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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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I. pen. de milit. testam. Carpz. in Crim p. 2. quaest XCIII. n. 12.

Diesem nach gelanget an meine Hochgeehrte Herren mein dienstl. Bitten, Sie wollen geruhen, nach Uberlegung des casus und dessen Umständen, mir, ob aus angeführten und andern beywohnenden Ursachen durch angezogene Veränderung derer Acten und registratur ein falsum begangen, und der Vice Director, der es also vor sich angeordnet, sich dessen theilhafftig gemachet, wieder Ihn auch, sonderlich nach erwehnten Churfürstl. Mandat, mit der inquisition zu verfahren, ingleichen als suspectum vom Sempronio unter andern daher zu excipiren sey? Ihr Rechtl. Erachten mit Beyfügung oder Zurückgebung dieser Frage, um die Gebühr zu eröffnen; Worneben ich verbleibe etc.

§. II. Ob es nun wohl dem Quaerenten, wie du siehest, an Latein Erstes und allegatis nicht fehlete, so erhielte er doch kein responsum nachseinem Responsum. Gefallen.

Hat ein gewisses Collegium in Sächßl. Landen ohnlängst Sempronio in Sachen, Ihn und Titium betreffend, eine poenal Auflage in das Hauß geschickt, worwieder Sempronius am zehenden Tage hernach eine Appellation eingesendet; Hat der Vice-Director besagtes Collegii, als er befunden, daß bey der Relation des Nuncii,) wann neml. Sempronio erwehnte Auflage infinuiret worden) nur der Tag, nicht aber die Stunde der Insinuation registriret worden, dem Nuncio befohlen, solche Stunde zu melden, auch, als selbiger nach vorhergegangener Entschuldigung, daß er, weil schon eilff Tage verflossen, die Stunde eigentlich nicht benennen könte, endlich eine, wiewohl falsche Stunde ausgesaget; Hat der Notarius oder Actuarius selbige voriger Registratur ausser der Zeile mit anderer Dinte und Feder eingeflicket, und Ihr wollet berichtet seyn: Ob dißfalls nicht ein falsum begangen, und wieder den Vice-Director, der sich dessen durch eine Anordnung theilhafftig gemacht, dieserwegen mit der Inquisition zu verfahren; Ingleichen: Ob nicht Sempronius dahero wieder selbigen als suspectum excipiren könne:

Ob Ihr nun wohl anführet, daß dieses von dem Vice. Directore vorgenommen worden, Sempronium um das fatale Appellationis interponendae zu bringen, auch bey der Insinuation dergleichen Auflagen nicht gebräuchlich sey, horam insinuationis in die Relation zu setzen, massen dann bey solchen Auflagen nicht, wie bey denen Urtheilen das fatale Appellationis de momento in momentum lauffe; und da ja hora insinuationis registriret werden sollen, es sich gebühret hätte, selbige absonderlich zu machen, und die vorige Registratur nicht zu corrigiren; zumahlen da in dem Churfür stl. Sächßl. Mandat sub dato Dreßden den 14. Septembr. 1669. ausdrücklich enthalten, daß dergleichen Correcturen indistincte für ein falsum zu halten, und wieder den Verbrecher mit der Inquisition zu verfahren, auch das Delictum selbst mit 100.

I. pen. de milit. testam. Carpz. in Crim p. 2. quaest XCIII. n. 12.

Diesem nach gelanget an meine Hochgeehrte Herren mein dienstl. Bitten, Sie wollen geruhen, nach Uberlegung des casus und dessen Umständen, mir, ob aus angeführten und andern beywohnenden Ursachen durch angezogene Veränderung derer Acten und registratur ein falsum begangen, und der Vice Director, der es also vor sich angeordnet, sich dessen theilhafftig gemachet, wieder Ihn auch, sonderlich nach erwehnten Churfürstl. Mandat, mit der inquisition zu verfahren, ingleichen als suspectum vom Sempronio unter andern daher zu excipiren sey? Ihr Rechtl. Erachten mit Beyfügung oder Zurückgebung dieser Frage, um die Gebühr zu eröffnen; Worneben ich verbleibe etc.

§. II. Ob es nun wohl dem Quaerenten, wie du siehest, an Latein Erstes und allegatis nicht fehlete, so erhielte er doch kein responsum nachseinem Responsum. Gefallen.

Hat ein gewisses Collegium in Sächßl. Landen ohnlängst Sempronio in Sachen, Ihn und Titium betreffend, eine poenal Auflage in das Hauß geschickt, worwieder Sempronius am zehenden Tage hernach eine Appellation eingesendet; Hat der Vice-Director besagtes Collegii, als er befunden, daß bey der Relation des Nuncii,) wann neml. Sempronio erwehnte Auflage infinuiret worden) nur der Tag, nicht aber die Stunde der Insinuation registriret worden, dem Nuncio befohlen, solche Stunde zu melden, auch, als selbiger nach vorhergegangener Entschuldigung, daß er, weil schon eilff Tage verflossen, die Stunde eigentlich nicht benennen könte, endlich eine, wiewohl falsche Stunde ausgesaget; Hat der Notarius oder Actuarius selbige voriger Registratur ausser der Zeile mit anderer Dinte und Feder eingeflicket, und Ihr wollet berichtet seyn: Ob dißfalls nicht ein falsum begangen, und wieder den Vice-Director, der sich dessen durch eine Anordnung theilhafftig gemacht, dieserwegen mit der Inquisition zu verfahren; Ingleichen: Ob nicht Sempronius dahero wieder selbigen als suspectum excipiren könne:

Ob Ihr nun wohl anführet, daß dieses von dem Vice. Directore vorgenommen worden, Sempronium um das fatale Appellationis interponendae zu bringen, auch bey der Insinuation dergleichen Auflagen nicht gebräuchlich sey, horam insinuationis in die Relation zu setzen, massen dann bey solchen Auflagen nicht, wie bey denen Urtheilen das fatale Appellationis de momento in momentum lauffe; und da ja hora insinuationis registriret werden sollen, es sich gebühret hätte, selbige absonderlich zu machen, und die vorige Registratur nicht zu corrigiren; zumahlen da in dem Churfür stl. Sächßl. Mandat sub dato Dreßden den 14. Septembr. 1669. ausdrücklich enthalten, daß dergleichen Correcturen indistincte für ein falsum zu halten, und wieder den Verbrecher mit der Inquisition zu verfahren, auch das Delictum selbst mit 100.

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[167/0183] I. pen. de milit. testam. Carpz. in Crim p. 2. quaest XCIII. n. 12. Diesem nach gelanget an meine Hochgeehrte Herren mein dienstl. Bitten, Sie wollen geruhen, nach Uberlegung des casus und dessen Umständen, mir, ob aus angeführten und andern beywohnenden Ursachen durch angezogene Veränderung derer Acten und registratur ein falsum begangen, und der Vice Director, der es also vor sich angeordnet, sich dessen theilhafftig gemachet, wieder Ihn auch, sonderlich nach erwehnten Churfürstl. Mandat, mit der inquisition zu verfahren, ingleichen als suspectum vom Sempronio unter andern daher zu excipiren sey? Ihr Rechtl. Erachten mit Beyfügung oder Zurückgebung dieser Frage, um die Gebühr zu eröffnen; Worneben ich verbleibe etc. §. II. Ob es nun wohl dem Quaerenten, wie du siehest, an Latein Erstes und allegatis nicht fehlete, so erhielte er doch kein responsum nachseinem Responsum. Gefallen. Hat ein gewisses Collegium in Sächßl. Landen ohnlängst Sempronio in Sachen, Ihn und Titium betreffend, eine poenal Auflage in das Hauß geschickt, worwieder Sempronius am zehenden Tage hernach eine Appellation eingesendet; Hat der Vice-Director besagtes Collegii, als er befunden, daß bey der Relation des Nuncii,) wann neml. Sempronio erwehnte Auflage infinuiret worden) nur der Tag, nicht aber die Stunde der Insinuation registriret worden, dem Nuncio befohlen, solche Stunde zu melden, auch, als selbiger nach vorhergegangener Entschuldigung, daß er, weil schon eilff Tage verflossen, die Stunde eigentlich nicht benennen könte, endlich eine, wiewohl falsche Stunde ausgesaget; Hat der Notarius oder Actuarius selbige voriger Registratur ausser der Zeile mit anderer Dinte und Feder eingeflicket, und Ihr wollet berichtet seyn: Ob dißfalls nicht ein falsum begangen, und wieder den Vice-Director, der sich dessen durch eine Anordnung theilhafftig gemacht, dieserwegen mit der Inquisition zu verfahren; Ingleichen: Ob nicht Sempronius dahero wieder selbigen als suspectum excipiren könne: Ob Ihr nun wohl anführet, daß dieses von dem Vice. Directore vorgenommen worden, Sempronium um das fatale Appellationis interponendae zu bringen, auch bey der Insinuation dergleichen Auflagen nicht gebräuchlich sey, horam insinuationis in die Relation zu setzen, massen dann bey solchen Auflagen nicht, wie bey denen Urtheilen das fatale Appellationis de momento in momentum lauffe; und da ja hora insinuationis registriret werden sollen, es sich gebühret hätte, selbige absonderlich zu machen, und die vorige Registratur nicht zu corrigiren; zumahlen da in dem Churfür stl. Sächßl. Mandat sub dato Dreßden den 14. Septembr. 1669. ausdrücklich enthalten, daß dergleichen Correcturen indistincte für ein falsum zu halten, und wieder den Verbrecher mit der Inquisition zu verfahren, auch das Delictum selbst mit 100.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 167. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/183>, abgerufen am 25.04.2024.