Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

Bild:
<< vorherige Seite
VII. Handel. Anmerckungen zu dem vorhergehenden Bedencken / so zu dessen Erklährung dienen.
§. I.

ICh habe wieder den bißher gewöhnlichen Gebrauch zu dem vorhergehendenHaupt-Zweck dieser Anmerckungen. Bedencken deßwegen keine Summarien ad marginem drücken lassen, weil sowohl die Politischen als Theologischen rationes des Autoris in gewisse kurtze numeros gebracht sind, und aus selbigen schon ohne Verdrießlichkeit des Lesers der Inhalt leichtlich kan begriffen werden. Jetzo will ich nur noch etwas weniges anmercken, das sonst zu dessen desto besserer Verständnüß wird dienlich seyn, nemlich von dem damahligen Zustand der Religion im Ertzbißthum Magdeburg, und was darzu Gelegenheit gegeben, daß dem Autori des Bedenckens angemuthet worden, daß er sich auf die Formulam Concordiae verpflichten solle: Ingleichen was von dem Bedencken zu halten sey. Ich hätte auch wohl gerne etwas gemeldet, wer der Autor des Bedenckens gewesen, gleichwie die übrigen Anmerckungen genugsam zeigen werden, wer damahls der Herr Administrator gewesen, an welchen dieses Bedencken geschrieben worden; Alleine weil ich davon nirgend bißher einige Nachricht finden können, habe ich lieber davon stille schweigen, als etwas ungewisses melden wollen. Ich kan mich auch nicht mehr besinnen, woher die Copey, und wenn ich selbige erhalten; ausser daß mich entsinne, daß ich selbige schon etliche und zwantzig Jahr in meinen Manuscriptis gehabt. Aber vielleicht findet sich jemand, der bey Lesung dieses Handels mir auch hiervon einige Nachricht wird geben können: Und als dann werde ich nicht ermangeln, in der Fortsetzung dieser Juristischen Händel diese Nachricht auch dem geneigten Leser mitzutheilen. Die übrigen Umstände habe ich, damit es nicht allemahl absonderlichen allegirens brauche, aus der continuirten Niederländischen Historie des Meterani, aus Schadaei Continuation des Sleidani, aus Olearii Halygraphia, aus Hospiniani Concordia discorde, und aus Hutteri Concordia concorde, ingleichen aus Layritzens Palmwalde grösten Theils genommen.

§ II. Das damahlige Ertzbißthum Magdeburg hat bey Anfang derReligions-Zustand in Reformation biß nach hero über ein Seculum beständig aus dem Churfl. Hause Brandenburg abstammende Bischöfe oder Administratores ge

VII. Handel. Anmerckungen zu dem vorhergehenden Bedencken / so zu dessen Erklährung dienen.
§. I.

ICh habe wieder den bißher gewöhnlichen Gebrauch zu dem vorhergehendenHaupt-Zweck dieser Anmerckungen. Bedencken deßwegen keine Summarien ad marginem drücken lassen, weil sowohl die Politischen als Theologischen rationes des Autoris in gewisse kurtze numeros gebracht sind, und aus selbigen schon ohne Verdrießlichkeit des Lesers der Inhalt leichtlich kan begriffen werden. Jetzo will ich nur noch etwas weniges anmercken, das sonst zu dessen desto besserer Verständnüß wird dienlich seyn, nemlich von dem damahligen Zustand der Religion im Ertzbißthum Magdeburg, und was darzu Gelegenheit gegeben, daß dem Autori des Bedenckens angemuthet worden, daß er sich auf die Formulam Concordiae verpflichten solle: Ingleichen was von dem Bedencken zu halten sey. Ich hätte auch wohl gerne etwas gemeldet, wer der Autor des Bedenckens gewesen, gleichwie die übrigen Anmerckungen genugsam zeigen werden, wer damahls der Herr Administrator gewesen, an welchen dieses Bedencken geschrieben worden; Alleine weil ich davon nirgend bißher einige Nachricht finden können, habe ich lieber davon stille schweigen, als etwas ungewisses melden wollen. Ich kan mich auch nicht mehr besinnen, woher die Copey, und wenn ich selbige erhalten; ausser daß mich entsinne, daß ich selbige schon etliche und zwantzig Jahr in meinen Manuscriptis gehabt. Aber vielleicht findet sich jemand, der bey Lesung dieses Handels mir auch hiervon einige Nachricht wird geben können: Und als dann werde ich nicht ermangeln, in der Fortsetzung dieser Juristischen Händel diese Nachricht auch dem geneigten Leser mitzutheilen. Die übrigen Umstände habe ich, damit es nicht allemahl absonderlichen allegirens brauche, aus der continuirten Niederländischen Historie des Meterani, aus Schadaei Continuation des Sleidani, aus Olearii Halygraphia, aus Hospiniani Concordia discorde, und aus Hutteri Concordia concorde, ingleichen aus Layritzens Palmwalde grösten Theils genommen.

§ II. Das damahlige Ertzbißthum Magdeburg hat bey Anfang derReligions-Zustand in Reformation biß nach hero über ein Seculum beständig aus dem Churfl. Hause Brandenburg abstammende Bischöfe oder Administratores ge

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0239" n="231"/>
      </div>
      <div>
        <head>VII. Handel. Anmerckungen zu dem vorhergehenden Bedencken / so zu dessen                      Erklährung dienen.</head><lb/>
      </div>
      <div>
        <head>§. I.</head><lb/>
        <p>ICh habe wieder den bißher gewöhnlichen Gebrauch zu dem vorhergehenden<note place="right">Haupt-Zweck dieser Anmerckungen.</note> Bedencken                      deßwegen keine Summarien ad marginem drücken lassen, weil sowohl die Politischen                      als Theologischen rationes des Autoris in gewisse kurtze numeros gebracht sind,                      und aus selbigen schon ohne Verdrießlichkeit des Lesers der Inhalt leichtlich                      kan begriffen werden. Jetzo will ich nur noch etwas weniges anmercken, das sonst                      zu dessen desto besserer Verständnüß wird dienlich seyn, nemlich von dem                      damahligen Zustand der Religion im Ertzbißthum Magdeburg, und was darzu                      Gelegenheit gegeben, daß dem Autori des Bedenckens angemuthet worden, daß er                      sich auf die Formulam Concordiae verpflichten solle: Ingleichen was von dem                      Bedencken zu halten sey. Ich hätte auch wohl gerne etwas gemeldet, wer der Autor                      des Bedenckens gewesen, gleichwie die übrigen Anmerckungen genugsam zeigen                      werden, wer damahls der Herr Administrator gewesen, an welchen dieses Bedencken                      geschrieben worden; Alleine weil ich davon nirgend bißher einige Nachricht                      finden können, habe ich lieber davon stille schweigen, als etwas ungewisses                      melden wollen. Ich kan mich auch nicht mehr besinnen, woher die Copey, und wenn                      ich selbige erhalten; ausser daß mich entsinne, daß ich selbige schon etliche                      und zwantzig Jahr in meinen Manuscriptis gehabt. Aber vielleicht findet sich                      jemand, der bey Lesung dieses Handels mir auch hiervon einige Nachricht wird                      geben können: Und als dann werde ich nicht ermangeln, in der Fortsetzung dieser                      Juristischen Händel diese Nachricht auch dem geneigten Leser mitzutheilen. Die                      übrigen Umstände habe ich, damit es nicht allemahl absonderlichen allegirens                      brauche, aus der continuirten Niederländischen Historie des Meterani, aus                      Schadaei Continuation des Sleidani, aus Olearii Halygraphia, aus Hospiniani                      Concordia discorde, und aus Hutteri Concordia concorde, ingleichen aus                      Layritzens Palmwalde grösten Theils genommen.</p>
        <p>§ II. Das damahlige Ertzbißthum Magdeburg hat bey Anfang der<note place="right">Religions-Zustand in</note> Reformation biß nach hero                      über ein Seculum beständig aus dem Churfl. Hause Brandenburg abstammende                      Bischöfe oder Administratores ge
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[231/0239] VII. Handel. Anmerckungen zu dem vorhergehenden Bedencken / so zu dessen Erklährung dienen. §. I. ICh habe wieder den bißher gewöhnlichen Gebrauch zu dem vorhergehenden Bedencken deßwegen keine Summarien ad marginem drücken lassen, weil sowohl die Politischen als Theologischen rationes des Autoris in gewisse kurtze numeros gebracht sind, und aus selbigen schon ohne Verdrießlichkeit des Lesers der Inhalt leichtlich kan begriffen werden. Jetzo will ich nur noch etwas weniges anmercken, das sonst zu dessen desto besserer Verständnüß wird dienlich seyn, nemlich von dem damahligen Zustand der Religion im Ertzbißthum Magdeburg, und was darzu Gelegenheit gegeben, daß dem Autori des Bedenckens angemuthet worden, daß er sich auf die Formulam Concordiae verpflichten solle: Ingleichen was von dem Bedencken zu halten sey. Ich hätte auch wohl gerne etwas gemeldet, wer der Autor des Bedenckens gewesen, gleichwie die übrigen Anmerckungen genugsam zeigen werden, wer damahls der Herr Administrator gewesen, an welchen dieses Bedencken geschrieben worden; Alleine weil ich davon nirgend bißher einige Nachricht finden können, habe ich lieber davon stille schweigen, als etwas ungewisses melden wollen. Ich kan mich auch nicht mehr besinnen, woher die Copey, und wenn ich selbige erhalten; ausser daß mich entsinne, daß ich selbige schon etliche und zwantzig Jahr in meinen Manuscriptis gehabt. Aber vielleicht findet sich jemand, der bey Lesung dieses Handels mir auch hiervon einige Nachricht wird geben können: Und als dann werde ich nicht ermangeln, in der Fortsetzung dieser Juristischen Händel diese Nachricht auch dem geneigten Leser mitzutheilen. Die übrigen Umstände habe ich, damit es nicht allemahl absonderlichen allegirens brauche, aus der continuirten Niederländischen Historie des Meterani, aus Schadaei Continuation des Sleidani, aus Olearii Halygraphia, aus Hospiniani Concordia discorde, und aus Hutteri Concordia concorde, ingleichen aus Layritzens Palmwalde grösten Theils genommen. Haupt-Zweck dieser Anmerckungen. § II. Das damahlige Ertzbißthum Magdeburg hat bey Anfang der Reformation biß nach hero über ein Seculum beständig aus dem Churfl. Hause Brandenburg abstammende Bischöfe oder Administratores ge Religions-Zustand in

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/239
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 231. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/239>, abgerufen am 28.03.2024.