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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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rector durch den Nuncium dem Actuario diese Einflickung befohlen, auch der Vice-Director solche vor sich ohne Ersuchung der Parthey gethan, und sonsten Sempronium zu graviren gewohnet sey, auch grosse Feindschafft wieder Ihn trage. Dannenhero bey der Untersuchung gar wohl ein crimen falsi heraus kommen dürffte. In übrigen aber nach Anleitung der Churfürstl. Sächßl. 88. neuen decision, wenn in einer bürgerlichen Klage-Sache die quaestio falsi mit einfält, mit der bürgerlichen Sache so lange, biß die Inquisition vollführet worden, in Ruhe zu stehen sey. Dieweil aber dennoch noch nicht von Euch bescheiniget, daß ein crimen falsi begangen worden, sondern vielmehr, besage unsers vorigen Responsi, annoch zu praesumiren, daß die von dem Vice-Directore geschehene Verordnung mehr ex errore juris als ex dolo geschehen sey, bey anzustellender general Inquisition aber für allen Dingen, daß ein delictum verhanden, durch genungsame indicia vermuthet werden muß. Hiernechst die dem Vice. Director von Euch imputirte Feindschafft kein crimen inquisitione dignum ist, sondern dieserwegen Euch die indulgirte exceptio suspecti judicis zur Gnüge zu statten kömmt; Endlich bey dieser Bewandniß die 88. neue decision hieher nicht gezogen werden mag, zumahlen da ihr in Euren vorigen Bericht erwehnet, daß Euch diese Registratur nichts geschadet, und besagte decision ausdrücklich meldet, daß wenn in einer Klage unterschiedene puncta begriffen, durch die inquisition diejenigen, welche das crimen falsi nicht mit betrifft, nicht mit gehemmet, sondern der Proceß darinnen fortgesetzet werden solle; Zu geschweigen, daß, wenn man indistincte durch dergleichen formirte inquisitiones die Haupt-Sache auffhalten könte, ein jeder, wie erwehnte decision meldet, zum Schein dergleichen Vorgeben anzuspinnen, und sich damit aufzuhalten, versuchen dürffte. So möchte auch wegen der auff Veranlassung des Vice-Directoris gemachten unförmlichen Registratur keine general Inquisition angestellet werden, und seyd Ihr, wenn dieselbe gleich anzustellen wäre, des Verfahrens in der bürgerlichen Sache Euch zu entbrechen, nicht befugt. V. R. W.

XI. Handel. Ob und wie ferne die Ertheilung eines Kochprivilegii ad Regalia gehöre oder nicht?
§. I.

ES ist schon oben beym 4. Handel §. 1. erinnert worden, daß inGeneral-Erinnerungen bey diesen Handel. quaestionibus Juris publici die heutigen Juristen in vielen Stücken wegen daselbst angeführten Ursachen mit denen alten nicht einig wären. Dieweil aber theils die gar zu grosse Liebe zu dem Römischen Recht noch vielen Juristen anklebet / theils

rector durch den Nuncium dem Actuario diese Einflickung befohlen, auch der Vice-Director solche vor sich ohne Ersuchung der Parthey gethan, und sonsten Sempronium zu graviren gewohnet sey, auch grosse Feindschafft wieder Ihn trage. Dannenhero bey der Untersuchung gar wohl ein crimen falsi heraus kommen dürffte. In übrigen aber nach Anleitung der Churfürstl. Sächßl. 88. neuen decision, wenn in einer bürgerlichen Klage-Sache die quaestio falsi mit einfält, mit der bürgerlichen Sache so lange, biß die Inquisition vollführet worden, in Ruhe zu stehen sey. Dieweil aber dennoch noch nicht von Euch bescheiniget, daß ein crimen falsi begangen worden, sondern vielmehr, besage unsers vorigen Responsi, annoch zu praesumiren, daß die von dem Vice-Directore geschehene Verordnung mehr ex errore juris als ex dolo geschehen sey, bey anzustellender general Inquisition aber für allen Dingen, daß ein delictum verhanden, durch genungsame indicia vermuthet werden muß. Hiernechst die dem Vice. Director von Euch imputirte Feindschafft kein crimen inquisitione dignum ist, sondern dieserwegen Euch die indulgirte exceptio suspecti judicis zur Gnüge zu statten kömmt; Endlich bey dieser Bewandniß die 88. neue decision hieher nicht gezogen werden mag, zumahlen da ihr in Euren vorigen Bericht erwehnet, daß Euch diese Registratur nichts geschadet, und besagte decision ausdrücklich meldet, daß wenn in einer Klage unterschiedene puncta begriffen, durch die inquisition diejenigen, welche das crimen falsi nicht mit betrifft, nicht mit gehemmet, sondern der Proceß darinnen fortgesetzet werden solle; Zu geschweigen, daß, wenn man indistincte durch dergleichen formirte inquisitiones die Haupt-Sache auffhalten könte, ein jeder, wie erwehnte decision meldet, zum Schein dergleichen Vorgeben anzuspinnen, und sich damit aufzuhalten, versuchen dürffte. So möchte auch wegen der auff Veranlassung des Vice-Directoris gemachten unförmlichen Registratur keine general Inquisition angestellet werden, und seyd Ihr, wenn dieselbe gleich anzustellen wäre, des Verfahrens in der bürgerlichen Sache Euch zu entbrechen, nicht befugt. V. R. W.

XI. Handel. Ob und wie ferne die Ertheilung eines Kochprivilegii ad Regalia gehöre oder nicht?
§. I.

ES ist schon oben beym 4. Handel §. 1. erinnert worden, daß inGeneral-Erinnerungen bey diesen Handel. quaestionibus Juris publici die heutigen Juristen in vielen Stücken wegen daselbst angeführten Ursachen mit denen alten nicht einig wären. Dieweil aber theils die gar zu grosse Liebe zu dem Römischen Recht noch vielen Juristen anklebet / theils

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[169/0185] rector durch den Nuncium dem Actuario diese Einflickung befohlen, auch der Vice-Director solche vor sich ohne Ersuchung der Parthey gethan, und sonsten Sempronium zu graviren gewohnet sey, auch grosse Feindschafft wieder Ihn trage. Dannenhero bey der Untersuchung gar wohl ein crimen falsi heraus kommen dürffte. In übrigen aber nach Anleitung der Churfürstl. Sächßl. 88. neuen decision, wenn in einer bürgerlichen Klage-Sache die quaestio falsi mit einfält, mit der bürgerlichen Sache so lange, biß die Inquisition vollführet worden, in Ruhe zu stehen sey. Dieweil aber dennoch noch nicht von Euch bescheiniget, daß ein crimen falsi begangen worden, sondern vielmehr, besage unsers vorigen Responsi, annoch zu praesumiren, daß die von dem Vice-Directore geschehene Verordnung mehr ex errore juris als ex dolo geschehen sey, bey anzustellender general Inquisition aber für allen Dingen, daß ein delictum verhanden, durch genungsame indicia vermuthet werden muß. Hiernechst die dem Vice. Director von Euch imputirte Feindschafft kein crimen inquisitione dignum ist, sondern dieserwegen Euch die indulgirte exceptio suspecti judicis zur Gnüge zu statten kömmt; Endlich bey dieser Bewandniß die 88. neue decision hieher nicht gezogen werden mag, zumahlen da ihr in Euren vorigen Bericht erwehnet, daß Euch diese Registratur nichts geschadet, und besagte decision ausdrücklich meldet, daß wenn in einer Klage unterschiedene puncta begriffen, durch die inquisition diejenigen, welche das crimen falsi nicht mit betrifft, nicht mit gehemmet, sondern der Proceß darinnen fortgesetzet werden solle; Zu geschweigen, daß, wenn man indistincte durch dergleichen formirte inquisitiones die Haupt-Sache auffhalten könte, ein jeder, wie erwehnte decision meldet, zum Schein dergleichen Vorgeben anzuspinnen, und sich damit aufzuhalten, versuchen dürffte. So möchte auch wegen der auff Veranlassung des Vice-Directoris gemachten unförmlichen Registratur keine general Inquisition angestellet werden, und seyd Ihr, wenn dieselbe gleich anzustellen wäre, des Verfahrens in der bürgerlichen Sache Euch zu entbrechen, nicht befugt. V. R. W. XI. Handel. Ob und wie ferne die Ertheilung eines Kochprivilegii ad Regalia gehöre oder nicht? §. I. ES ist schon oben beym 4. Handel §. 1. erinnert worden, daß in quaestionibus Juris publici die heutigen Juristen in vielen Stücken wegen daselbst angeführten Ursachen mit denen alten nicht einig wären. Dieweil aber theils die gar zu grosse Liebe zu dem Römischen Recht noch vielen Juristen anklebet / theils General-Erinnerungen bey diesen Handel.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 169. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/185>, abgerufen am 20.04.2024.