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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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wollen, es wäre aber niem and da gewesen, so das Geld an sich genommen, darumb wären sie ein wenig fortgangen, indem aber wäre ihnen ein Kerl nachkommen, dem sie das Geld vors Bier gegeben.

Weil sich nun die Schüler bey dieser Aussage auf Christian Froschen beruffen / auch sonsten bißher in actis erwehnet worden, daß des Abends, da die Händel vorgegangen, Herr D. N. herein geritten kommen, und auch davon was zu sagen wüste; als ist alsobald nach der Schüler Aussage fol. 36. & 37. actorum folgende registratur gemacht worden.

Herr D. N. berichtet, auf Befragen, wie er den 30. May von Schraplau anhero nach der Stadt zugeritten, und nach 10. Uhr ans Zollhauß kommen, da hätten ihm 2. Weibs-Persohnen vor dem Zollhause nach der Stadt zu begegnet, die etwas unter der Schürtze getragen, hätten ihm aber nichts gesagt, wären in keinen Hallorum Habit oder Tracht gangen, wie er weiter herein bey der Wiese kommen / hätte er gesehen, daß der Holtzwächter Friedrich mit 2. Schülern starck geredet, die er gefragt, was sie denn vor hätten, darauf sie ihm geklagt, daß sie von 2. Weibsstücken geschlagen, und ihnen die Mäntel und Hüte genommen worden, welches er ihnen verwiesen, daß sie sich von 2. Weibsstücken schlagen, und die Mäntel nehmen lassen; inzwischen wären 2. Hallorum dazu getreten, und gesagt, wenn sie die Schüler es nur gesagt, so hätten sie ihnen wieder darzu helffen wollen, er hätte zu Buchnern dem Holtzwächter gesagt, er möchte doch zusehen, daß er ihnen wieder darzu helffen könne, damit wäre er davon geritten. Christian Frosch ward auf der Schüler Veranlassung befraget, ob er hätte den 30. Mäy Freytags nach Himmelfarth 2. Weibs-Persohnen im grauen Wolff gesehen, mit denen Christoph getantzet, er will aber davon nichts wissen. Jonas, der ihm vorgestellet wurde, saget es ihm unter die Augen, daß er solches ihm erzehlet, Frosch will es doch nicht gestehen, er habe zwar gesaget, Christoph wäre draussen gewesen, von den Weibs-Persohnen aber nicht, er habe sie auch nicht gesehen. Martin wurde auch herein gefordert, und gefragt, ob er gehöret, daß Christtan Frosch zu seinem Cammerrathen gesagt, daß die Weibsstücken im grauen Wolff den 30. May gewesen, nebst Christophen, und solcher mit ihnen getantzet. Ille saget Ja. Frosch aber will solches nicht gestehen, ohnerachtet es ihm Martin unter Augen saget.

§. X. Hiernechst wurde fol. 38. d. 24. Julii Christophen schrifftlichWas ferner für anderwärtiger Verschickung / der Acten fürgegangen. Nebst dem andern Urtheil. angedeutet, daß er seine Defension binnen 14. Tagen einbringen, aber seinen Advocatum vorher, der Proceß-Ordnung gemäß, das juramen tum calumniae abschweren lassen solte. Man fande auch rathsam, daß George mit dem Zeugen Buchnern und mit Jonassen und Martinen confrontiret würde, weßwegen den 25. Julii solches expediret worden, und ist die darüber verfertigte Registratur folgenden Inhalts.

wollen, es wäre aber niem and da gewesen, so das Geld an sich genommen, darumb wären sie ein wenig fortgangen, indem aber wäre ihnen ein Kerl nachkommen, dem sie das Geld vors Bier gegeben.

Weil sich nun die Schüler bey dieser Aussage auf Christian Froschen beruffen / auch sonsten bißher in actis erwehnet worden, daß des Abends, da die Händel vorgegangen, Herr D. N. herein geritten kommen, und auch davon was zu sagen wüste; als ist alsobald nach der Schüler Aussage fol. 36. & 37. actorum folgende registratur gemacht worden.

Herr D. N. berichtet, auf Befragen, wie er den 30. May von Schraplau anhero nach der Stadt zugeritten, und nach 10. Uhr ans Zollhauß kommen, da hätten ihm 2. Weibs-Persohnen vor dem Zollhause nach der Stadt zu begegnet, die etwas unter der Schürtze getragen, hätten ihm aber nichts gesagt, wären in keinen Hallorum Habit oder Tracht gangen, wie er weiter herein bey der Wiese kommen / hätte er gesehen, daß der Holtzwächter Friedrich mit 2. Schülern starck geredet, die er gefragt, was sie denn vor hätten, darauf sie ihm geklagt, daß sie von 2. Weibsstücken geschlagen, und ihnen die Mäntel und Hüte genommen worden, welches er ihnen verwiesen, daß sie sich von 2. Weibsstücken schlagen, und die Mäntel nehmen lassen; inzwischen wären 2. Hallorum dazu getreten, und gesagt, wenn sie die Schüler es nur gesagt, so hätten sie ihnen wieder darzu helffen wollen, er hätte zu Buchnern dem Holtzwächter gesagt, er möchte doch zusehen, daß er ihnen wieder darzu helffen könne, damit wäre er davon geritten. Christian Frosch ward auf der Schüler Veranlassung befraget, ob er hätte den 30. Mäy Freytags nach Himmelfarth 2. Weibs-Persohnen im grauen Wolff gesehen, mit denen Christoph getantzet, er will aber davon nichts wissen. Jonas, der ihm vorgestellet wurde, saget es ihm unter die Augen, daß er solches ihm erzehlet, Frosch will es doch nicht gestehen, er habe zwar gesaget, Christoph wäre draussen gewesen, von den Weibs-Persohnen aber nicht, er habe sie auch nicht gesehen. Martin wurde auch herein gefordert, und gefragt, ob er gehöret, daß Christtan Frosch zu seinem Cammerrathen gesagt, daß die Weibsstücken im grauen Wolff den 30. May gewesen, nebst Christophen, und solcher mit ihnen getantzet. Ille saget Ja. Frosch aber will solches nicht gestehen, ohnerachtet es ihm Martin unter Augen saget.

§. X. Hiernechst wurde fol. 38. d. 24. Julii Christophen schrifftlichWas ferner für anderwärtiger Verschickung / der Acten fürgegangen. Nebst dem andern Urtheil. angedeutet, daß er seine Defension binnen 14. Tagen einbringen, aber seinen Advocatum vorher, der Proceß-Ordnung gemäß, das juramen tum calumniae abschweren lassen solte. Man fande auch rathsam, daß George mit dem Zeugen Buchnern und mit Jonassen und Martinen confrontiret würde, weßwegen den 25. Julii solches expediret worden, und ist die darüber verfertigte Registratur folgenden Inhalts.

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[49/0057] wollen, es wäre aber niem and da gewesen, so das Geld an sich genommen, darumb wären sie ein wenig fortgangen, indem aber wäre ihnen ein Kerl nachkommen, dem sie das Geld vors Bier gegeben. Weil sich nun die Schüler bey dieser Aussage auf Christian Froschen beruffen / auch sonsten bißher in actis erwehnet worden, daß des Abends, da die Händel vorgegangen, Herr D. N. herein geritten kommen, und auch davon was zu sagen wüste; als ist alsobald nach der Schüler Aussage fol. 36. & 37. actorum folgende registratur gemacht worden. Herr D. N. berichtet, auf Befragen, wie er den 30. May von Schraplau anhero nach der Stadt zugeritten, und nach 10. Uhr ans Zollhauß kommen, da hätten ihm 2. Weibs-Persohnen vor dem Zollhause nach der Stadt zu begegnet, die etwas unter der Schürtze getragen, hätten ihm aber nichts gesagt, wären in keinen Hallorum Habit oder Tracht gangen, wie er weiter herein bey der Wiese kommen / hätte er gesehen, daß der Holtzwächter Friedrich mit 2. Schülern starck geredet, die er gefragt, was sie denn vor hätten, darauf sie ihm geklagt, daß sie von 2. Weibsstücken geschlagen, und ihnen die Mäntel und Hüte genommen worden, welches er ihnen verwiesen, daß sie sich von 2. Weibsstücken schlagen, und die Mäntel nehmen lassen; inzwischen wären 2. Hallorum dazu getreten, und gesagt, wenn sie die Schüler es nur gesagt, so hätten sie ihnen wieder darzu helffen wollen, er hätte zu Buchnern dem Holtzwächter gesagt, er möchte doch zusehen, daß er ihnen wieder darzu helffen könne, damit wäre er davon geritten. Christian Frosch ward auf der Schüler Veranlassung befraget, ob er hätte den 30. Mäy Freytags nach Himmelfarth 2. Weibs-Persohnen im grauen Wolff gesehen, mit denen Christoph getantzet, er will aber davon nichts wissen. Jonas, der ihm vorgestellet wurde, saget es ihm unter die Augen, daß er solches ihm erzehlet, Frosch will es doch nicht gestehen, er habe zwar gesaget, Christoph wäre draussen gewesen, von den Weibs-Persohnen aber nicht, er habe sie auch nicht gesehen. Martin wurde auch herein gefordert, und gefragt, ob er gehöret, daß Christtan Frosch zu seinem Cammerrathen gesagt, daß die Weibsstücken im grauen Wolff den 30. May gewesen, nebst Christophen, und solcher mit ihnen getantzet. Ille saget Ja. Frosch aber will solches nicht gestehen, ohnerachtet es ihm Martin unter Augen saget. §. X. Hiernechst wurde fol. 38. d. 24. Julii Christophen schrifftlich angedeutet, daß er seine Defension binnen 14. Tagen einbringen, aber seinen Advocatum vorher, der Proceß-Ordnung gemäß, das juramen tum calumniae abschweren lassen solte. Man fande auch rathsam, daß George mit dem Zeugen Buchnern und mit Jonassen und Martinen confrontiret würde, weßwegen den 25. Julii solches expediret worden, und ist die darüber verfertigte Registratur folgenden Inhalts. Was ferner für anderwärtiger Verschickung / der Acten fürgegangen. Nebst dem andern Urtheil.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 49. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/57>, abgerufen am 19.04.2024.