Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

Bild:
<< vorherige Seite

cum rationibus. viro constantissimo begegne, zumahlen da ihn der Syndicus alsbald nach geleisteten Eyde angeredet, was er gemacht hätte und ob dieses seine Hand wäre? 3) Daß B. gesagt: wenn er falsch geschworen, hätte es der Cammerschreiber schwerer zu verantworten als Er: item er möchte wünschen, daß ein Advocatus oder Geistlicher dabey gewesen; da doch dieses theils conditionate geredet worden, theils einen andern scopum gehabt hätte, nehmlich, daß in der gantzen Sache legaler, Christlicher und vorsichtiger wäre verfahren worden. Ferner hätte der Amts-Actuarius, der vorhin bey der Commission vices Secretarii bekleidet, deponiret, daß der original Auszug so Vol. 1. fol. 198. zu befinden, damahls, als er ad acta produciret worden, bey dem Worte Funzig nicht so radiret und geändert gewesen als itzo. In übrigen gestunden Domini E. zum Theil selbsten daß bey B. kein animus pejerandi gewesen, massen auch testes fol. 67. Vol. 1. deponiret, daß er, da erschweren sollen, vor dem Rath gesagt: Er könne nicht anders schweren, als daß er von seiner verstorbenen Frauen gehöret hätte, daß Z. Frau die 10. Gülden noch schuldig wäre. Wegen des Fürgebens, daß er sub futurae solutionis, und weil er das Pfand in Händen gehabt über die 50. Fl. quittiret hätte, käme ihm dieses zu statten, 1) weil in seinen Cram-Buch befunden worden, daß er darinnen nur 40; Fl. empfangen zu haben notiret, und dabey die Worte: auf Abschlag gesetzet, 2) Weil Z. ad articulos selbst zugestanden, daß B. ihm die Ducaten nach der geschehenen Zahlung vorenthalten, welches vermuthlich nicht absque causa geschehen wäre. 3) Weil Z. gestehe, daß nach der Zeit, als er die 10. fl. laut der Quittung schon bezahlet haben wolle, B. ihn durch den Steuer-Schreiber mahnen lassen, welches denn mit B. Vorgeben übereinkommet An allermeisten aber käme B. zu statten, daß 4) Z. nicht wissen wolle: Ob; und wenn er die 10. Gülden gezahlet, ausser daß er die Quittung habe, das übrige kan aus unsern rationibus vernommen werden, massen auf obbesagte Leuterung in Facultate nostra folgendes Urtheil beschlossen wurde.

Nunmehro aus den Acten so viel zu befinden, daß Johann George B. von der wieder ihn angestelleten inquisition zu entbinden, auch wegen des angeschuldigten Meineydes mit einiger Straffe nicht zu belegen, sondern damit wie nicht weniger der Bezahlung der Inquisitions Kosten, ausser so viel auf seine defension verwand, etc. Gestalten Sachen nach billig zu verschonen sey, und wird zwar Andreas Z. von der ihm zu erkandten Straffe der 30. Rthlr. nunmehro gleichfalls absolviret, es wird aber nichts desto minder demselben, daß er durch geflissene Hin-

cum rationibus. viro constantissimo begegne, zumahlen da ihn der Syndicus alsbald nach geleisteten Eyde angeredet, was er gemacht hätte und ob dieses seine Hand wäre? 3) Daß B. gesagt: wenn er falsch geschworen, hätte es der Cammerschreiber schwerer zu verantworten als Er: item er möchte wünschen, daß ein Advocatus oder Geistlicher dabey gewesen; da doch dieses theils conditionate geredet worden, theils einen andern scopum gehabt hätte, nehmlich, daß in der gantzen Sache legaler, Christlicher und vorsichtiger wäre verfahren worden. Ferner hätte der Amts-Actuarius, der vorhin bey der Commission vices Secretarii bekleidet, deponiret, daß der original Auszug so Vol. 1. fol. 198. zu befinden, damahls, als er ad acta produciret worden, bey dem Worte Funzig nicht so radiret und geändert gewesen als itzo. In übrigen gestunden Domini E. zum Theil selbsten daß bey B. kein animus pejerandi gewesen, massen auch testes fol. 67. Vol. 1. deponiret, daß er, da erschweren sollen, vor dem Rath gesagt: Er könne nicht anders schweren, als daß er von seiner verstorbenen Frauen gehöret hätte, daß Z. Frau die 10. Gülden noch schuldig wäre. Wegen des Fürgebens, daß er sub futurae solutionis, und weil er das Pfand in Händen gehabt über die 50. Fl. quittiret hätte, käme ihm dieses zu statten, 1) weil in seinen Cram-Buch befunden worden, daß er darinnen nur 40; Fl. empfangen zu haben notiret, und dabey die Worte: auf Abschlag gesetzet, 2) Weil Z. ad articulos selbst zugestanden, daß B. ihm die Ducaten nach der geschehenen Zahlung vorenthalten, welches vermuthlich nicht absque causa geschehen wäre. 3) Weil Z. gestehe, daß nach der Zeit, als er die 10. fl. laut der Quittung schon bezahlet haben wolle, B. ihn durch den Steuer-Schreiber mahnen lassen, welches denn mit B. Vorgeben übereinkommet An allermeisten aber käme B. zu statten, daß 4) Z. nicht wissen wolle: Ob; und wenn er die 10. Gülden gezahlet, ausser daß er die Quittung habe, das übrige kan aus unsern rationibus vernommen werden, massen auf obbesagte Leuterung in Facultate nostra folgendes Urtheil beschlossen wurde.

Nunmehro aus den Acten so viel zu befinden, daß Johann George B. von der wieder ihn angestelleten inquisition zu entbinden, auch wegen des angeschuldigten Meineydes mit einiger Straffe nicht zu belegen, sondern damit wie nicht weniger der Bezahlung der Inquisitions Kosten, ausser so viel auf seine defension verwand, etc. Gestalten Sachen nach billig zu verschonen sey, und wird zwar Andreas Z. von der ihm zu erkandten Straffe der 30. Rthlr. nunmehro gleichfalls absolviret, es wird aber nichts desto minder demselben, daß er durch geflissene Hin-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0274" n="268"/><note place="left"><hi rendition="#i">cum rationibus.</hi></note>viro constantissimo begegne, zumahlen da ihn der Syndicus alsbald nach                      geleisteten Eyde angeredet, was er gemacht hätte und ob dieses seine Hand wäre?                      3) Daß B. gesagt: wenn er falsch geschworen, hätte es der Cammerschreiber                      schwerer zu verantworten als Er: item er möchte wünschen, daß ein Advocatus oder                      Geistlicher dabey gewesen; da doch dieses theils conditionate geredet worden,                      theils einen andern scopum gehabt hätte, nehmlich, daß in der gantzen Sache                      legaler, Christlicher und vorsichtiger wäre verfahren worden. Ferner hätte der                      Amts-Actuarius, der vorhin bey der Commission vices Secretarii bekleidet,                      deponiret, daß der original Auszug so Vol. 1. fol. 198. zu befinden, damahls,                      als er ad acta produciret worden, bey dem Worte Funzig nicht so radiret und                      geändert gewesen als itzo. In übrigen gestunden Domini E. zum Theil selbsten daß                      bey B. kein animus pejerandi gewesen, massen auch testes fol. 67. Vol. 1.                      deponiret, daß er, da erschweren sollen, vor dem Rath gesagt: Er könne nicht                      anders schweren, als daß er von seiner verstorbenen Frauen gehöret hätte, daß Z.                      Frau die 10. Gülden noch schuldig wäre. Wegen des Fürgebens, daß er sub futurae                      solutionis, und weil er das Pfand in Händen gehabt über die 50. Fl. quittiret                      hätte, käme ihm dieses zu statten, 1) weil in seinen Cram-Buch befunden worden,                      daß er darinnen nur 40; Fl. empfangen zu haben notiret, und dabey die Worte: auf                      Abschlag gesetzet, 2) Weil Z. ad articulos selbst zugestanden, daß B. ihm die                      Ducaten nach der geschehenen Zahlung vorenthalten, welches vermuthlich nicht                      absque causa geschehen wäre. 3) Weil Z. gestehe, daß nach der Zeit, als er die                      10. fl. laut der Quittung schon bezahlet haben wolle, B. ihn durch den                      Steuer-Schreiber mahnen lassen, welches denn mit B. Vorgeben übereinkommet An                      allermeisten aber käme B. zu statten, daß 4) Z. nicht wissen wolle: Ob; und wenn                      er die 10. Gülden gezahlet, ausser daß er die Quittung habe, das übrige kan aus                      unsern rationibus vernommen werden, massen auf obbesagte Leuterung in Facultate                      nostra folgendes Urtheil beschlossen wurde.</p>
        <p>Nunmehro aus den Acten so viel zu befinden, daß Johann George B. von der wieder                      ihn angestelleten inquisition zu entbinden, auch wegen des angeschuldigten                      Meineydes mit einiger Straffe nicht zu belegen, sondern damit wie nicht weniger                      der Bezahlung der Inquisitions Kosten, ausser so viel auf seine defension                      verwand, etc. Gestalten Sachen nach billig zu verschonen sey, und wird zwar                      Andreas Z. von der ihm zu erkandten Straffe der 30. Rthlr. nunmehro gleichfalls                      absolviret, es wird aber nichts desto minder demselben, daß er durch geflissene                              Hin-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[268/0274] viro constantissimo begegne, zumahlen da ihn der Syndicus alsbald nach geleisteten Eyde angeredet, was er gemacht hätte und ob dieses seine Hand wäre? 3) Daß B. gesagt: wenn er falsch geschworen, hätte es der Cammerschreiber schwerer zu verantworten als Er: item er möchte wünschen, daß ein Advocatus oder Geistlicher dabey gewesen; da doch dieses theils conditionate geredet worden, theils einen andern scopum gehabt hätte, nehmlich, daß in der gantzen Sache legaler, Christlicher und vorsichtiger wäre verfahren worden. Ferner hätte der Amts-Actuarius, der vorhin bey der Commission vices Secretarii bekleidet, deponiret, daß der original Auszug so Vol. 1. fol. 198. zu befinden, damahls, als er ad acta produciret worden, bey dem Worte Funzig nicht so radiret und geändert gewesen als itzo. In übrigen gestunden Domini E. zum Theil selbsten daß bey B. kein animus pejerandi gewesen, massen auch testes fol. 67. Vol. 1. deponiret, daß er, da erschweren sollen, vor dem Rath gesagt: Er könne nicht anders schweren, als daß er von seiner verstorbenen Frauen gehöret hätte, daß Z. Frau die 10. Gülden noch schuldig wäre. Wegen des Fürgebens, daß er sub futurae solutionis, und weil er das Pfand in Händen gehabt über die 50. Fl. quittiret hätte, käme ihm dieses zu statten, 1) weil in seinen Cram-Buch befunden worden, daß er darinnen nur 40; Fl. empfangen zu haben notiret, und dabey die Worte: auf Abschlag gesetzet, 2) Weil Z. ad articulos selbst zugestanden, daß B. ihm die Ducaten nach der geschehenen Zahlung vorenthalten, welches vermuthlich nicht absque causa geschehen wäre. 3) Weil Z. gestehe, daß nach der Zeit, als er die 10. fl. laut der Quittung schon bezahlet haben wolle, B. ihn durch den Steuer-Schreiber mahnen lassen, welches denn mit B. Vorgeben übereinkommet An allermeisten aber käme B. zu statten, daß 4) Z. nicht wissen wolle: Ob; und wenn er die 10. Gülden gezahlet, ausser daß er die Quittung habe, das übrige kan aus unsern rationibus vernommen werden, massen auf obbesagte Leuterung in Facultate nostra folgendes Urtheil beschlossen wurde. cum rationibus. Nunmehro aus den Acten so viel zu befinden, daß Johann George B. von der wieder ihn angestelleten inquisition zu entbinden, auch wegen des angeschuldigten Meineydes mit einiger Straffe nicht zu belegen, sondern damit wie nicht weniger der Bezahlung der Inquisitions Kosten, ausser so viel auf seine defension verwand, etc. Gestalten Sachen nach billig zu verschonen sey, und wird zwar Andreas Z. von der ihm zu erkandten Straffe der 30. Rthlr. nunmehro gleichfalls absolviret, es wird aber nichts desto minder demselben, daß er durch geflissene Hin-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/274
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 268. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/274>, abgerufen am 29.03.2024.