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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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einem bey dergleichen inegalen Verheyrathungen oder matrimoniis ad morganaticam im Reiche nicht ungewöhnlichen billigmäßigen Unterhalt und Abfertigung zufrieden seyn müssen, und endlichen

IV. Ob nicht daher allenfalls, und da des Printzen Mevii Durchl. so vielen ihnen entgegen stehenden wichtigen rationibus Politicis & Juridicis nicht nachgeben, noch auch auf die viele ihnen von andern Fürstlichen Höfen beschehene remonstrationes der Billigkeit nach reflexion machen solte, die Römische Käyserliche Majestät als Obrister Lehn-Herr dieses feudi Regalis majoris und Reichs-Fürstenthums aus der beyden Fürstlichen Herren Gebrüdere und Herren Agnaten Imploration, gar wohl befugt, ex plenitudine potestatis diese ungleiche Heyrath, gleich bey Anhalt-Berenburg bereits praecedente causae cognitione schon geschehen, nach Anhandgebung der klaren alten teutschen Lehn-Rechten und Reichs-Gewohnheiten zu Aufrechthaltung des Reichs-Fürsten-Standes pro matrimonio ad morganaticam zu declariren, und sowohl der Person selbst, als denen aus solcher Ehe erzeugten Kindern ein erleidliches zum Unterhalt auszusetzen, mithin sie vom praetendirten Fürstlichen tractament und a successione feudali excludiren könne.

§. II. Gleichwie nun die in dieser specie facti allegirte BeylageDas beygefügte Fürstliche Schreiben. sub A. im folgenden vierten paragrapho gleichfalls wird zu lesen seyn; Also war das Gnädigste an mich ergangene Fürstliche Schreiben folgenden Inhalts:

Ich mag dem Herrn Geheimen Rath in besonderem Vertrauen nicht verhalten, welchergestalt meines jüngern Herrn Bruders Hertzog N. N. Liebden durch eine gemeine Weibs-Person, welche bey meiner Printzeßin Schwester Liebden als Cammer-Mädgen in Diensten gestanden, vor wenigen Jahren dahin verleitet worden, daß er sich selbige ausserhalb Landes antrauen lassen, und mit ihr etliche Kinder erzeuget, allermassen nun weder meiner Frau Mutter Gnaden, noch auch ich und meines Hrn. Bruders Liebden jemahlen gemeynet seyn, dieser Weibs-Person und denen daher gebohrnen Kindern den sonst Fürstlichen Gemahlinnen und Kindern gebührenden Rang und Tractament einzugestehen, noch weniger aber dessen daher entsprungene männliche descendenz bey ereignenden meines Bruders N. N. Liebden Todes-Fall zur Landes-Succession zu admittiren, ob wir schon sonsten nicht in Abrede seyn, denenselben zu ihrer Unterhaltung ein billiges Quantum zu verwilligen, allermassen ich auch bereits nach Beyfuge sub sign. gegen Ihn occasione des der Mesallianzen halben im Fürstlichen Hause Sachsen Ernestinischer Linie errichteten und der specie facti sub A. beygelegten Pacti mich darzu erbothen. Nachdeme aber meines Herrn Bruders Liebden, sonder Zweifel aus persuasion dieser Weibs-Person, auf alle Weise behaupten will, daß selbige das Tractament und Rang gleich andern Fürstlichen Gemahlinnen haben,

einem bey dergleichen inegalen Verheyrathungen oder matrimoniis ad morganaticam im Reiche nicht ungewöhnlichen billigmäßigen Unterhalt und Abfertigung zufrieden seyn müssen, und endlichen

IV. Ob nicht daher allenfalls, und da des Printzen Mevii Durchl. so vielen ihnen entgegen stehenden wichtigen rationibus Politicis & Juridicis nicht nachgeben, noch auch auf die viele ihnen von andern Fürstlichen Höfen beschehene remonstrationes der Billigkeit nach reflexion machen solte, die Römische Käyserliche Majestät als Obrister Lehn-Herr dieses feudi Regalis majoris und Reichs-Fürstenthums aus der beyden Fürstlichen Herren Gebrüdere und Herren Agnaten Imploration, gar wohl befugt, ex plenitudine potestatis diese ungleiche Heyrath, gleich bey Anhalt-Berenburg bereits praecedente causae cognitione schon geschehen, nach Anhandgebung der klaren alten teutschen Lehn-Rechten und Reichs-Gewohnheiten zu Aufrechthaltung des Reichs-Fürsten-Standes pro matrimonio ad morganaticam zu declariren, und sowohl der Person selbst, als denen aus solcher Ehe erzeugten Kindern ein erleidliches zum Unterhalt auszusetzen, mithin sie vom praetendirten Fürstlichen tractament und a successione feudali excludiren könne.

§. II. Gleichwie nun die in dieser specie facti allegirte BeylageDas beygefügte Fürstliche Schreiben. sub A. im folgenden vierten paragrapho gleichfalls wird zu lesen seyn; Also war das Gnädigste an mich ergangene Fürstliche Schreiben folgenden Inhalts:

Ich mag dem Herrn Geheimen Rath in besonderem Vertrauen nicht verhalten, welchergestalt meines jüngern Herrn Bruders Hertzog N. N. Liebden durch eine gemeine Weibs-Person, welche bey meiner Printzeßin Schwester Liebden als Cammer-Mädgen in Diensten gestanden, vor wenigen Jahren dahin verleitet worden, daß er sich selbige ausserhalb Landes antrauen lassen, und mit ihr etliche Kinder erzeuget, allermassen nun weder meiner Frau Mutter Gnaden, noch auch ich und meines Hrn. Bruders Liebden jemahlen gemeynet seyn, dieser Weibs-Person und denen daher gebohrnen Kindern den sonst Fürstlichen Gemahlinnen und Kindern gebührenden Rang und Tractament einzugestehen, noch weniger aber dessen daher entsprungene männliche descendenz bey ereignenden meines Bruders N. N. Liebden Todes-Fall zur Landes-Succession zu admittiren, ob wir schon sonsten nicht in Abrede seyn, denenselben zu ihrer Unterhaltung ein billiges Quantum zu verwilligen, allermassen ich auch bereits nach Beyfuge sub sign. gegen Ihn occasione des der Mesallianzen halben im Fürstlichen Hause Sachsen Ernestinischer Linie errichteten und der specie facti sub A. beygelegten Pacti mich darzu erbothen. Nachdeme aber meines Herrn Bruders Liebden, sonder Zweifel aus persuasion dieser Weibs-Person, auf alle Weise behaupten will, daß selbige das Tractament und Rang gleich andern Fürstlichen Gemahlinnen haben,

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[109/0117] einem bey dergleichen inegalen Verheyrathungen oder matrimoniis ad morganaticam im Reiche nicht ungewöhnlichen billigmäßigen Unterhalt und Abfertigung zufrieden seyn müssen, und endlichen IV. Ob nicht daher allenfalls, und da des Printzen Mevii Durchl. so vielen ihnen entgegen stehenden wichtigen rationibus Politicis & Juridicis nicht nachgeben, noch auch auf die viele ihnen von andern Fürstlichen Höfen beschehene remonstrationes der Billigkeit nach reflexion machen solte, die Römische Käyserliche Majestät als Obrister Lehn-Herr dieses feudi Regalis majoris und Reichs-Fürstenthums aus der beyden Fürstlichen Herren Gebrüdere und Herren Agnaten Imploration, gar wohl befugt, ex plenitudine potestatis diese ungleiche Heyrath, gleich bey Anhalt-Berenburg bereits praecedente causae cognitione schon geschehen, nach Anhandgebung der klaren alten teutschen Lehn-Rechten und Reichs-Gewohnheiten zu Aufrechthaltung des Reichs-Fürsten-Standes pro matrimonio ad morganaticam zu declariren, und sowohl der Person selbst, als denen aus solcher Ehe erzeugten Kindern ein erleidliches zum Unterhalt auszusetzen, mithin sie vom praetendirten Fürstlichen tractament und a successione feudali excludiren könne. §. II. Gleichwie nun die in dieser specie facti allegirte Beylage sub A. im folgenden vierten paragrapho gleichfalls wird zu lesen seyn; Also war das Gnädigste an mich ergangene Fürstliche Schreiben folgenden Inhalts: Das beygefügte Fürstliche Schreiben. Ich mag dem Herrn Geheimen Rath in besonderem Vertrauen nicht verhalten, welchergestalt meines jüngern Herrn Bruders Hertzog N. N. Liebden durch eine gemeine Weibs-Person, welche bey meiner Printzeßin Schwester Liebden als Cammer-Mädgen in Diensten gestanden, vor wenigen Jahren dahin verleitet worden, daß er sich selbige ausserhalb Landes antrauen lassen, und mit ihr etliche Kinder erzeuget, allermassen nun weder meiner Frau Mutter Gnaden, noch auch ich und meines Hrn. Bruders Liebden jemahlen gemeynet seyn, dieser Weibs-Person und denen daher gebohrnen Kindern den sonst Fürstlichen Gemahlinnen und Kindern gebührenden Rang und Tractament einzugestehen, noch weniger aber dessen daher entsprungene männliche descendenz bey ereignenden meines Bruders N. N. Liebden Todes-Fall zur Landes-Succession zu admittiren, ob wir schon sonsten nicht in Abrede seyn, denenselben zu ihrer Unterhaltung ein billiges Quantum zu verwilligen, allermassen ich auch bereits nach Beyfuge sub sign. gegen Ihn occasione des der Mesallianzen halben im Fürstlichen Hause Sachsen Ernestinischer Linie errichteten und der specie facti sub A. beygelegten Pacti mich darzu erbothen. Nachdeme aber meines Herrn Bruders Liebden, sonder Zweifel aus persuasion dieser Weibs-Person, auf alle Weise behaupten will, daß selbige das Tractament und Rang gleich andern Fürstlichen Gemahlinnen haben,

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 109. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/117>, abgerufen am 25.04.2024.