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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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Lesung dieses Handels alle Annehmlichkeit verlieren würde, wenn die interessirten Partheyen nicht deutlich genennet würden. In übrigen behält dieses responsum die Natur aller responsorum, daß es dem Gegentheil nichts zu praejudiciren gesonnen sey; Und so wenig als ich mich der in der specie facti dann und wann anzutreffenden expressionen theilhafftig machen will; so wenig kan ich auch melden, wie diese controvers abgelauffen; weil ich mich nicht darum bekümmert, auch darum zu bekümmern keine pressante Ursache gehabt. Das am 20. Julii Anno 1694. von dem Decano, Seniore und übrigen Capitularibus des Käyserlichen freyen Exemt-Stiffts SS. Simonis & Judae zu Goßlar an unsere Facultät abgelassene Requisitions-Schreiben nebst der specie facti ist folgenden Inhalts:

P. P. Es ist in hiesiger Käyserl. Freyen-und des H. R. Reichs-Stadt Goßlar ein geistliches Stifft gelegen, welches Käyser Henricus Glorwürdigsten Andenckens Anno 1051. und also 150. Jahr eher, denn die Stadt Goßlar das Stadt- und Bürger-Recht überkommen, in honorem Beatae Mariae Virginis & SS. Simonis & Judae ut & Matthiae Apostolorum fundiret und gestifftet hat. Dieses Stifft haben nicht allein die Römischen Päbste, sondern auch die Glorwürdigsten Käyser (welches gleichsam ein seminarium aller Ertz- und Bischöffe durchs gantze Römische Reich gewesen, und Capella Imperii, und dessen Canonici Capellani Regii genannt worden,

Mader. antiquit. Brunsv. c. 7. Corber. Histor. Goslar. c. 3. §. 14. & seqq.)

absonderlich Friedericus Barbarossa, und Henricus IV. laut in originali vorhandener Diplomatum, jetzo in Copia sub lit. A. & B. beygeleget, mit herrlichen und gantz sonderbaren Privilegien, mit dem jure immunitatis, & omnimodae exemtionis begnadet und begabet, wobey es die Successores in Imperio nicht allein Gnädiglichst gelassen, sondern es hat Ferdinandus III. Imperator Invictissimus im Jahr 1647. über die in Anno 1637. Allergnädigst ertheilte Consirmation der Privilegien noch besonders zu mehrern Nachdruck des Stiffts mit einem ernstlichen Protectorio und Schutz-Briefe versehen, laut Beylage sub lit. F. welche Privilegia samt und sonders biß auff die jetzige Käyserl. Majest. inclusive sind confirmiret und bestätiget worden. Es haben sich aber je zu Zeiten inter Senatum & Capitulum einige Miß-Verstände ereignet, welche aber bald darauff durch gewisse Verträge gehoben worden. Vor ohngefehr 5. Jahren aber haben de novo allerhand Wiederwärtigkeiten und Zunöthigungen an Seiten des Raths sich hervor gethan, indem derselbe nicht allein eine jurisdiction vi juris territorialis über Unser Stifft und dessen Eingesessene sich wollen anmassen, sondern auch dasselbe nach eigenen Gefallen mit Collecten und anderen oneri-

Lesung dieses Handels alle Annehmlichkeit verlieren würde, wenn die interessirten Partheyen nicht deutlich genennet würden. In übrigen behält dieses responsum die Natur aller responsorum, daß es dem Gegentheil nichts zu praejudiciren gesonnen sey; Und so wenig als ich mich der in der specie facti dann und wann anzutreffenden expressionen theilhafftig machen will; so wenig kan ich auch melden, wie diese controvers abgelauffen; weil ich mich nicht darum bekümmert, auch darum zu bekümmern keine pressante Ursache gehabt. Das am 20. Julii Anno 1694. von dem Decano, Seniore und übrigen Capitularibus des Käyserlichen freyen Exemt-Stiffts SS. Simonis & Judae zu Goßlar an unsere Facultät abgelassene Requisitions-Schreiben nebst der specie facti ist folgenden Inhalts:

P. P. Es ist in hiesiger Käyserl. Freyen-und des H. R. Reichs-Stadt Goßlar ein geistliches Stifft gelegen, welches Käyser Henricus Glorwürdigsten Andenckens Anno 1051. und also 150. Jahr eher, denn die Stadt Goßlar das Stadt- und Bürger-Recht überkommen, in honorem Beatae Mariae Virginis & SS. Simonis & Judae ut & Matthiae Apostolorum fundiret und gestifftet hat. Dieses Stifft haben nicht allein die Römischen Päbste, sondern auch die Glorwürdigsten Käyser (welches gleichsam ein seminarium aller Ertz- und Bischöffe durchs gantze Römische Reich gewesen, und Capella Imperii, und dessen Canonici Capellani Regii genannt worden,

Mader. antiquit. Brunsv. c. 7. Corber. Histor. Goslar. c. 3. §. 14. & seqq.)

absonderlich Friedericus Barbarossa, und Henricus IV. laut in originali vorhandener Diplomatum, jetzo in Copia sub lit. A. & B. beygeleget, mit herrlichen und gantz sonderbaren Privilegien, mit dem jure immunitatis, & omnimodae exemtionis begnadet und begabet, wobey es die Successores in Imperio nicht allein Gnädiglichst gelassen, sondern es hat Ferdinandus III. Imperator Invictissimus im Jahr 1647. über die in Anno 1637. Allergnädigst ertheilte Consirmation der Privilegien noch besonders zu mehrern Nachdruck des Stiffts mit einem ernstlichen Protectorio und Schutz-Briefe versehen, laut Beylage sub lit. F. welche Privilegia samt und sonders biß auff die jetzige Käyserl. Majest. inclusive sind confirmiret und bestätiget worden. Es haben sich aber je zu Zeiten inter Senatum & Capitulum einige Miß-Verstände ereignet, welche aber bald darauff durch gewisse Verträge gehoben worden. Vor ohngefehr 5. Jahren aber haben de novo allerhand Wiederwärtigkeiten und Zunöthigungen an Seiten des Raths sich hervor gethan, indem derselbe nicht allein eine jurisdiction vi juris territorialis über Unser Stifft und dessen Eingesessene sich wollen anmassen, sondern auch dasselbe nach eigenen Gefallen mit Collecten und anderen oneri-

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Lesung dieses Handels alle Annehmlichkeit verlieren würde, wenn die                      interessirten Partheyen nicht deutlich genennet würden. In übrigen behält dieses                      responsum die Natur aller responsorum, daß es dem Gegentheil nichts zu                      praejudiciren gesonnen sey; Und so wenig als ich mich der in der specie facti                      dann und wann anzutreffenden expressionen theilhafftig machen will; so wenig kan                      ich auch melden, wie diese controvers abgelauffen; weil ich mich nicht darum                      bekümmert, auch darum zu bekümmern keine pressante Ursache gehabt. Das am 20.                      Julii Anno 1694. von dem Decano, Seniore und übrigen Capitularibus des                      Käyserlichen freyen Exemt-Stiffts SS. Simonis &amp; Judae zu Goßlar an                      unsere Facultät abgelassene Requisitions-Schreiben nebst der specie facti ist                      folgenden Inhalts:</p>
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[192/0208] Lesung dieses Handels alle Annehmlichkeit verlieren würde, wenn die interessirten Partheyen nicht deutlich genennet würden. In übrigen behält dieses responsum die Natur aller responsorum, daß es dem Gegentheil nichts zu praejudiciren gesonnen sey; Und so wenig als ich mich der in der specie facti dann und wann anzutreffenden expressionen theilhafftig machen will; so wenig kan ich auch melden, wie diese controvers abgelauffen; weil ich mich nicht darum bekümmert, auch darum zu bekümmern keine pressante Ursache gehabt. Das am 20. Julii Anno 1694. von dem Decano, Seniore und übrigen Capitularibus des Käyserlichen freyen Exemt-Stiffts SS. Simonis & Judae zu Goßlar an unsere Facultät abgelassene Requisitions-Schreiben nebst der specie facti ist folgenden Inhalts: P. P. Es ist in hiesiger Käyserl. Freyen-und des H. R. Reichs-Stadt Goßlar ein geistliches Stifft gelegen, welches Käyser Henricus Glorwürdigsten Andenckens Anno 1051. und also 150. Jahr eher, denn die Stadt Goßlar das Stadt- und Bürger-Recht überkommen, in honorem Beatae Mariae Virginis & SS. Simonis & Judae ut & Matthiae Apostolorum fundiret und gestifftet hat. Dieses Stifft haben nicht allein die Römischen Päbste, sondern auch die Glorwürdigsten Käyser (welches gleichsam ein seminarium aller Ertz- und Bischöffe durchs gantze Römische Reich gewesen, und Capella Imperii, und dessen Canonici Capellani Regii genannt worden, Mader. antiquit. Brunsv. c. 7. Corber. Histor. Goslar. c. 3. §. 14. & seqq.) absonderlich Friedericus Barbarossa, und Henricus IV. laut in originali vorhandener Diplomatum, jetzo in Copia sub lit. A. & B. beygeleget, mit herrlichen und gantz sonderbaren Privilegien, mit dem jure immunitatis, & omnimodae exemtionis begnadet und begabet, wobey es die Successores in Imperio nicht allein Gnädiglichst gelassen, sondern es hat Ferdinandus III. Imperator Invictissimus im Jahr 1647. über die in Anno 1637. Allergnädigst ertheilte Consirmation der Privilegien noch besonders zu mehrern Nachdruck des Stiffts mit einem ernstlichen Protectorio und Schutz-Briefe versehen, laut Beylage sub lit. F. welche Privilegia samt und sonders biß auff die jetzige Käyserl. Majest. inclusive sind confirmiret und bestätiget worden. Es haben sich aber je zu Zeiten inter Senatum & Capitulum einige Miß-Verstände ereignet, welche aber bald darauff durch gewisse Verträge gehoben worden. Vor ohngefehr 5. Jahren aber haben de novo allerhand Wiederwärtigkeiten und Zunöthigungen an Seiten des Raths sich hervor gethan, indem derselbe nicht allein eine jurisdiction vi juris territorialis über Unser Stifft und dessen Eingesessene sich wollen anmassen, sondern auch dasselbe nach eigenen Gefallen mit Collecten und anderen oneri-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 192. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/208>, abgerufen am 29.03.2024.