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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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thig Frage Beantwortung. seyn wird, sich weitläufftig oder mit neuen Anmerckungen dabey aufzuhalten, das Postscriptum war folgenden Inhalts.

Ferner wird noch geziemend um eine rechtliche information angesucht, weil aus N. 8. zu ersehen, daß ein gewisser Raths Consulent. der Stadt selbsten dem malcontenten N. als seinem nahen Anverwandten, einen gewissen, noch unbekannten Puncten, der hernach dem Käyserl. Filcali mit suppeditiret worden, an die Hand geben helffen, oder solchen von andern zu recommendiren übernommen, auch sonsten bereits viele verdächtige Brieffe mit ihme gewechselt, was gegen denselben vorzunehmen, auch ob nicht beydes von ihm und des Verfolgers seiner Frauen Exhibition der die von diesem letztern bekommenen Brieffe zu erfordern, oder vielmehr selbige, sonderlich wenn sie nicht gleich gutwillig hergegeben werden solten, gerichtlich hinweg zu nehmen seyn möchten.

Unser Responsum aber lautet also.

Ist wieder einen gewissen Consulenten der Stadt, daß er der quaestionirten Person einige Puncte, so dem Käyserlichen Fiscali hernach suppeditiret worden, an die Hand gegeben, auch verdächtige Brieffe mit ihm gewechselt habe, Verdacht obhanden, und man will, was wieder denselben vorzunehmen, und sonderlich ob er zu edirung der Brieffe anzuhalten sey, berichtet seyn. Ob nun wohl nicht nur wieder denjenigen, so etwas unzuläßiges zu Wercke gerichtet, sondern auch wieder die, so Anschläge dazu geben, und solches befördern helffen, von der Obrigkeit gebührende Inquisition angestellet werden mag, auch sonst zu Beschleunigung solcher Inquisition die bey denen verdächtigen befindliche Briefschafften wegnehmen zu lassen vergönnet ist. Dieweil aber dennoch vorausgeführter massen von der quaestionirten Haupt-Person selbst biß dato noch nichts straffbahres und so vor ein crimen zu halten wäre, begangen worden, mithin aber wie wie der dieselbe aus obigen Ursachen also vielweniger wieder deren adhaerenten die Inquisition gegründet, noch auch dahero so gewaltsamer Mittel die Inquisition zu befördern es bedarff: So ist auch noch zur Zeit wieder den obgedachten Consulenten nichts vorzunehmen, und werden so wohl derselbe, als auch der mehrerwehnten Person Ehefrau mit edition der überkommenen Brieffe oder allenfalls deren gewaltsamer Hinwegnehmung billig verschonet. V. R. W.

Der andre Casus, worinnen zwey Bürgemeister.

§. IX. Es ist aber auch in andern Städten, die nicht Reichs-Städte seyn, der Haß und Neid unter Collegen nichts seltzsames. Nur ist hierbey zu erinnern, daß ich das Wort Collegen allhier in etwas weiteren Verstande nehme, und dadurch nicht alleine die Rathsglieder einer Stadt, sondern auch andre Beamte, die nebst dem Rath in einer Stadt sich befinden; als Amt-Leute und dergleichen verstehe, wovon

thig Frage Beantwortung. seyn wird, sich weitläufftig oder mit neuen Anmerckungen dabey aufzuhalten, das Postscriptum war folgenden Inhalts.

Ferner wird noch geziemend um eine rechtliche information angesucht, weil aus N. 8. zu ersehen, daß ein gewisser Raths Consulent. der Stadt selbsten dem malcontenten N. als seinem nahen Anverwandten, einen gewissen, noch unbekannten Puncten, der hernach dem Käyserl. Filcali mit suppeditiret worden, an die Hand geben helffen, oder solchen von andern zu recommendiren übernommen, auch sonsten bereits viele verdächtige Brieffe mit ihme gewechselt, was gegen denselben vorzunehmen, auch ob nicht beydes von ihm und des Verfolgers seiner Frauen Exhibition der die von diesem letztern bekommenen Brieffe zu erfordern, oder vielmehr selbige, sonderlich wenn sie nicht gleich gutwillig hergegeben werden solten, gerichtlich hinweg zu nehmen seyn möchten.

Unser Responsum aber lautet also.

Ist wieder einen gewissen Consulenten der Stadt, daß er der quaestionirten Person einige Puncte, so dem Käyserlichen Fiscali hernach suppeditiret worden, an die Hand gegeben, auch verdächtige Brieffe mit ihm gewechselt habe, Verdacht obhanden, und man will, was wieder denselben vorzunehmen, und sonderlich ob er zu edirung der Brieffe anzuhalten sey, berichtet seyn. Ob nun wohl nicht nur wieder denjenigen, so etwas unzuläßiges zu Wercke gerichtet, sondern auch wieder die, so Anschläge dazu geben, und solches befördern helffen, von der Obrigkeit gebührende Inquisition angestellet werden mag, auch sonst zu Beschleunigung solcher Inquisition die bey denen verdächtigen befindliche Briefschafften wegnehmen zu lassen vergönnet ist. Dieweil aber dennoch vorausgeführter massen von der quaestionirten Haupt-Person selbst biß dato noch nichts straffbahres und so vor ein crimen zu halten wäre, begangen worden, mithin aber wie wie der dieselbe aus obigen Ursachen also vielweniger wieder deren adhaerenten die Inquisition gegründet, noch auch dahero so gewaltsamer Mittel die Inquisition zu befördern es bedarff: So ist auch noch zur Zeit wieder den obgedachten Consulenten nichts vorzunehmen, und werden so wohl derselbe, als auch der mehrerwehnten Person Ehefrau mit edition der überkommenen Brieffe oder allenfalls deren gewaltsamer Hinwegnehmung billig verschonet. V. R. W.

Der andre Casus, worinnen zwey Bürgemeister.

§. IX. Es ist aber auch in andern Städten, die nicht Reichs-Städte seyn, der Haß und Neid unter Collegen nichts seltzsames. Nur ist hierbey zu erinnern, daß ich das Wort Collegen allhier in etwas weiteren Verstande nehme, und dadurch nicht alleine die Rathsglieder einer Stadt, sondern auch andre Beamte, die nebst dem Rath in einer Stadt sich befinden; als Amt-Leute und dergleichen verstehe, wovon

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[256/0262] thig seyn wird, sich weitläufftig oder mit neuen Anmerckungen dabey aufzuhalten, das Postscriptum war folgenden Inhalts. Frage Beantwortung. Ferner wird noch geziemend um eine rechtliche information angesucht, weil aus N. 8. zu ersehen, daß ein gewisser Raths Consulent. der Stadt selbsten dem malcontenten N. als seinem nahen Anverwandten, einen gewissen, noch unbekannten Puncten, der hernach dem Käyserl. Filcali mit suppeditiret worden, an die Hand geben helffen, oder solchen von andern zu recommendiren übernommen, auch sonsten bereits viele verdächtige Brieffe mit ihme gewechselt, was gegen denselben vorzunehmen, auch ob nicht beydes von ihm und des Verfolgers seiner Frauen Exhibition der die von diesem letztern bekommenen Brieffe zu erfordern, oder vielmehr selbige, sonderlich wenn sie nicht gleich gutwillig hergegeben werden solten, gerichtlich hinweg zu nehmen seyn möchten. Unser Responsum aber lautet also. Ist wieder einen gewissen Consulenten der Stadt, daß er der quaestionirten Person einige Puncte, so dem Käyserlichen Fiscali hernach suppeditiret worden, an die Hand gegeben, auch verdächtige Brieffe mit ihm gewechselt habe, Verdacht obhanden, und man will, was wieder denselben vorzunehmen, und sonderlich ob er zu edirung der Brieffe anzuhalten sey, berichtet seyn. Ob nun wohl nicht nur wieder denjenigen, so etwas unzuläßiges zu Wercke gerichtet, sondern auch wieder die, so Anschläge dazu geben, und solches befördern helffen, von der Obrigkeit gebührende Inquisition angestellet werden mag, auch sonst zu Beschleunigung solcher Inquisition die bey denen verdächtigen befindliche Briefschafften wegnehmen zu lassen vergönnet ist. Dieweil aber dennoch vorausgeführter massen von der quaestionirten Haupt-Person selbst biß dato noch nichts straffbahres und so vor ein crimen zu halten wäre, begangen worden, mithin aber wie wie der dieselbe aus obigen Ursachen also vielweniger wieder deren adhaerenten die Inquisition gegründet, noch auch dahero so gewaltsamer Mittel die Inquisition zu befördern es bedarff: So ist auch noch zur Zeit wieder den obgedachten Consulenten nichts vorzunehmen, und werden so wohl derselbe, als auch der mehrerwehnten Person Ehefrau mit edition der überkommenen Brieffe oder allenfalls deren gewaltsamer Hinwegnehmung billig verschonet. V. R. W. §. IX. Es ist aber auch in andern Städten, die nicht Reichs-Städte seyn, der Haß und Neid unter Collegen nichts seltzsames. Nur ist hierbey zu erinnern, daß ich das Wort Collegen allhier in etwas weiteren Verstande nehme, und dadurch nicht alleine die Rathsglieder einer Stadt, sondern auch andre Beamte, die nebst dem Rath in einer Stadt sich befinden; als Amt-Leute und dergleichen verstehe, wovon

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 256. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/262>, abgerufen am 23.04.2024.