtige Kaͤufer herbei- ziehn. Denn hier darf man ſich verſprechen, daß dem freien Betriebe des landwirth- ſchaftlichen Gewerbes keine Hinderniſſe in den Weg gelegt werden, und daß der billig daraus zu ziehende Vortheil nicht durch fruchtloſe Getreide- und Viehausfuhrſperren, noch durch andere Einſchraͤnkungen des freien Handels und Wandels geſtoͤrt werde.
Man
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Werthſchaͤtzung eines Landguts.
unproduktiven Acciſebedienten erfordern, auf der einen Seite zu Vexationen, auf der
andern zur Unterſchleife und Korruptibilitaͤt Veranlaſſung geben. Am uͤbelſten iſt
aber ein wankendes und haͤufig abgeaͤndertes, obwohl nicht von Grund aus verbeſſer-
tes Syſtem bei der Erhebung der Staatsbeduͤrfniſſe.
Wo die oͤffentlichen Finanzen in gutem Stande ſind, und einigen Ueberſchuß
uͤber die nothwendigen Ausgaben geben, da darf man von Seiten der Regierung eher
Unternehmungen und Verbeſſerungen erwarten, die der Ackerkultur im Allgemeinen
und folglich auch jedem Einzelnen vortheilhaft ſind.
§. 110.
Auf den Werth eines Landguts haben aber auch uͤbrigens die Staatsverfaſſung
und die Maximen der Regierung einen ſehr großen Einfluß. Beſtimmte, unzwei-
deutige, verſtaͤndliche Geſetze, eine moͤglichſt einfache und zur ſchnellen Entſcheidung
fuͤhrende Prozeßordnung, eine auf keine moͤgliche Weiſe korruptible Juſtizverwaltung
erhoͤhen den Werth des Eigenthums in den Augen eines jeden rechtlichen Mannes.
Staatsverfaſ-
ſung und
Maximen der
Regierung.
Eine gute, zweckmaͤßige Haus-, Land- und Feldpolizey, die gegen den Ueber-
lauf von Vagabonden ſchuͤtzt, das Eigenthum gegen Diebesbanden und moͤglichſt ge-
gen alle Gefahren ſichert, die Pflicht der Armen-Erhaltung erleichtert, den man-
gelnden Gemeingeiſt zwar durch Zwangsmittel erſetzen muß, aber nicht in fiskaliſche
Vexation ausartet, nicht auf laͤngſt widerlegte Vorurtheile fußt, nicht nach veralte-
ten Formen, ſondern nach vernuͤnftigen Gruͤnden verfaͤhrt, ihr Abſehen nicht auf
Strafgebuͤhren, ſondern auf den Zweck richtet, iſt von großem Werthe. Vor allem
iſt eine zweckmaͤßige und ſtrenge beobachtete Geſinde-Ordnung wichtig.
Eine Regierung, die den ewig wahren Satz anerkennt und ihre Maximen wirk-
lich darnach einrichtet: daß die moͤglichſte Verbeſſerung und Kultur des Grund und
Bodens vor allem andern das Wohl, die Staͤrke und den Reichthum des Staats
begruͤnden, daß folglich der nachhaltigen Vermehrung der Produktion jede andere
Ruͤckſicht in der Staatswirthſchaft untergeordnet werden muͤſſe, wird dadurch ſchon
den Werth des Grundeigenthumes ungemein erhoͤhen und auswaͤrtige Kaͤufer herbei-
ziehn. Denn hier darf man ſich verſprechen, daß dem freien Betriebe des landwirth-
ſchaftlichen Gewerbes keine Hinderniſſe in den Weg gelegt werden, und daß der billig
daraus zu ziehende Vortheil nicht durch fruchtloſe Getreide- und Viehausfuhrſperren,
noch durch andere Einſchraͤnkungen des freien Handels und Wandels geſtoͤrt werde.
Man
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Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 1. Berlin, 1809, S. 72. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thaer_landwirthschaft01_1809/102>, abgerufen am 10.08.2024.
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