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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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schafft der Jurisprudenz und der tüchtigen Gründe Processus judicialis mangelt u. s. w.

§. VI. Wie ist aber nun diesem Elend zu begegnen? Dieses ist ebenUnd die darwieder zu gebrauchende remedia. so schwer nicht, aber es kan nicht so leicht und geschwind alles eingeführet und ad praxin gebracht werden, so ohnmöglich als lange eingewurtzelte Kranckheiten geschwinde und in einem Huy gehoben werden können, sondern es erfordert ein wenig Zeit und Gedult. Sonderlich die beyden ersten causae dieser politischen oder vielmehr Geistlichen, oder Consistorial-Kranckheit. Jedoch ist jetzo mehr Hoffnung darzu als bishero gewesen. 1. Daß man Christliche und vernünfftige Theologos und JCtos, die die obgedachte Papentzende Greuel entdecken, und auff Universitäten in Ihren Schrifften und disputationibus, oder in Ihren Bedencken und responsis, (dergleichen des seeligen Herrn D. Speners Bedencken an vielen Orten sind) dieselbige wiederlegen, wieder Ihre so wohl scheinheilige Nachrichter, als wieder die groben Calumnianten schütze, oder doch zum wenigsten durch solche Leute sich nicht verleiten lasse, die Lehre der Wahrheit zu dämpffen. 2. Daß man hernach zu seiner Zeit, die in denen Consistorial-Ordnungen befindliche reliquien des politischen Pabstthums emendire und bessere. 3. Daß man denen Consistorialibus eben durch diese zwey jetzterwehnte remedia die Gelegenheit benehme, Ihre anklebende menschliche Schwachheiten (die nach dem bekanten Sprichwort: vitia erunt, donec homines, durch Straff-Gesetze nicht getilget werden können) durch die autorität der alten Consistorial-Ordnungen und gefährlicher Schrifften ferner zu bedecken. 4. Daß man die Consistoria mit obgemeldten Christlichen und vernünfftigen Theologis und JCtis besetze, und also zwar das eine extremum vermeide, daß man die Herren Theologos nicht gar von Consistoriis ausschliesse, aber auch nicht in das andere extremum verfalle, daß die JCti & Politici davon ausgeschlossen oder von denen Theologis übermannet werden, sondern daß man dißfalls das etwan in dem Hertzogthum Magdeburg und Halberstadt gebräuchliche temperament, oder dergleichen treffe, davon ebenmäßig das 1. und 2. Capitel des Consistorial-Processes des Herrn Hoffrath Ludovici mit mehrern Nachricht geben wird.

schafft der Jurisprudenz und der tüchtigen Gründe Processus judicialis mangelt u. s. w.

§. VI. Wie ist aber nun diesem Elend zu begegnen? Dieses ist ebenUnd die darwieder zu gebrauchende remedia. so schwer nicht, aber es kan nicht so leicht und geschwind alles eingeführet und ad praxin gebracht werden, so ohnmöglich als lange eingewurtzelte Kranckheiten geschwinde und in einem Huy gehoben werden können, sondern es erfordert ein wenig Zeit und Gedult. Sonderlich die beyden ersten causae dieser politischen oder vielmehr Geistlichen, oder Consistorial-Kranckheit. Jedoch ist jetzo mehr Hoffnung darzu als bishero gewesen. 1. Daß man Christliche und vernünfftige Theologos und JCtos, die die obgedachte Papentzende Greuel entdecken, und auff Universitäten in Ihren Schrifften und disputationibus, oder in Ihren Bedencken und responsis, (dergleichen des seeligen Herrn D. Speners Bedencken an vielen Orten sind) dieselbige wiederlegen, wieder Ihre so wohl scheinheilige Nachrichter, als wieder die groben Calumnianten schütze, oder doch zum wenigsten durch solche Leute sich nicht verleiten lasse, die Lehre der Wahrheit zu dämpffen. 2. Daß man hernach zu seiner Zeit, die in denen Consistorial-Ordnungen befindliche reliquien des politischen Pabstthums emendire und bessere. 3. Daß man denen Consistorialibus eben durch diese zwey jetzterwehnte remedia die Gelegenheit benehme, Ihre anklebende menschliche Schwachheiten (die nach dem bekanten Sprichwort: vitia erunt, donec homines, durch Straff-Gesetze nicht getilget werden können) durch die autorität der alten Consistorial-Ordnungen und gefährlicher Schrifften ferner zu bedecken. 4. Daß man die Consistoria mit obgemeldten Christlichen und vernünfftigen Theologis und JCtis besetze, und also zwar das eine extremum vermeide, daß man die Herren Theologos nicht gar von Consistoriis ausschliesse, aber auch nicht in das andere extremum verfalle, daß die JCti & Politici davon ausgeschlossen oder von denen Theologis übermannet werden, sondern daß man dißfalls das etwan in dem Hertzogthum Magdeburg und Halberstadt gebräuchliche temperament, oder dergleichen treffe, davon ebenmäßig das 1. und 2. Capitel des Consistorial-Processes des Herrn Hoffrath Ludovici mit mehrern Nachricht geben wird.

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[213/0229] schafft der Jurisprudenz und der tüchtigen Gründe Processus judicialis mangelt u. s. w. §. VI. Wie ist aber nun diesem Elend zu begegnen? Dieses ist eben so schwer nicht, aber es kan nicht so leicht und geschwind alles eingeführet und ad praxin gebracht werden, so ohnmöglich als lange eingewurtzelte Kranckheiten geschwinde und in einem Huy gehoben werden können, sondern es erfordert ein wenig Zeit und Gedult. Sonderlich die beyden ersten causae dieser politischen oder vielmehr Geistlichen, oder Consistorial-Kranckheit. Jedoch ist jetzo mehr Hoffnung darzu als bishero gewesen. 1. Daß man Christliche und vernünfftige Theologos und JCtos, die die obgedachte Papentzende Greuel entdecken, und auff Universitäten in Ihren Schrifften und disputationibus, oder in Ihren Bedencken und responsis, (dergleichen des seeligen Herrn D. Speners Bedencken an vielen Orten sind) dieselbige wiederlegen, wieder Ihre so wohl scheinheilige Nachrichter, als wieder die groben Calumnianten schütze, oder doch zum wenigsten durch solche Leute sich nicht verleiten lasse, die Lehre der Wahrheit zu dämpffen. 2. Daß man hernach zu seiner Zeit, die in denen Consistorial-Ordnungen befindliche reliquien des politischen Pabstthums emendire und bessere. 3. Daß man denen Consistorialibus eben durch diese zwey jetzterwehnte remedia die Gelegenheit benehme, Ihre anklebende menschliche Schwachheiten (die nach dem bekanten Sprichwort: vitia erunt, donec homines, durch Straff-Gesetze nicht getilget werden können) durch die autorität der alten Consistorial-Ordnungen und gefährlicher Schrifften ferner zu bedecken. 4. Daß man die Consistoria mit obgemeldten Christlichen und vernünfftigen Theologis und JCtis besetze, und also zwar das eine extremum vermeide, daß man die Herren Theologos nicht gar von Consistoriis ausschliesse, aber auch nicht in das andere extremum verfalle, daß die JCti & Politici davon ausgeschlossen oder von denen Theologis übermannet werden, sondern daß man dißfalls das etwan in dem Hertzogthum Magdeburg und Halberstadt gebräuchliche temperament, oder dergleichen treffe, davon ebenmäßig das 1. und 2. Capitel des Consistorial-Processes des Herrn Hoffrath Ludovici mit mehrern Nachricht geben wird. Und die darwieder zu gebrauchende remedia.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 213. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/229>, abgerufen am 28.03.2024.