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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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liche Klage darüber.Stunde von vier bis fünffe zu meinem discursu prooemiali gratuito genommen, in welcher er seine lectiones Anti-Atheisticas non gratuitas zu halten pflegte. Hier ware nun grosse Noth vorhanden. Man liesse dannenhero nicht alleine noch des Sonntags dieses mein Programma durch einen famulum vom schwartzen Brette abreissen, sondern wan colligirte auch noch selbigen Tages die vota der Theologischen Facultät schrifftlich, und nach erhaltener pluralität derselben vel quasi gab man des Montags frühe als den 10. Junii folgende Supplique im Nahmen der Theologischen Facultät, mit der vorigen general-Unterschrifft ein:

P. P. Ew. Magnificenz und andern Herren Adsesloribus können wir unberichtet nicht lassen, daß der Herr D. Thomasius gestriges Tages sich unterfangen, ein Collegium Atheisticum, darinnen er de natura Atheismi & genuino refutandi Atheismos modo handeln will, publice anzuschlagen. Wann dann diese materia vor ihme nicht, sondern ad Theologiam revelatam gehöret, und nur unsern lieben Collegen Herrn D. Pfeiffern damit zu kräncken angesehen ist: Als gelanget an Ew. Magnificenz und sämtliche Herren Assessores unser dienstliches Bitten, sie wollen gedachten D. Thomasium schrifftliche inhibition thun lassen, mit solchem intimirten Collegio bis auf fernere Verordnung zurück zu halten. Womit wir dieselben göttlichen Gnaden-Schutz befehlen thun. &c.

Darauf erfolgtes Universitäts-man datum cum clausula.

§. XLIII. Es ware meinen Herren Adversariis nun so viel an der Beschleunigung eines decrets von der Universität gelegen, daß sie nicht ruheten, bis sie von dem Rectore und Assessoribus des Concilii noch den 10. Junii Vormittage folgendes mandatum erpresseten.

P. P. Was bey dem Herrn Pro Rectore Magnifico der löblichen Universität Leipzig und dessen zugeordneten Adsessoren, Herrn Decanus, Senior und andere Doctores und Assessores der löblichen Theologischen Facultät allhier, wieder Herrn D. Christian Thomasium wegen des gestrigen Tages von ihm intimirten Collegii Atheistici gesuchet und gebethen, solches hat besagter Herr Doct. Thomasius aus beygehender Abschrifft mit mehrern zu ersehen, und wird ihm demnach selbige hiermit communiciret, darnebst aber aufferlegt und anbefohlen, daß er mit obberührtem Collegio bis auf fernere Verordnung anstehen, und da er etwas erhebliches einzuwenden hätte, solches binnen dato und nechstkommer Mittwoche ad Acta berichten solle, wornach er sich also zu achten &c.

liche Klage darüber.Stunde von vier bis fünffe zu meinem discursu prooemiali gratuito genommen, in welcher er seine lectiones Anti-Atheisticas non gratuitas zu halten pflegte. Hier ware nun grosse Noth vorhanden. Man liesse dannenhero nicht alleine noch des Sonntags dieses mein Programma durch einen famulum vom schwartzen Brette abreissen, sondern wan colligirte auch noch selbigen Tages die vota der Theologischen Facultät schrifftlich, und nach erhaltener pluralität derselben vel quasi gab man des Montags frühe als den 10. Junii folgende Supplique im Nahmen der Theologischen Facultät, mit der vorigen general-Unterschrifft ein:

P. P. Ew. Magnificenz und andern Herren Adsesloribus können wir unberichtet nicht lassen, daß der Herr D. Thomasius gestriges Tages sich unterfangen, ein Collegium Atheisticum, darinnen er de natura Atheismi & genuino refutandi Atheismos modo handeln will, publice anzuschlagen. Wann dann diese materia vor ihme nicht, sondern ad Theologiam revelatam gehöret, und nur unsern lieben Collegen Herrn D. Pfeiffern damit zu kräncken angesehen ist: Als gelanget an Ew. Magnificenz und sämtliche Herren Assessores unser dienstliches Bitten, sie wollen gedachten D. Thomasium schrifftliche inhibition thun lassen, mit solchem intimirten Collegio bis auf fernere Verordnung zurück zu halten. Womit wir dieselben göttlichen Gnaden-Schutz befehlen thun. &c.

Darauf erfolgtes Universitäts-man datum cum clausula.

§. XLIII. Es ware meinen Herren Adversariis nun so viel an der Beschleunigung eines decrets von der Universität gelegen, daß sie nicht ruheten, bis sie von dem Rectore und Assessoribus des Concilii noch den 10. Junii Vormittage folgendes mandatum erpresseten.

P. P. Was bey dem Herrn Pro Rectore Magnifico der löblichen Universität Leipzig und dessen zugeordneten Adsessoren, Herrn Decanus, Senior und andere Doctores und Assessores der löblichen Theologischen Facultät allhier, wieder Herrn D. Christian Thomasium wegen des gestrigen Tages von ihm intimirten Collegii Atheistici gesuchet und gebethen, solches hat besagter Herr Doct. Thomasius aus beygehender Abschrifft mit mehrern zu ersehen, und wird ihm demnach selbige hiermit communiciret, darnebst aber aufferlegt und anbefohlen, daß er mit obberührtem Collegio bis auf fernere Verordnung anstehen, und da er etwas erhebliches einzuwenden hätte, solches binnen dato und nechstkommer Mittwoche ad Acta berichten solle, wornach er sich also zu achten &c.

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        <p>P. P. Ew. Magnificenz und andern Herren Adsesloribus können wir unberichtet nicht                      lassen, daß der Herr D. Thomasius gestriges Tages sich unterfangen, ein                      Collegium Atheisticum, darinnen er de natura Atheismi &amp; genuino                      refutandi Atheismos modo handeln will, publice anzuschlagen. Wann dann diese                      materia vor ihme nicht, sondern ad Theologiam revelatam gehöret, und nur unsern                      lieben Collegen Herrn D. Pfeiffern damit zu kräncken angesehen ist: Als gelanget                      an Ew. Magnificenz und sämtliche Herren Assessores unser dienstliches Bitten,                      sie wollen gedachten D. Thomasium schrifftliche inhibition thun lassen, mit                      solchem intimirten Collegio bis auf fernere Verordnung zurück zu halten. Womit                      wir dieselben göttlichen Gnaden-Schutz befehlen thun. &amp;c.</p>
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[102/0108] Stunde von vier bis fünffe zu meinem discursu prooemiali gratuito genommen, in welcher er seine lectiones Anti-Atheisticas non gratuitas zu halten pflegte. Hier ware nun grosse Noth vorhanden. Man liesse dannenhero nicht alleine noch des Sonntags dieses mein Programma durch einen famulum vom schwartzen Brette abreissen, sondern wan colligirte auch noch selbigen Tages die vota der Theologischen Facultät schrifftlich, und nach erhaltener pluralität derselben vel quasi gab man des Montags frühe als den 10. Junii folgende Supplique im Nahmen der Theologischen Facultät, mit der vorigen general-Unterschrifft ein: liche Klage darüber. P. P. Ew. Magnificenz und andern Herren Adsesloribus können wir unberichtet nicht lassen, daß der Herr D. Thomasius gestriges Tages sich unterfangen, ein Collegium Atheisticum, darinnen er de natura Atheismi & genuino refutandi Atheismos modo handeln will, publice anzuschlagen. Wann dann diese materia vor ihme nicht, sondern ad Theologiam revelatam gehöret, und nur unsern lieben Collegen Herrn D. Pfeiffern damit zu kräncken angesehen ist: Als gelanget an Ew. Magnificenz und sämtliche Herren Assessores unser dienstliches Bitten, sie wollen gedachten D. Thomasium schrifftliche inhibition thun lassen, mit solchem intimirten Collegio bis auf fernere Verordnung zurück zu halten. Womit wir dieselben göttlichen Gnaden-Schutz befehlen thun. &c. §. XLIII. Es ware meinen Herren Adversariis nun so viel an der Beschleunigung eines decrets von der Universität gelegen, daß sie nicht ruheten, bis sie von dem Rectore und Assessoribus des Concilii noch den 10. Junii Vormittage folgendes mandatum erpresseten. P. P. Was bey dem Herrn Pro Rectore Magnifico der löblichen Universität Leipzig und dessen zugeordneten Adsessoren, Herrn Decanus, Senior und andere Doctores und Assessores der löblichen Theologischen Facultät allhier, wieder Herrn D. Christian Thomasium wegen des gestrigen Tages von ihm intimirten Collegii Atheistici gesuchet und gebethen, solches hat besagter Herr Doct. Thomasius aus beygehender Abschrifft mit mehrern zu ersehen, und wird ihm demnach selbige hiermit communiciret, darnebst aber aufferlegt und anbefohlen, daß er mit obberührtem Collegio bis auf fernere Verordnung anstehen, und da er etwas erhebliches einzuwenden hätte, solches binnen dato und nechstkommer Mittwoche ad Acta berichten solle, wornach er sich also zu achten &c.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 102. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/108>, abgerufen am 28.03.2024.