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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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che auch wohl unterweilen den allerklügsten irre machen, quandoque etiam & bonus dormitat Homerus) theils, daß es auch an importunen sollicitanten nicht mangelt, welche ihres privat-Nutzen, Ehrgeitzes und anderer mehren respecten halber mit ihrer condition nicht friedlich seyn, sondern immer weiter hinaus, und grösser als ihnen und dem publico dienlich ist, seyn wollen, welche denn auch ihre Favoriten und Interesse haben, und durch solche oder auch ander artificia etwas auswircken, welches denen legibus fundamentalibus gantz zuwieder ist. So werden S. F. G. sehr hochvernünfftig und weißlich thun, wenn sie der neuen Kirchen-Ordnung eine general clausulam mit sonderbahrem Ernst anhängen ließ, des deutlichen Innhalts, daß es ein vor allemahl bey der disposition, Worten und Meynung solches legis publicae sein Verbleiben haben, und demselben von niemanden zuwieder gehandelt werden solte, mit der Erklährung, ob schon jemand ein wiedriges seiner Bestallung einrücken lassen, oder sonst einige declaration, oder wie es Nahmen haben möchte, hierwieder erhalten würde, daß dennoch solches alles nicht gelten, sondern Krafft solcher Ordnung cassiret und abgethan seyn, auch die impetranten noch dazu mit ernster Straffe angesehen werden solten, welches denn auch revera also erfolgen müßte, wenn sich ein contravenient oder Einschleicher erfinden würde, ut poena statim & in principio ad unum & paucos, metus autem ad omnes perveniat.

§. XLIX. Dieses sind zwar meine unvorgreifliche / jedoch ausBeschluß unterthäniger getreuer Sorgfalt für S. F. G. und dero lieben Posterität Wohlstand gemeynte Gedancken, welche ich nicht anders als wohl und gnädig aufzunehmen bitte. GOtt dem Hertzenkündiger ist bekannt, wie gut und treulich ich es damit gemeynet, mihi neque seritur neque metitur. Der allmächtige GOtt wolte S. F. G. Hertz und Gemüthe bey dieser wichtigen Sachen dirigiren und seinen kräfftigen Seegen, ohne welchen alle menschliche consilia umsonst seyn, dazu sprechen.

che auch wohl unterweilen den allerklügsten irre machen, quandoque etiam & bonus dormitat Homerus) theils, daß es auch an importunen sollicitanten nicht mangelt, welche ihres privat-Nutzen, Ehrgeitzes und anderer mehren respecten halber mit ihrer condition nicht friedlich seyn, sondern immer weiter hinaus, und grösser als ihnen und dem publico dienlich ist, seyn wollen, welche denn auch ihre Favoriten und Interesse haben, und durch solche oder auch ander artificia etwas auswircken, welches denen legibus fundamentalibus gantz zuwieder ist. So werden S. F. G. sehr hochvernünfftig und weißlich thun, wenn sie der neuen Kirchen-Ordnung eine general clausulam mit sonderbahrem Ernst anhängen ließ, des deutlichen Innhalts, daß es ein vor allemahl bey der disposition, Worten und Meynung solches legis publicae sein Verbleiben haben, und demselben von niemanden zuwieder gehandelt werden solte, mit der Erklährung, ob schon jemand ein wiedriges seiner Bestallung einrücken lassen, oder sonst einige declaration, oder wie es Nahmen haben möchte, hierwieder erhalten würde, daß dennoch solches alles nicht gelten, sondern Krafft solcher Ordnung cassiret und abgethan seyn, auch die impetranten noch dazu mit ernster Straffe angesehen werden solten, welches denn auch revera also erfolgen müßte, wenn sich ein contravenient oder Einschleicher erfinden würde, ut poena statim & in principio ad unum & paucos, metus autem ad omnes perveniat.

§. XLIX. Dieses sind zwar meine unvorgreifliche / jedoch ausBeschluß unterthäniger getreuer Sorgfalt für S. F. G. und dero lieben Posterität Wohlstand gemeynte Gedancken, welche ich nicht anders als wohl und gnädig aufzunehmen bitte. GOtt dem Hertzenkündiger ist bekannt, wie gut und treulich ich es damit gemeynet, mihi neque seritur neque metitur. Der allmächtige GOtt wolte S. F. G. Hertz und Gemüthe bey dieser wichtigen Sachen dirigiren und seinen kräfftigen Seegen, ohne welchen alle menschliche consilia umsonst seyn, dazu sprechen.

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[373/0381] che auch wohl unterweilen den allerklügsten irre machen, quandoque etiam & bonus dormitat Homerus) theils, daß es auch an importunen sollicitanten nicht mangelt, welche ihres privat-Nutzen, Ehrgeitzes und anderer mehren respecten halber mit ihrer condition nicht friedlich seyn, sondern immer weiter hinaus, und grösser als ihnen und dem publico dienlich ist, seyn wollen, welche denn auch ihre Favoriten und Interesse haben, und durch solche oder auch ander artificia etwas auswircken, welches denen legibus fundamentalibus gantz zuwieder ist. So werden S. F. G. sehr hochvernünfftig und weißlich thun, wenn sie der neuen Kirchen-Ordnung eine general clausulam mit sonderbahrem Ernst anhängen ließ, des deutlichen Innhalts, daß es ein vor allemahl bey der disposition, Worten und Meynung solches legis publicae sein Verbleiben haben, und demselben von niemanden zuwieder gehandelt werden solte, mit der Erklährung, ob schon jemand ein wiedriges seiner Bestallung einrücken lassen, oder sonst einige declaration, oder wie es Nahmen haben möchte, hierwieder erhalten würde, daß dennoch solches alles nicht gelten, sondern Krafft solcher Ordnung cassiret und abgethan seyn, auch die impetranten noch dazu mit ernster Straffe angesehen werden solten, welches denn auch revera also erfolgen müßte, wenn sich ein contravenient oder Einschleicher erfinden würde, ut poena statim & in principio ad unum & paucos, metus autem ad omnes perveniat. §. XLIX. Dieses sind zwar meine unvorgreifliche / jedoch aus unterthäniger getreuer Sorgfalt für S. F. G. und dero lieben Posterität Wohlstand gemeynte Gedancken, welche ich nicht anders als wohl und gnädig aufzunehmen bitte. GOtt dem Hertzenkündiger ist bekannt, wie gut und treulich ich es damit gemeynet, mihi neque seritur neque metitur. Der allmächtige GOtt wolte S. F. G. Hertz und Gemüthe bey dieser wichtigen Sachen dirigiren und seinen kräfftigen Seegen, ohne welchen alle menschliche consilia umsonst seyn, dazu sprechen. Beschluß

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 373. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/381>, abgerufen am 18.04.2024.