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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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in Zeiten vorzukommen seyn möchte, das verbindliche Pactum sub Aunter sich errichtet, welchem nachhero auch noch mehrere aus andern alt-Fürstlichen Häusern accediret, und der ältere regierende Herr Bruder Cajus von sothanem getroffenen Pacto dem jüngern Bruder Mevio freundbrüderliche Eröffnung gethan, und selbigen zum Beytritt, gleich der Mittlere Bruder Titius immittelst auch willig gethan, invitiret, will dieser auf keine Weise sothanes Pactum agnosciren, erkläret solches vielmehr als ungültig, und verlanget unter hefftigen protestationen dessen völlige cassation, mit dem weitern ungegründeten praetenso, daß diese ihme angetrauete Persohn mit andern Fürstlichen Gemahlinnen, nicht minder seine aus solcher ungleichen Ehe erzeugte descendenten mit andern ebenbürtigen Printzen und Printzeßinnen gleiches Fürstliches tractament und Pracht geniessen, mithin auch seine männliche Descendenz der succession in die Fürstliche Lande dereinst fähig seyn müsten. Wann aber nicht nur die Fürstliche Frau Mutter, sondern auch die beyden Fürstliche Herren Gebrüdere, benebst allen übrig Anverwandten dieses uhralte Reichs-Fürstlichen Hauses, dieser so ungleichen und in dem Fürstlichen Hause noch nie erhörten Heyrath sich auf alle Weise zuwieder setzen, und weder die Persohn selbst, noch auch denen von ihr erzeugten Kindern das angemaste Fürstliche tractament einzustehen gemeinet seyn, am allerwenigsten aber die beede Fürstlichen Herren Gebrüdere die aus solcher ungleichen Ehe gebohrne männliche descendenz der Landes-succession und Regierung auf begebende Fälle fähig erkennen, vielmehr solche ab omni successione hujus feudi regalis majoris excludiret und lediglich nach des Printzen Mevii in GOttes Händen stehen den Ableiben mit einem Adelichen oder höchstens Freyherlichen Unterhalt versehen, mithin diese ungleiche Heyrath nur pro matrmonio ad morganaticam gehalten wissen wollen; Als verlangen Fürstliche Gebrüdere zu Begründung ihrer intention über folgende vier quaestiones nach einem cum rationibus dubitandi & decidendi ausgearbeiteten gründlichen rechtlichen Gutachten

I. Ob nicht die beyde Fürstliche Herren Gebrüdere Cajus und Titius und deren Fürstliche descendenz, des tertio geniti aus solchem maxime inaequali & in Principali domo inaudito matrimonio erzeugten Kindern nebst ihrer Mutter den praetendirten Fürstlichen Rang und tractament sowohl, als auch

II. So viel in specie die männliche descendenz betrifft, diese dereinsten von der Succession in denen Fürstlichen gemeinsamen Landen und concurrenz bey der Landes-Regierung völlig zu excludiren, nach denen alten teutschen Lehn-Rechten und Reichs-Gewohnheiten optimo jure befugt seyn, mithin

III. Sowohl die Persohn selbst, als auch die von ihr erzeugte Kinder mit dem Tractament des Adelichen oder höchstens Freyherrlichen Standes sich zuvergnügen, nicht minder nach des Hertzogs Mevii in Gottes Händen stehenden Ableiben mit

in Zeiten vorzukommen seyn möchte, das verbindliche Pactum sub Aunter sich errichtet, welchem nachhero auch noch mehrere aus andern alt-Fürstlichen Häusern accediret, und der ältere regierende Herr Bruder Cajus von sothanem getroffenen Pacto dem jüngern Bruder Mevio freundbrüderliche Eröffnung gethan, und selbigen zum Beytritt, gleich der Mittlere Bruder Titius immittelst auch willig gethan, invitiret, will dieser auf keine Weise sothanes Pactum agnosciren, erkläret solches vielmehr als ungültig, und verlanget unter hefftigen protestationen dessen völlige cassation, mit dem weitern ungegründeten praetenso, daß diese ihme angetrauete Persohn mit andern Fürstlichen Gemahlinnen, nicht minder seine aus solcher ungleichen Ehe erzeugte descendenten mit andern ebenbürtigen Printzen und Printzeßinnen gleiches Fürstliches tractament und Pracht geniessen, mithin auch seine männliche Descendenz der succession in die Fürstliche Lande dereinst fähig seyn müsten. Wann aber nicht nur die Fürstliche Frau Mutter, sondern auch die beyden Fürstliche Herren Gebrüdere, benebst allen übrig Anverwandten dieses uhralte Reichs-Fürstlichen Hauses, dieser so ungleichen und in dem Fürstlichen Hause noch nie erhörten Heyrath sich auf alle Weise zuwieder setzen, und weder die Persohn selbst, noch auch denen von ihr erzeugten Kindern das angemaste Fürstliche tractament einzustehen gemeinet seyn, am allerwenigsten aber die beede Fürstlichen Herren Gebrüdere die aus solcher ungleichen Ehe gebohrne männliche descendenz der Landes-succession und Regierung auf begebende Fälle fähig erkennen, vielmehr solche ab omni successione hujus feudi regalis majoris excludiret und lediglich nach des Printzen Mevii in GOttes Händen stehen den Ableiben mit einem Adelichen oder höchstens Freyherlichen Unterhalt versehen, mithin diese ungleiche Heyrath nur pro matrmonio ad morganaticam gehalten wissen wollen; Als verlangen Fürstliche Gebrüdere zu Begründung ihrer intention über folgende vier quaestiones nach einem cum rationibus dubitandi & decidendi ausgearbeiteten gründlichen rechtlichen Gutachten

I. Ob nicht die beyde Fürstliche Herren Gebrüdere Cajus und Titius und deren Fürstliche descendenz, des tertio geniti aus solchem maxime inaequali & in Principali domo inaudito matrimonio erzeugten Kindern nebst ihrer Mutter den praetendirten Fürstlichen Rang und tractament sowohl, als auch

II. So viel in specie die männliche descendenz betrifft, diese dereinsten von der Succession in denen Fürstlichen gemeinsamen Landen und concurrenz bey der Landes-Regierung völlig zu excludiren, nach denen alten teutschen Lehn-Rechten und Reichs-Gewohnheiten optimo jure befugt seyn, mithin

III. Sowohl die Persohn selbst, als auch die von ihr erzeugte Kinder mit dem Tractament des Adelichen oder höchstens Freyherrlichen Standes sich zuvergnügen, nicht minder nach des Hertzogs Mevii in Gottes Händen stehenden Ableiben mit

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[108/0116] in Zeiten vorzukommen seyn möchte, das verbindliche Pactum sub Aunter sich errichtet, welchem nachhero auch noch mehrere aus andern alt-Fürstlichen Häusern accediret, und der ältere regierende Herr Bruder Cajus von sothanem getroffenen Pacto dem jüngern Bruder Mevio freundbrüderliche Eröffnung gethan, und selbigen zum Beytritt, gleich der Mittlere Bruder Titius immittelst auch willig gethan, invitiret, will dieser auf keine Weise sothanes Pactum agnosciren, erkläret solches vielmehr als ungültig, und verlanget unter hefftigen protestationen dessen völlige cassation, mit dem weitern ungegründeten praetenso, daß diese ihme angetrauete Persohn mit andern Fürstlichen Gemahlinnen, nicht minder seine aus solcher ungleichen Ehe erzeugte descendenten mit andern ebenbürtigen Printzen und Printzeßinnen gleiches Fürstliches tractament und Pracht geniessen, mithin auch seine männliche Descendenz der succession in die Fürstliche Lande dereinst fähig seyn müsten. Wann aber nicht nur die Fürstliche Frau Mutter, sondern auch die beyden Fürstliche Herren Gebrüdere, benebst allen übrig Anverwandten dieses uhralte Reichs-Fürstlichen Hauses, dieser so ungleichen und in dem Fürstlichen Hause noch nie erhörten Heyrath sich auf alle Weise zuwieder setzen, und weder die Persohn selbst, noch auch denen von ihr erzeugten Kindern das angemaste Fürstliche tractament einzustehen gemeinet seyn, am allerwenigsten aber die beede Fürstlichen Herren Gebrüdere die aus solcher ungleichen Ehe gebohrne männliche descendenz der Landes-succession und Regierung auf begebende Fälle fähig erkennen, vielmehr solche ab omni successione hujus feudi regalis majoris excludiret und lediglich nach des Printzen Mevii in GOttes Händen stehen den Ableiben mit einem Adelichen oder höchstens Freyherlichen Unterhalt versehen, mithin diese ungleiche Heyrath nur pro matrmonio ad morganaticam gehalten wissen wollen; Als verlangen Fürstliche Gebrüdere zu Begründung ihrer intention über folgende vier quaestiones nach einem cum rationibus dubitandi & decidendi ausgearbeiteten gründlichen rechtlichen Gutachten I. Ob nicht die beyde Fürstliche Herren Gebrüdere Cajus und Titius und deren Fürstliche descendenz, des tertio geniti aus solchem maxime inaequali & in Principali domo inaudito matrimonio erzeugten Kindern nebst ihrer Mutter den praetendirten Fürstlichen Rang und tractament sowohl, als auch II. So viel in specie die männliche descendenz betrifft, diese dereinsten von der Succession in denen Fürstlichen gemeinsamen Landen und concurrenz bey der Landes-Regierung völlig zu excludiren, nach denen alten teutschen Lehn-Rechten und Reichs-Gewohnheiten optimo jure befugt seyn, mithin III. Sowohl die Persohn selbst, als auch die von ihr erzeugte Kinder mit dem Tractament des Adelichen oder höchstens Freyherrlichen Standes sich zuvergnügen, nicht minder nach des Hertzogs Mevii in Gottes Händen stehenden Ableiben mit

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 108. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/116>, abgerufen am 24.04.2024.