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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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verdächtig machen, ob gleich die denuntiation wahr ist. Bey diesen und dergleichen Umbständen wäre es harte, wenn man den denuntianten als einen calumnianten bestraffen, oder dem denuntiaten so fort vergönnen wolte, daß er jenen cum effectu belangen könte.

Das responsum selbst.

§. II. Diese letzte Anmerckung wird durch folgenden casum und das deßhalben in April Anno 1693. gegebene responsum erleutert. Bey entstandener Verdrießlichkeit zwischen zwey zusammen verheyratheten Fürstlichen Personen war der Verdacht auff einen gewissen Cavallier und ein Fräulein gefallen, daß selbige diese Uneinigkeit unterhielten, massen denn auch, nach dem Sie sich beyde aus dem Staube gemacht, das Fräulein arrestiret, und einem gewissen Amtmann anbefohlen wurde, den Cavallier gleichfalls nach zutrachten, und denselben arrestiren zu lassen. Dieser wurde aber denuntiret, daß er sich hätte bestechen lassen, und also der Cavallier echapiret wäre. Bey Untersuchung der Sache wurde der Amtmann zwar ad interim von fernerer inquisition, aber nicht von allen Unkosten absolviret, da er aber damit nicht zufrieden, sondern völlig von der inquisition und Unkosten absolviret seyn und den Denuntianten als einen Meineydigen bestrafft wissen wolte, und daß er Ihm einen Wiederruff zu thun schuldig wäre, gabe er uns zu folgenden Responso Anlaß.

Hat Adam Christoph Euch beschuldiget, auch als er deswegen am 22. Oct. 1692. auff Articul vernommen worden, jurato ausgesagt, daß ihr Euren Pflichten nach, nicht genugsamen Fleiß angewendet, den von U. zu gefänglicher Hafft zu bringen, ob gleich derselbe zu Zettlitz, Weitschersdorff und Leipzig sich zum öfftern auffgehalten, Euch auch nicht allein seine Anwesenheit in Leipzig sonst bewust gewesen, sondern auch ausdrücklich von Denuntianten als Ihr und U. zu Leipzig gewesen, solches gemeldet worden, zugleich, daß ihr 50. Thlr. und zwey Tisch-Becher zu dem Ende bekommen, daß ihr den von U. nicht ferner mit Steck-Briefen verfolgen soltet, und daß ihr der wegen U. inhafftirten Magdalenen Sophien von Z. durch euren Schreiber von dem, was wieder sie in denen Gerichten vorgegangen, Nachricht gegeben: habt ihr darauff Eure Unschuld wieder diese inculpation darzuthun, etliche deductiones nebst unterschiedenen Zeugniß rotulis ad acta gegeben, und ist in dem Schöppen-Stuhl zu Leipzig mens. Mart. dieses Jahrs in dieser Sache erkandt worden: Daß wieder Euch wegen des von Adam Christophen euch beygemessenen Verbrechens noch zur Zeit und in Ermangelung stärckern Verdachts weiter nichts vorzunehmen, immassen ihr auch mehr nicht, als die von Euch selbst verursachten Unkosten, nebst dem damahligen Urthels-Gelde und Bothen-Lohne abzustatten schuldig wäret, wobey Euch doch Eure defension verstattet worden: Ihr seyd aber gesonnen, an deren statt nur kurtze und Acten mäßige Erinnerungen einzugeben, durch die ihr Euch zu erhalten getrauet, daß ihr von der an-

verdächtig machen, ob gleich die denuntiation wahr ist. Bey diesen und dergleichen Umbständen wäre es harte, wenn man den denuntianten als einen calumnianten bestraffen, oder dem denuntiaten so fort vergönnen wolte, daß er jenen cum effectu belangen könte.

Das responsum selbst.

§. II. Diese letzte Anmerckung wird durch folgenden casum und das deßhalben in April Anno 1693. gegebene responsum erleutert. Bey entstandener Verdrießlichkeit zwischen zwey zusammen verheyratheten Fürstlichen Personen war der Verdacht auff einen gewissen Cavallier und ein Fräulein gefallen, daß selbige diese Uneinigkeit unterhielten, massen denn auch, nach dem Sie sich beyde aus dem Staube gemacht, das Fräulein arrestiret, und einem gewissen Amtmann anbefohlen wurde, den Cavallier gleichfalls nach zutrachten, und denselben arrestiren zu lassen. Dieser wurde aber denuntiret, daß er sich hätte bestechen lassen, und also der Cavallier echapiret wäre. Bey Untersuchung der Sache wurde der Amtmann zwar ad interim von fernerer inquisition, aber nicht von allen Unkosten absolviret, da er aber damit nicht zufrieden, sondern völlig von der inquisition und Unkosten absolviret seyn und den Denuntianten als einen Meineydigen bestrafft wissen wolte, und daß er Ihm einen Wiederruff zu thun schuldig wäre, gabe er uns zu folgenden Responso Anlaß.

Hat Adam Christoph Euch beschuldiget, auch als er deswegen am 22. Oct. 1692. auff Articul vernommen worden, jurato ausgesagt, daß ihr Euren Pflichten nach, nicht genugsamen Fleiß angewendet, den von U. zu gefänglicher Hafft zu bringen, ob gleich derselbe zu Zettlitz, Weitschersdorff und Leipzig sich zum öfftern auffgehalten, Euch auch nicht allein seine Anwesenheit in Leipzig sonst bewust gewesen, sondern auch ausdrücklich von Denuntianten als Ihr und U. zu Leipzig gewesen, solches gemeldet worden, zugleich, daß ihr 50. Thlr. und zwey Tisch-Becher zu dem Ende bekommen, daß ihr den von U. nicht ferner mit Steck-Briefen verfolgen soltet, und daß ihr der wegen U. inhafftirten Magdalenen Sophien von Z. durch euren Schreiber von dem, was wieder sie in denen Gerichten vorgegangen, Nachricht gegeben: habt ihr darauff Eure Unschuld wieder diese inculpation darzuthun, etliche deductiones nebst unterschiedenen Zeugniß rotulis ad acta gegeben, und ist in dem Schöppen-Stuhl zu Leipzig mens. Mart. dieses Jahrs in dieser Sache erkandt worden: Daß wieder Euch wegen des von Adam Christophen euch beygemessenen Verbrechens noch zur Zeit und in Ermangelung stärckern Verdachts weiter nichts vorzunehmen, immassen ihr auch mehr nicht, als die von Euch selbst verursachten Unkosten, nebst dem damahligen Urthels-Gelde und Bothen-Lohne abzustatten schuldig wäret, wobey Euch doch Eure defension verstattet worden: Ihr seyd aber gesonnen, an deren statt nur kurtze und Acten mäßige Erinnerungen einzugeben, durch die ihr Euch zu erhalten getrauet, daß ihr von der an-

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[120/0136] verdächtig machen, ob gleich die denuntiation wahr ist. Bey diesen und dergleichen Umbständen wäre es harte, wenn man den denuntianten als einen calumnianten bestraffen, oder dem denuntiaten so fort vergönnen wolte, daß er jenen cum effectu belangen könte. §. II. Diese letzte Anmerckung wird durch folgenden casum und das deßhalben in April Anno 1693. gegebene responsum erleutert. Bey entstandener Verdrießlichkeit zwischen zwey zusammen verheyratheten Fürstlichen Personen war der Verdacht auff einen gewissen Cavallier und ein Fräulein gefallen, daß selbige diese Uneinigkeit unterhielten, massen denn auch, nach dem Sie sich beyde aus dem Staube gemacht, das Fräulein arrestiret, und einem gewissen Amtmann anbefohlen wurde, den Cavallier gleichfalls nach zutrachten, und denselben arrestiren zu lassen. Dieser wurde aber denuntiret, daß er sich hätte bestechen lassen, und also der Cavallier echapiret wäre. Bey Untersuchung der Sache wurde der Amtmann zwar ad interim von fernerer inquisition, aber nicht von allen Unkosten absolviret, da er aber damit nicht zufrieden, sondern völlig von der inquisition und Unkosten absolviret seyn und den Denuntianten als einen Meineydigen bestrafft wissen wolte, und daß er Ihm einen Wiederruff zu thun schuldig wäre, gabe er uns zu folgenden Responso Anlaß. Hat Adam Christoph Euch beschuldiget, auch als er deswegen am 22. Oct. 1692. auff Articul vernommen worden, jurato ausgesagt, daß ihr Euren Pflichten nach, nicht genugsamen Fleiß angewendet, den von U. zu gefänglicher Hafft zu bringen, ob gleich derselbe zu Zettlitz, Weitschersdorff und Leipzig sich zum öfftern auffgehalten, Euch auch nicht allein seine Anwesenheit in Leipzig sonst bewust gewesen, sondern auch ausdrücklich von Denuntianten als Ihr und U. zu Leipzig gewesen, solches gemeldet worden, zugleich, daß ihr 50. Thlr. und zwey Tisch-Becher zu dem Ende bekommen, daß ihr den von U. nicht ferner mit Steck-Briefen verfolgen soltet, und daß ihr der wegen U. inhafftirten Magdalenen Sophien von Z. durch euren Schreiber von dem, was wieder sie in denen Gerichten vorgegangen, Nachricht gegeben: habt ihr darauff Eure Unschuld wieder diese inculpation darzuthun, etliche deductiones nebst unterschiedenen Zeugniß rotulis ad acta gegeben, und ist in dem Schöppen-Stuhl zu Leipzig mens. Mart. dieses Jahrs in dieser Sache erkandt worden: Daß wieder Euch wegen des von Adam Christophen euch beygemessenen Verbrechens noch zur Zeit und in Ermangelung stärckern Verdachts weiter nichts vorzunehmen, immassen ihr auch mehr nicht, als die von Euch selbst verursachten Unkosten, nebst dem damahligen Urthels-Gelde und Bothen-Lohne abzustatten schuldig wäret, wobey Euch doch Eure defension verstattet worden: Ihr seyd aber gesonnen, an deren statt nur kurtze und Acten mäßige Erinnerungen einzugeben, durch die ihr Euch zu erhalten getrauet, daß ihr von der an-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 120. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/136>, abgerufen am 29.03.2024.