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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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Klägern wegen der Einquartirung gehabten Streit obgesieget, wie solches aus denen Rescriptis vom 6ten Maji und 21ten Jul. 94. deren erstes von Klägern selbst sub lit. D. ad Acta gegeben, das andere aber, da es Beklagter num. 8. produciret, nicht abgeläugnet worden, zu ersehen ist, bey solcher Bewandnis aber nicht gesaget werden mag, daß Beklagter, da er die von Klägern libellirte Worte geschrieben, animum injuriandi gehabt habe, als welcher in dergleichen Fällen jederzeit aus dem eventu litis aestimiret zu werden pfleget, l. 10. C. de injur. hiernächst Beklagter auch würcklich das juramentum perhorrescentiae wieder klagenden Rath abgestattet, und auch dadurch allen Verdacht der Verläumbdung genugsam von sich abgelehnet, welchem nicht entgegen stehet, daß nachmahls durch ein Landtags-Conclusum geordnet worden, daß dergleichen recusation eines gantzen Collegii nicht mehr verstattet und auch dasjenige, was Beklagten zugelassen, wieder abgestellet werden solte, alldieweil dennoch zu der Zeit, da Beklagter zu dem juramento perhorrescentiae zugelassen worden, die recusation eines gantzen Collegii srey gestanden, Beklagter auch num. act. 10. andere Exempel angeführet, da ein gleiches observiret, wowieder Kläger nichts beyzubringen vermocht, und folglich der von Beklagten geleistete Eyd dennoch zum wenigsten den effect behalten muß, daß er Beklagten a pruritu injuriandi entbindet, zu geschweigen, daß die praetendirte injurien nur durch blosse, weder vidimirte, noch von Beklagten jemahlen agnoscirte Copeyen bescheiniget worden, auch allenfalls, wenn ja Beklagter die Klägere injuriret, dennoch Klägere, da sie in denen von ihnen selbst sub CC. und DD. producirten Schrifften ja so harte expressiones, als Beklagter gebrauchet, sich entweder retorquendo ihrer action verlustig gemachet, oder doch compensationi injuriarum quoad interesse privatum statt gegeben, hätten; andern theils aber Beklagter so viel die vorgegebene Reconvention anlanget, dißfalls keinen eigenen Libellum übergeben, sondern nur seinen vorgeschützten Exceptionibus dieselbe annectiret; so ist dergestalt erkandt und die Unkosten, weil Klägere das vorige Urthel vor sich haben, gegen einander compensiret worden.

§. IIX. An einen andern Orte hatte ein Bürger wieder dieDer vierte Casus von einen Advocaten / dersich ohne Grund über die Gerichte beschweret. Gemeine daselbst eine Klage für dem Rath wegen etlicher Aecker Landes angestellet, und als der Rath es nicht nach des Klägers seines Advocati Kopff machen wollen; hatte dieser dahero Gelegenheit genommen, ad Regimen zu appelliren, und in der Appellation sich hauptsächlich über die Gerichte zu beschweren, daß sie in dieser Sache zu sprechen untüchtig wären, aus folgenden Ursachen; 1) weil sie, da er einige Zeugen in der Haupt-Sache produciret, ihn mit Abhörung derselben von einer Zeit zur andern herumbgeführet: dawieder aber die Gerichte einwendeten, daß die Verzögerung daher entstanden, weil der Kläger denen Be-

Klägern wegen der Einquartirung gehabten Streit obgesieget, wie solches aus denen Rescriptis vom 6ten Maji und 21ten Jul. 94. deren erstes von Klägern selbst sub lit. D. ad Acta gegeben, das andere aber, da es Beklagter num. 8. produciret, nicht abgeläugnet worden, zu ersehen ist, bey solcher Bewandnis aber nicht gesaget werden mag, daß Beklagter, da er die von Klägern libellirte Worte geschrieben, animum injuriandi gehabt habe, als welcher in dergleichen Fällen jederzeit aus dem eventu litis aestimiret zu werden pfleget, l. 10. C. de injur. hiernächst Beklagter auch würcklich das juramentum perhorrescentiae wieder klagenden Rath abgestattet, und auch dadurch allen Verdacht der Verläumbdung genugsam von sich abgelehnet, welchem nicht entgegen stehet, daß nachmahls durch ein Landtags-Conclusum geordnet worden, daß dergleichen recusation eines gantzen Collegii nicht mehr verstattet und auch dasjenige, was Beklagten zugelassen, wieder abgestellet werden solte, alldieweil dennoch zu der Zeit, da Beklagter zu dem juramento perhorrescentiae zugelassen worden, die recusation eines gantzen Collegii srey gestanden, Beklagter auch num. act. 10. andere Exempel angeführet, da ein gleiches observiret, wowieder Kläger nichts beyzubringen vermocht, und folglich der von Beklagten geleistete Eyd dennoch zum wenigsten den effect behalten muß, daß er Beklagten a pruritu injuriandi entbindet, zu geschweigen, daß die praetendirte injurien nur durch blosse, weder vidimirte, noch von Beklagten jemahlen agnoscirte Copeyen bescheiniget worden, auch allenfalls, wenn ja Beklagter die Klägere injuriret, dennoch Klägere, da sie in denen von ihnen selbst sub CC. und DD. producirten Schrifften ja so harte expressiones, als Beklagter gebrauchet, sich entweder retorquendo ihrer action verlustig gemachet, oder doch compensationi injuriarum quoad interesse privatum statt gegeben, hätten; andern theils aber Beklagter so viel die vorgegebene Reconvention anlanget, dißfalls keinen eigenen Libellum übergeben, sondern nur seinen vorgeschützten Exceptionibus dieselbe annectiret; so ist dergestalt erkandt und die Unkosten, weil Klägere das vorige Urthel vor sich haben, gegen einander compensiret worden.

§. IIX. An einen andern Orte hatte ein Bürger wieder dieDer vierte Casus von einen Advocaten / dersich ohne Grund über die Gerichte beschweret. Gemeine daselbst eine Klage für dem Rath wegen etlicher Aecker Landes angestellet, und als der Rath es nicht nach des Klägers seines Advocati Kopff machen wollen; hatte dieser dahero Gelegenheit genommen, ad Regimen zu appelliren, und in der Appellation sich hauptsächlich über die Gerichte zu beschweren, daß sie in dieser Sache zu sprechen untüchtig wären, aus folgenden Ursachen; 1) weil sie, da er einige Zeugen in der Haupt-Sache produciret, ihn mit Abhörung derselben von einer Zeit zur andern herumbgeführet: dawieder aber die Gerichte einwendeten, daß die Verzögerung daher entstanden, weil der Kläger denen Be-

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Klägern wegen der Einquartirung gehabten Streit                      obgesieget, wie solches aus denen Rescriptis vom 6ten Maji und 21ten Jul. 94.                      deren erstes von Klägern selbst sub lit. D. ad Acta gegeben, das andere aber, da                      es Beklagter num. 8. produciret, nicht abgeläugnet worden, zu ersehen ist, bey                      solcher Bewandnis aber nicht gesaget werden mag, daß Beklagter, da er die von                      Klägern libellirte Worte geschrieben, animum injuriandi gehabt habe, als welcher                      in dergleichen Fällen jederzeit aus dem eventu litis aestimiret zu werden                      pfleget, l. 10. C. de injur. hiernächst Beklagter auch würcklich das juramentum                      perhorrescentiae wieder klagenden Rath abgestattet, und auch dadurch allen                      Verdacht der Verläumbdung genugsam von sich abgelehnet, welchem nicht entgegen                      stehet, daß nachmahls durch ein Landtags-Conclusum geordnet worden, daß                      dergleichen recusation eines gantzen Collegii nicht mehr verstattet und auch                      dasjenige, was Beklagten zugelassen, wieder abgestellet werden solte, alldieweil                      dennoch zu der Zeit, da Beklagter zu dem juramento perhorrescentiae zugelassen                      worden, die recusation eines gantzen Collegii srey gestanden, Beklagter auch                      num. act. 10. andere Exempel angeführet, da ein gleiches observiret, wowieder                      Kläger nichts beyzubringen vermocht, und folglich der von Beklagten geleistete                      Eyd dennoch zum wenigsten den effect behalten muß, daß er Beklagten a pruritu                      injuriandi entbindet, zu geschweigen, daß die praetendirte injurien nur durch                      blosse, weder vidimirte, noch von Beklagten jemahlen agnoscirte Copeyen                      bescheiniget worden, auch allenfalls, wenn ja Beklagter die Klägere injuriret,                      dennoch Klägere, da sie in denen von ihnen selbst sub CC. und DD. producirten                      Schrifften ja so harte expressiones, als Beklagter gebrauchet, sich entweder                      retorquendo ihrer action verlustig gemachet, oder doch compensationi injuriarum                      quoad interesse privatum statt gegeben, hätten; andern theils aber Beklagter so                      viel die vorgegebene Reconvention anlanget, dißfalls keinen eigenen Libellum                      übergeben, sondern nur seinen vorgeschützten Exceptionibus dieselbe annectiret;                      so ist dergestalt erkandt und die Unkosten, weil Klägere das vorige Urthel vor                      sich haben, gegen einander compensiret worden.</p>
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[285/0291] Klägern wegen der Einquartirung gehabten Streit obgesieget, wie solches aus denen Rescriptis vom 6ten Maji und 21ten Jul. 94. deren erstes von Klägern selbst sub lit. D. ad Acta gegeben, das andere aber, da es Beklagter num. 8. produciret, nicht abgeläugnet worden, zu ersehen ist, bey solcher Bewandnis aber nicht gesaget werden mag, daß Beklagter, da er die von Klägern libellirte Worte geschrieben, animum injuriandi gehabt habe, als welcher in dergleichen Fällen jederzeit aus dem eventu litis aestimiret zu werden pfleget, l. 10. C. de injur. hiernächst Beklagter auch würcklich das juramentum perhorrescentiae wieder klagenden Rath abgestattet, und auch dadurch allen Verdacht der Verläumbdung genugsam von sich abgelehnet, welchem nicht entgegen stehet, daß nachmahls durch ein Landtags-Conclusum geordnet worden, daß dergleichen recusation eines gantzen Collegii nicht mehr verstattet und auch dasjenige, was Beklagten zugelassen, wieder abgestellet werden solte, alldieweil dennoch zu der Zeit, da Beklagter zu dem juramento perhorrescentiae zugelassen worden, die recusation eines gantzen Collegii srey gestanden, Beklagter auch num. act. 10. andere Exempel angeführet, da ein gleiches observiret, wowieder Kläger nichts beyzubringen vermocht, und folglich der von Beklagten geleistete Eyd dennoch zum wenigsten den effect behalten muß, daß er Beklagten a pruritu injuriandi entbindet, zu geschweigen, daß die praetendirte injurien nur durch blosse, weder vidimirte, noch von Beklagten jemahlen agnoscirte Copeyen bescheiniget worden, auch allenfalls, wenn ja Beklagter die Klägere injuriret, dennoch Klägere, da sie in denen von ihnen selbst sub CC. und DD. producirten Schrifften ja so harte expressiones, als Beklagter gebrauchet, sich entweder retorquendo ihrer action verlustig gemachet, oder doch compensationi injuriarum quoad interesse privatum statt gegeben, hätten; andern theils aber Beklagter so viel die vorgegebene Reconvention anlanget, dißfalls keinen eigenen Libellum übergeben, sondern nur seinen vorgeschützten Exceptionibus dieselbe annectiret; so ist dergestalt erkandt und die Unkosten, weil Klägere das vorige Urthel vor sich haben, gegen einander compensiret worden. §. IIX. An einen andern Orte hatte ein Bürger wieder die Gemeine daselbst eine Klage für dem Rath wegen etlicher Aecker Landes angestellet, und als der Rath es nicht nach des Klägers seines Advocati Kopff machen wollen; hatte dieser dahero Gelegenheit genommen, ad Regimen zu appelliren, und in der Appellation sich hauptsächlich über die Gerichte zu beschweren, daß sie in dieser Sache zu sprechen untüchtig wären, aus folgenden Ursachen; 1) weil sie, da er einige Zeugen in der Haupt-Sache produciret, ihn mit Abhörung derselben von einer Zeit zur andern herumbgeführet: dawieder aber die Gerichte einwendeten, daß die Verzögerung daher entstanden, weil der Kläger denen Be- Der vierte Casus von einen Advocaten / dersich ohne Grund über die Gerichte beschweret.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 285. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/291>, abgerufen am 19.04.2024.