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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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und weder zu Elisabeth Schlieperin, noch sonsten zu jemanden gesagt, daß die Kohlin hexen könne, welches ihr Misselin allenfalls bewiesen werden müsse.

Nach dem allen stellete der Herr Amtsvogt dahier vor, weilen die Inquisitin alt, und derselben beschwerlich, so lange geschlossen zu sitzen, auch ohne dem in der Gesinde-Stuben, weilen keine andere Stube vorhanden, sitzen müste, ob selbige, wo nicht gar aus dem Arrest erlassen, wenigstens dieselbe loßgeschlossen werden möchte, worauf ex parte commissionis befohlen wurde, die Inquisitin zwar loß zu schliessen, anbey aber derselben scharff anzubefehlen, daß sie den Arrest nicht violiren solte.

Anmerckungen wegen dieses Commissarii.

§. XVII. Daß der Commissarius in die dimission der Kohlin aus dem Arrest nicht consentiret, ist ihm nicht zuzuschreiben, oder daraus zu schliessen, daß er die Kohlin selbst für suspect wegen der Hexerey gehalten, und also das von dem Amts-Vogt angefangene Possen-Spiel approbiret hätte, sondern er als nudus Commissarius konte seine Commission nicht überschreiten, welche bloß dahin gienge, daß er die a Regimine decretirte Inquisition in richtigerer Form einrichtete / als solches bißher von dem Amts-Vogt geschehen. Ja es scheinet vielmehr aus dessen Conduite, daß er bey seiner Zurückkunfft durch seine relation denen Herren Regierungs-Räthen die Sottisen der vorgegebenen indiciorum dergestalt vorgestellet, daß auch diejenigen, die bey der von dem Amts-Vogt geschehenen ersten Einschickung der Acten (ohnzweiffel aus dem von Jugend auf eingesogenem praejudicio vom Hexen-Teuffel) per pluralitatem votorum auf die inquisition geschlossen hatten, anfiengen, diese Thorheit, wo nicht gäntzlich, doch in etwas zu erkennen. Und wurde dannenhero den 20. Aprilis resolviret, an den Amts-Vogt zu rescribiren, er hätte die annoch in custodia sich befindende Elisabeth Erich Kohls Eheweib / nachdem sie entweder hinlängliche caution de se sistendo toties, quoties, gestellt, oder, da sie solche aufzubringen nicht vermöchte, sich, so offt man sie verlangte, zu stellen jurato anloben würde, des Arrests zu erlassen.

Und wegen unsers in dieser Sache gesproche nen Urtheils / nebst dem

§. XIIX. Jedoch war keine registratur bey denen acten zu finden, ob das rescript abgegangen, und wie es expediret worden, ja es war zu vermuthen, daß die Herren Regierungs Räthe in der Haupt-Frage, ob die Kohlin schlechterdings von der Inquisition zu absolviren, oder was etwa sonst ihrenthalben zuerkennen sey, nicht einig werden können, und wurde also beschlossen, die acta an eine auswärtige Facultät zu verschicken und in der Regierung Nahmen ex actis ein definitiv-Urtheil, jedoch mit beygefügten rationibus decidendi einzuholen. Deß

und weder zu Elisabeth Schlieperin, noch sonsten zu jemanden gesagt, daß die Kohlin hexen könne, welches ihr Misselin allenfalls bewiesen werden müsse.

Nach dem allen stellete der Herr Amtsvogt dahier vor, weilen die Inquisitin alt, und derselben beschwerlich, so lange geschlossen zu sitzen, auch ohne dem in der Gesinde-Stuben, weilen keine andere Stube vorhanden, sitzen müste, ob selbige, wo nicht gar aus dem Arrest erlassen, wenigstens dieselbe loßgeschlossen werden möchte, worauf ex parte commissionis befohlen wurde, die Inquisitin zwar loß zu schliessen, anbey aber derselben scharff anzubefehlen, daß sie den Arrest nicht violiren solte.

Anmerckungen wegen dieses Commissarii.

§. XVII. Daß der Commissarius in die dimission der Kohlin aus dem Arrest nicht consentiret, ist ihm nicht zuzuschreiben, oder daraus zu schliessen, daß er die Kohlin selbst für suspect wegen der Hexerey gehalten, und also das von dem Amts-Vogt angefangene Possen-Spiel approbiret hätte, sondern er als nudus Commissarius konte seine Commission nicht überschreiten, welche bloß dahin gienge, daß er die a Regimine decretirte Inquisition in richtigerer Form einrichtete / als solches bißher von dem Amts-Vogt geschehen. Ja es scheinet vielmehr aus dessen Conduite, daß er bey seiner Zurückkunfft durch seine relation denen Herren Regierungs-Räthen die Sottisen der vorgegebenen indiciorum dergestalt vorgestellet, daß auch diejenigen, die bey der von dem Amts-Vogt geschehenen ersten Einschickung der Acten (ohnzweiffel aus dem von Jugend auf eingesogenem praejudicio vom Hexen-Teuffel) per pluralitatem votorum auf die inquisition geschlossen hatten, anfiengen, diese Thorheit, wo nicht gäntzlich, doch in etwas zu erkennen. Und wurde dannenhero den 20. Aprilis resolviret, an den Amts-Vogt zu rescribiren, er hätte die annoch in custodia sich befindende Elisabeth Erich Kohls Eheweib / nachdem sie entweder hinlängliche caution de se sistendo toties, quoties, gestellt, oder, da sie solche aufzubringen nicht vermöchte, sich, so offt man sie verlangte, zu stellen jurato anloben würde, des Arrests zu erlassen.

Und wegen unsers in dieser Sache gesproche nen Urtheils / nebst dem

§. XIIX. Jedoch war keine registratur bey denen acten zu finden, ob das rescript abgegangen, und wie es expediret worden, ja es war zu vermuthen, daß die Herren Regierungs Räthe in der Haupt-Frage, ob die Kohlin schlechterdings von der Inquisition zu absolviren, oder was etwa sonst ihrenthalben zuerkennen sey, nicht einig werden können, und wurde also beschlossen, die acta an eine auswärtige Facultät zu verschicken und in der Regierung Nahmen ex actis ein definitiv-Urtheil, jedoch mit beygefügten rationibus decidendi einzuholen. Deß

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[332/0340] und weder zu Elisabeth Schlieperin, noch sonsten zu jemanden gesagt, daß die Kohlin hexen könne, welches ihr Misselin allenfalls bewiesen werden müsse. Nach dem allen stellete der Herr Amtsvogt dahier vor, weilen die Inquisitin alt, und derselben beschwerlich, so lange geschlossen zu sitzen, auch ohne dem in der Gesinde-Stuben, weilen keine andere Stube vorhanden, sitzen müste, ob selbige, wo nicht gar aus dem Arrest erlassen, wenigstens dieselbe loßgeschlossen werden möchte, worauf ex parte commissionis befohlen wurde, die Inquisitin zwar loß zu schliessen, anbey aber derselben scharff anzubefehlen, daß sie den Arrest nicht violiren solte. §. XVII. Daß der Commissarius in die dimission der Kohlin aus dem Arrest nicht consentiret, ist ihm nicht zuzuschreiben, oder daraus zu schliessen, daß er die Kohlin selbst für suspect wegen der Hexerey gehalten, und also das von dem Amts-Vogt angefangene Possen-Spiel approbiret hätte, sondern er als nudus Commissarius konte seine Commission nicht überschreiten, welche bloß dahin gienge, daß er die a Regimine decretirte Inquisition in richtigerer Form einrichtete / als solches bißher von dem Amts-Vogt geschehen. Ja es scheinet vielmehr aus dessen Conduite, daß er bey seiner Zurückkunfft durch seine relation denen Herren Regierungs-Räthen die Sottisen der vorgegebenen indiciorum dergestalt vorgestellet, daß auch diejenigen, die bey der von dem Amts-Vogt geschehenen ersten Einschickung der Acten (ohnzweiffel aus dem von Jugend auf eingesogenem praejudicio vom Hexen-Teuffel) per pluralitatem votorum auf die inquisition geschlossen hatten, anfiengen, diese Thorheit, wo nicht gäntzlich, doch in etwas zu erkennen. Und wurde dannenhero den 20. Aprilis resolviret, an den Amts-Vogt zu rescribiren, er hätte die annoch in custodia sich befindende Elisabeth Erich Kohls Eheweib / nachdem sie entweder hinlängliche caution de se sistendo toties, quoties, gestellt, oder, da sie solche aufzubringen nicht vermöchte, sich, so offt man sie verlangte, zu stellen jurato anloben würde, des Arrests zu erlassen. §. XIIX. Jedoch war keine registratur bey denen acten zu finden, ob das rescript abgegangen, und wie es expediret worden, ja es war zu vermuthen, daß die Herren Regierungs Räthe in der Haupt-Frage, ob die Kohlin schlechterdings von der Inquisition zu absolviren, oder was etwa sonst ihrenthalben zuerkennen sey, nicht einig werden können, und wurde also beschlossen, die acta an eine auswärtige Facultät zu verschicken und in der Regierung Nahmen ex actis ein definitiv-Urtheil, jedoch mit beygefügten rationibus decidendi einzuholen. Deß

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 332. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/340>, abgerufen am 19.04.2024.